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Freistaat Bayern

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots
gegen das „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“

Vom 17. September 2013

Gemäß § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verfügung:

1.
Der Verein „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ ist eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung „Islamisches Zentrum Ingolstadt e.V.“, einer verbotenen Teilorganisation der mit Verfügung vom 8. Dezember 2001 durch das Bundesministerium des Innern verbotenen Vereinigung „Kalifatsstaat“ („Hilafet Devleti“) und deshalb kraft Gesetzes verboten.
2.
Der Verein „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Kennzeichen des „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch für eine Verbreitung im Internet. Gleiches gilt für Kennzeichen, die denen des „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) zum Verwechseln ähnlich sehen.
4.
Das Vereinsvermögen des „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) wird beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen.
5.
Forderungen Dritter gegen den „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) werden beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens des „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) zu mindern. Hat ein Gläubiger solche Forderungen durch Abtretung erworben, werden diese eingezogen, soweit der Gläubiger ihre Eigenschaft als Kollaborations- oder Umgehungsforderungen im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an das „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
7.
Die Kosten des Verfahrens hat das „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 1 500 € festgesetzt.
8.
Die in dieser Verfügung getroffenen Anordnungen sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
München, den 17. September 2013

IE4 - 1202.52 - 25

Bayerisches Staatsministerium des Innern

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