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vom: 04.11.2019
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 11.11.2019 B2
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
für das Dachdeckerhandwerk (VTV)
Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) vom 23. November 2018
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2020 –
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, und dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach, Wand- und Abdichtungstechnik e. V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50965 Köln,
mit Wirkung vom 1. Januar 2019
mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
- räumlich:
-
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
- betrieblich:
-
alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen;
- persönlich:
-
alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Regelung des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Tarifvertrags (Betrieblicher Geltungsbereich) wird in ihrer Wirkung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern begrenzt, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen und deren Arbeitgeber nicht anderweitig tarifvertraglich gebunden sind.
Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
IIIa 6-31241-Ü-14 b/66
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Rechtsnormen
des Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV)
vom 23. November 2018
Inhaltsverzeichnis
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Verfahrensgrundlagen |
§ 3 | Beschäftigungsnachweiskarte |
§ 4 | Gewährung eines 13. Monatseinkommens/eines Ausfallgelds/Führen eines Arbeitszeitkontos |
§ 5 | Betriebliche Altersversorgung |
§ 6 | Gewährung der Zusatzversorgung |
§ 7 | Aufbringung der Mittel/Beitragseinzug/Meldung |
§ 8 | Verfahren Erstattungsleistungen |
§ 8a | Erstattungsansprüche bei Insolvenz |
§ 9 | Prüfungsrecht |
§ 10 | Verfallfristen |
§ 11 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 12 | Rückforderung von Leistungen |
§ 13 | Auskünfte |
§ 14 | Vertragsdauer |
Geltungsbereich
- 1.
-
Räumlicher Geltungsbereich:Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
- 2.
-
Betrieblicher Geltungsbereich:Alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solches gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.
- 3.
-
Persönlicher Geltungsbereich:Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Verfahrensgrundlagen
In Ausführung der Bestimmungen:
- a)
-
des § 11 des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
-
des § 11 des Tarifvertrags über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung,
- c)
-
des § 18 Satz 2 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung,
- d)
-
des § 4 Nummer 3.3.5 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung,
- e)
-
des § 4 Nummer 3.4.2 des RTV in der jeweils geltenden Fassung,
- f)
-
der §§ 4 und 6 des Tarifvertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse (TV Beschäftigungssicherung) in der jeweils geltenden Fassung
werden für den Teil des 13. Monatseinkommens, für die Zusatzversorgung, für den Beitragseinzug, für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk, für das Ausfallgeld und für die Insolvenzsicherung des Arbeitszeitkontos die nachstehend aufgeführten Verfahren festgelegt:
Beschäftigungsnachweiskarte
- 1.
-
Für jeden Arbeitnehmer nach § 1 Nummer 3, der am 1. Januar eines Kalenderjahres in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem der vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Betriebe steht oder im laufenden Kalenderjahr ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Beschäftigungsnachweiskarte für das Dachdeckerhandwerk anzulegen, soweit der Arbeitnehmer nicht aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis eine solche vorlegt.Die Beschäftigungsnachweiskarte besteht aus den Teilen B und C und gehört zu den Arbeitspapieren des Arbeitnehmers.
- 2.
-
Die Beschäftigungsnachweiskarte wird dem Arbeitgeber aufgrund der von ihm eingereichten Meldung von der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk – Einzugsstelle – (im folgenden „Kasse“ genannt) für jeden Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt.
- 3.
-
Der Arbeitgeber hat die auf allen Teilen der Karte geforderten Angaben zu machen.
- 4.
-
Mit Ablauf des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bescheinigt der Arbeitgeber auf Teil B mit Durchschrift auf Teil C unter Angabe seiner Betriebskontonummer bei der Kasse (Einzugsstelle) die Dauer der Beschäftigung mit genauen Daten und die Höhe des Bruttolohns.Bruttolohn ist
- a)
-
der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versteuert werden,
- b)
-
der nach §§ 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die Tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 4 des Tarifvertrags über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk), des Beitrags für die Tarifliche Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen (§ 5 Nummer 1 des Tarifvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen im Dachdeckerhandwerk), des Arbeitgeberbeitrags zur Finanzierung der Tariflichen Zusatz-Rente (§ 2 Absatz 1 bis 5 des Tarifvertrags über eine Tarifliche Zusatz-Rente im Dachdeckerhandwerk) sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung,
- c)
-
der nach § 40a EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn.
