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Freie Hansestadt Bremen

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gemäß § 3 des Vereinsgesetzes
Verbot des Vereins
„Kultur & Familien Verein e.V.“

Vom 23. März 2015

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird nachstehend der verfügende Teil des vom Senator für Inneres und Sport am 21. November 2014 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Das Verbot ist seit dem 6. Januar 2015 bestandskräftig.

Verfügung

1.
Der Verein „Kultur & Familien Verein e.V.“, Bremen, richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Der Verein „Kultur & Familien Verein e.V.“ ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den Verein „Kultur & Familien Verein e.V.“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „Kultur & Familien Verein e.V.“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des ­Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Das gilt insbesondere für den Namen „Kultur & Familien Verein e.V.“ einschließlich möglicher Abwandlungen wie (aber nicht beschränkt auf) „Kultur- & Familien­verein“ und „Kultur- und Familienverein“ sowie für die Eigenbezeichnung „Masjidu-I-Furqan Bremen“.
5.
Das Vermögen des Vereins „Kultur & Familien Verein e.V.“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
6.
Forderungen Dritter gegen den Verein „Kultur & Familien Verein e.V.“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Organisation zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen soweit der Gläubiger ihre Eigenschaft als Kollaborations- oder Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
7.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Kultur & Familien Verein e.V.“ dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
8.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen.
Bremen, den 23. März 2015

Stadtamt Bremen

Im Auftrag
Heuß