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Der Bundesanzeiger ist die zentrale Plattform für amtliche Verkündungen und Bekanntmachungen sowie für rechtlich relevante Unternehmensnachrichten. Nähere Informationen zum geschichtlichen Hintergrund und zu den Aktivitäten des Bundesanzeigers finden Sie auf den Webseiten des Verlags unter https://www.bundesanzeiger-verlag.de/ueber-uns/.
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Bekanntmachung
nach § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes
Vom 26. Februar 2020
Auf Grund des § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes (AMG) macht das Bundesministerium
für Gesundheit bekannt:
Derzeit stehen weltweit keine zugelassenen Arzneimittel zur Behandlung einer Infektion
mit dem neuartigen Coronavirus (COVID-19) zur Verfügung.
Bei COVID-19 handelt es sich um eine bedrohliche übertragbare Krankheit, deren Ausbreitung
eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung spezifischer
Arzneimittel erforderlich macht.
Diese Feststellung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder, nach Maßgabe
des § 79 Absatz 5 und 6 AMG im Einzelfall ein befristetes Abweichen von den Vorgaben
des AMG zu gestatten.
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