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vom: 23.03.2015
Freie Hansestadt Bremen
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Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird nachstehend der verfügende Teil des vom Senator für Inneres und Sport am 21. November 2014 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Das Verbot ist seit dem 6. Januar 2015 bestandskräftig.
Verfügung
Stadtamt Bremen
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