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Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Bekanntmachung
Festlegung von Unterscheidungszeichen
für Verwaltungsbezirke für die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen

Vom 22. Februar 2018

Auf entsprechenden Antrag hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aufgrund des § 8 Absatz 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung folgende Unterscheidungszeichen für die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen festgelegt:

1.
mit Bescheid vom 4. Januar 2018 für folgenden Verwaltungsbezirk des Freistaates Bayern:
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Unterscheidungszeichen Zulassungsbezirk
VIT Regen.
2.
mit Bescheid vom 18. Januar 2018 für folgende Verwaltungsbezirke des Landes Baden-Württemberg:
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Unterscheidungszeichen Zulassungsbezirk
HCH Freudenstadt1
  Zollernalbkreis1
WOL Freudenstadt1
  Ortenaukreis1
3.
mit Bescheid vom 21. Februar 2018 für folgenden Verwaltungsbezirk des Landes Baden-Württemberg:
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Unterscheidungszeichen Zulassungsbezirk
HCH Schwäbisch Hall2
Berlin, den 22. Februar 2018

LA23/​7362.2/​3 - 02

Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Im Auftrag
Dr. Frank Albrecht
1
amtlicher Hinweis: Das Unterscheidungszeichen wird durch mehrere Verwaltungsbezirke verwaltet. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die in den jeweiligen Verwaltungsbezirken durch die dort zuständigen Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen ausgegeben werden, erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle.
2
amtlicher Hinweis: Das Unterscheidungszeichen wird durch mehrere Verwaltungsbezirke verwaltet. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die in den jeweiligen Verwaltungsbezirken durch die dort zuständigen Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen ausgegeben werden, erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle in Baden-Württemberg im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle in Sachsen-Anhalt.

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