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vom: 06.10.2020
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
BAnz AT 06.10.2020 B4
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Bekanntmachung
der Richtlinie
über den Einsatz von Bundesmitteln im Rahmen des Programms
„Ladeinfrastruktur an Wohngebäuden – Investitionszuschuss“
Präambel
Elektrofahrzeuge leisten einen wichtigen Beitrag zur Senkung der CO2-Emissionen und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele sowie zur Reduzierung lokaler Schadstoff- und Lärmemissionen. Daneben hat die Stärkung der Elektromobilität auch einen volkswirtschaftlichen Nutzen, denn sie führt zu einer zunehmenden Unabhängigkeit vom Import fossiler Brennstoffe und stärkt somit die Energiesicherheit Europas.
Für den Markthochlauf und damit für den Erfolg der Elektromobilität und die Erreichung der Ziele der Bundesregierung ist eine systematisch angelegte, flächendeckende und nutzerorientierte Ladeinfrastruktur zwingende Voraussetzung. Dies gilt sowohl für öffentlich zugängliche wie auch nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur.
Mit der am 13. Februar 2017 in Kraft getretenen Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen wesentlichen Beitrag zum Aufbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur ermöglicht.
Für zahlreiche (potenzielle) Nutzer von Elektrofahrzeugen spielt neben der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur auch die Nutzung einer Ladesäule oder Wallbox im nicht-öffentlichen Bereich eine wichtige Rolle. Das Aufladen des eigenen Elektrofahrzeugs über Nacht in der eigenen Garage oder dem eigenen Stellplatz ist eine der häufigsten Nutzungsszenarien von Ladeinfrastruktur, insbesondere um kurze Alltagsfahrten (z. B. zum Arbeitsplatz oder zum Einkaufen) problemlos ohne Zwischendurchladen sicherstellen zu können. Das Fahrzeug wird zumeist dort geladen, wo es lange parkt.
Mit dem am 9. Oktober 2019 verabschiedeten Klimapaket sowie dem am 18. November 2019 beschlossenen Masterplan Ladeinfrastruktur trägt die Bundesregierung genau dieser Tatsache Rechnung. In besagtem Masterplan ist u. a. vorgesehen, den Aufbau privater und gewerblicher Ladeinfrastruktur zu fördern.
Das vorliegende Förderprogramm hat nunmehr das Ziel, den flächendeckenden Aufbau von Ladeinfrastruktur auf den nicht-öffentlichen, d. h. privaten Bereich auszudehnen und diesen zu unterstützen. Parallel hierzu soll 2021 auch ein Programm zur Förderung von Ladeinfrastruktur für Gewerbetreibende (u. a. Unternehmen, Behörden) in Kraft treten.
1 Zweck, Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt im Rahmen des im Folgenden genannten Zuschussprogramms des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zur Förderung der nicht-öffentlichen Ladeinfrastruktur in Deutschland Zuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinie und § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Im Einzelnen ist dies folgendes Programm:
Ladeinfrastruktur an Wohngebäuden – Investitionszuschuss (Programmnummer 440)
Die Einzelheiten der Förderung des mit Bundesmitteln in Höhe von 200 Millionen Euro ausgestatteten Förderprogramms des BMVI sind im jeweils geltenden Merkblatt zur Förderung der privaten Ladeinfrastruktur geregelt, das Bestandteil dieser Richtlinie ist.
Das Merkblatt enthält insbesondere Bestimmungen zu:
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Förderziel und Förderzweck,
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Gegenstand der Förderung,
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Förderempfänger,
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Fördervoraussetzung,
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Art, Umfang und Höhe der Förderung,
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Verfahren (insbesondere Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweis) und
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subventionserheblichen Tatsachen.
Hinweis: Für diese Richtlinie wird im Merkblatt der Begriff „Ladestation“ aufgrund seiner im Marketing-Bereich weiteren Verbreitung als Synonym für den juristischen Begriff „Ladeeinrichtung“ verwendet.
2 Zu beachtende Vorschriften
Für die Zusage, Auszahlung und Abrechnung der Investitionszuschüsse sowie für den Nachweis und die Prüfung ihrer Verwendung und ihrer etwaigen Rückforderung sind die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß anzuwenden. Sie werden für die bankmäßige Abwicklung des Zuschussprogramms, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist, durch die jeweils geltenden Allgemeinen Bestimmungen für Investitionszuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abschließend umgesetzt. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91, 112 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 BHO.
Der Zuschussempfänger ist auf die vorstehenden Regelungen, mit Ausnahme des Prüfungsrechtes des Bundesrechnungshofs, im Merkblatt hinzuweisen. Dies gilt ebenfalls für den Hinweis, dass Antragsteller nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Zuschussförderung erhalten können (kein Rechtsanspruch). Der Hinweis auf das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ist in die Allgemeinen Bestimmungen für Investitionszuschüsse der KfW aufzunehmen.
3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. November 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Eva Ackermann