- 5.
-
Bei der Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses über den 31. Dezember des Kalenderjahres hinaus hat der Arbeitgeber den Teil B für das Erstattungsverfahren (§ 8) einzubehalten und Teil C bis zum 15. März dem Arbeitnehmer auszuhändigen.Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Teile B und C dem Arbeitnehmer auszuhändigen.Der Arbeitnehmer hat den Empfang der Beschäftigungsnachweiskarte zu bescheinigen.
- 6.
-
Sofern der Arbeitgeber den Teil B im Erstattungsverfahren nicht verwendet, hat er den Teil B bis zum 15. März an die Einzugsstelle einzusenden.Sofern der Arbeitgeber den Teil B der Beschäftigungsnachweiskarte nicht an die Einzugsstelle einzusenden hat, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Teil B bis spätestens zum 15. März nach Abschluss des Jahres, für das die Beschäftigungsnachweiskarte galt, an die Einzugsstelle zu senden.Teil C der Beschäftigungsnachweiskarte bleibt im Besitz des Arbeitnehmers.
Gewährung eines 13. Monatseinkommens/Gewährung eines Ausfallgelds/Führen eines Arbeitszeitkontos
- 1.
-
Zur Abwicklung der Ansprüche auf Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens, Ausfallgelds sowie auf eine tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung stellt die Kasse dem Arbeitgeber jeweils ein Erstattungsformular zur Verfügung, das den Betrag eines Teils eines 13. Monatseinkommens und beim Ausfallgeld dessen Stundensatz ausweist.
- 2.
-
Die Erstattungsbeträge des Teils eines 13. Monatseinkommens werden nach Grund und Höhe vom Arbeitgeber geprüft und an den Arbeitnehmer ausgezahlt.Der Arbeitnehmer erhält eine Durchschrift des Erstattungsformulars vom Arbeitgeber und bestätigt den Empfang.
- 3.
-
Bei der Gewährung von Ausfallgeld multipliziert der Arbeitgeber den von der Kasse angegebenen Stundensatz mit der Zahl der witterungsbedingt ausgefallenen Stunden und ermittelt so die Höhe der bei der Kasse zu beantragenden Erstattungsleistung auf Ausfallgeld. Die Kasse übermittelt dem Arbeitgeber einen Abrechnungsbescheid über die Erstattungsleistung.Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilt die Kasse auf Meldung des Arbeitgebers über die Beendigung diesem mit, für wie viele Ausfallstunden Erstattungsleistungen erfolgt sind.Zum Jahresabschluss übermittelt die Kasse dem Arbeitgeber eine Aufstellung für jeden Arbeitnehmer, aus der sich die Stundenzahl, für die die Kasse im Kalenderjahr Erstattungen auf Überbrückungsgeld durchgeführt hat, ergibt.Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer jeweils eine Durchschrift des Kassenbescheids zu übergeben. Den Empfang hat der Arbeitnehmer zu bestätigen.
- 4.
-
Wird das Guthaben aus einem Arbeitszeitkonto nicht innerhalb von 24 Monaten durch einen Arbeitgeber unter den tariflichen Voraussetzungen des § 4 Nummer 3.3.5 RTV abgerufen, hat der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Kasse.
Betriebliche Altersversorgung
- 1.
-
Die Kasse ermittelt den Arbeitgeberanteil, der nach § 11 des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk für die Altersversorgung nach § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) für die individuelle Altersversorgung des Arbeitnehmers verwendet wird und leitet diesen Beitrag an die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks weiter. Der Beitrag wird auch dann weitergeleitet, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der gesetzlichen Dienstpflicht ruht. Die Kasse teilt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer den für die Altersversorgung verwendeten Betrag mit.
- 2.
-
Für jeden Versicherten wird ein individuelles Versicherungskonto geführt, auf welchem die Beiträge gutgeschrieben werden. Der Arbeitgeber hat der Kasse Name und Anschrift der bezugsberechtigten Arbeitnehmer mitzuteilen. Mit der Gutschrift werden die Beiträge in eine Anwartschaft auf Leistungen umgewandelt (Rentenbausteine). Maßgeblich für die Berechnung der Rentenbausteine und damit die Höhe der Leistungen sind dabei die Vorsorgeleistungen, die die Zusatzversorgungskasse aufgrund des technischen Geschäftsplans ausweist.
