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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
über die auf der Grundlage
der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse der Krankenkassen
und des Gesundheitsfonds
festzustellende durchschnittliche Veränderungsrate
der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen
je Mitglied nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) –

Vom 3. September 2015

Das Bundesministerium für Gesundheit gibt gemäß § 71 Absatz 3 SGB V bekannt:

Auf der Grundlage der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse der Krankenkassen und des Gesundheitsfonds beträgt die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied auf der Basis der Veränderungsraten des Zeitraumes des zweiten Halbjahres 2014 und des ersten Halbjahres 2015 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum

im gesamten Bundesgebiet + 2,95 %.

Die korrespondierende Zahl des Vorjahres wurde mit Bekanntmachung vom 4. September 2014 (BAnz AT 12.09.2014 B2) veröffentlicht.

Bonn, den 3. September 2015

G11 - 11946 - 02

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Thomas Renner