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Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Bekanntmachung
der örtlich und sachlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter
nach der Talsperrenverordnung, der Verordnung über das Verbot des Befahrens
der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen, der Sperr- und Warngebietsverordnung
sowie der Ems-Lotsverordnung

Vom 6. Juni 2016

Durch Artikel 74 der WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) sind die Rechtsverordnungen der ehemaligen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung angepasst worden. Dabei wurde insbesondere bestimmt, dass die jeweils örtlich und sachlich zuständigen Behörden durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festzulegen und öffentlich bekannt zu machen sind. In der Folge werden gemäß den nachstehenden Rechtsverordnungen die örtlich und sachlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter bekannt gemacht.

1.
Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 74 § 1 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist:
Zuständiges Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach § 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b, § 4 Absatz 2 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 4 und 5, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 4 Satz 1 und 2; § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 17 Satz 1, § 18, § 21 sowie § 24 Absatz 1 Nummer 5 ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Hann. Münden.
2.
Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2012 (VkBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 74 § 2 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist:
Zuständiges Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach § 3 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 und 3 ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Lübeck.
3.
Sperr- und Warngebietsverordnung vom 1. Juni 2012 (BAnz AT 11.06.2012 V1), die zuletzt durch Artikel 74 § 3 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist:
Zuständiges Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Lübeck.
Zuständiges Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Tönning.
4.
Ems-Lotsverordnung vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3702), die zuletzt durch Artikel 74 § 4 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist:
Zuständiges Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach § 1 Absatz 12 ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Emden.
Bonn, den 6. Juni 2016

3800S - 332.09/0001
3800S - 312.05/0001

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

In Vertretung
Dirk Schwardmann