- 3.
-
Sowohl während des Zeitraums der Anwartschaft als auch nach Beginn einer Zahlung der betrieblichen Altersversorgung werden sämtliche Überschussanteile ausnahmslos dem Versicherungskonto gutgeschrieben und wertgleich verrentet. Eine darüber hinausgehende Anpassungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 16 BetrAVG besteht nicht.
- 4.
-
Der Versicherte erhält von der Zusatzversorgungskasse für das Dachdeckerhandwerk jährlich eine Mitteilung über die zu erwartende Rentenhöhe im Versicherungsfall (Summe der Rentenbausteine) einschließlich der gutgeschriebenen Überschussanteile.
- 5.
-
Jeder Versicherte hat allgemeine Änderungen der Lebensumstände (zum Beispiel Änderung des Wohnsitzes, Familienstand) der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks mitzuteilen. Ereignisse, die auf die Gewährung der Rente von Einfluss sind, müssen der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks unverzüglich angezeigt werden. Zu Unrecht gewährte Leistungen können zurückgefordert werden.
- 6.
-
Jeder Leistungsberechtigte hat im 3. Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen. Wird der Nachweis innerhalb einer von der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks festgesetzten Frist nicht erbracht, ruht die Zahlung.
- 7.
-
Eine Abtretung oder Beleihung des Bezugsrechts ist ausgeschlossen.
Gewährung der Zusatzversorgung
- 1.
-
Zur Abwicklung der Ansprüche auf Beihilfen zum Altersruhegeld, zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, zur Unfallrente oder auf Gewährung eines Sterbegelds ist ein Antrag auf Gewährung schriftlich der Kasse einzureichen.Hierfür stellt die Kasse entsprechende Formulare zur Verfügung.
- 2.
-
Dem Antrag sind beizufügen:
- a)
-
die in § 5 Abschnitt II des Tarifvertrags über eine Altersvorsorge für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeiten,
- b)
-
der vollständige Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem sich für die einzelnen Leistungsarten insbesondere zu ergeben hat:
- aa)
-
der Rentenbeginn und die Rentenhöhe,
- bb)
-
der Grad der Erwerbsminderung von mindestens 50 %;
- c)
-
die Sterbeurkunde.
- 3.
-
Beantragt der Versicherte die Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe d des Tarifvertrags über eine Altersvorsorge für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk, so hat er außerdem den Bescheid der für den jeweiligen Geltungsbereich zuständigen Zusatzversorgungskasse über die Gewährung oder Ablehnung von Leistungen vorzulegen.
Aufbringung der Mittel/Beitragseinzug/Meldung
- 1.
-
Der Betrieb hat für die tarifvertraglichen Leistungen der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk sowie der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks einen Gesamtbeitrag der Bruttolohnsumme aller vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer an die Kasse (Einzugsstelle) (§ 3 Nummer 2) abzuführen.Der Beitrag beträgt einschließlich des für die Zusatzversorgung festgelegten Prozentsatzes von 1,0 v. H.:
- a)
-
in den alten Bundesländern 10,20 v. H.,
- b)
-
in den neuen Bundesländern 9,85 v. H.
der Bruttolohnsumme. - 2.
-
Der Kasse (Einzugsstelle) sind monatlich – spätestens zum 15. des Folgemonats – auf einem von der Kasse zur Verfügung gestellten Formblatt die Bruttolöhne und die abgerechneten lohn- bzw. lohnersatzzahlungspflichtigen Stunden für jeden Arbeitnehmer einzeln zu melden, im Falle der Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern ist der Bruttolohn mit 0,00 Euro anzugeben.In den Fällen einer betrieblichen Arbeitszeitverteilung nach § 4 Nummer 3 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) ist zusätzlich der Stand des Arbeitszeitkontos in Stunden zum Monatsultimo sowie der sich daraus ergebende Bruttolohn zu melden.
- 3.
-
Die Beiträge sind zum 15. des Folgemonats fällig und spätestens bis zu diesem Zeitpunkt an die Kasse (Einzugsstelle) einzuzahlen.
- 4.
-
Ist der Betrieb mit den nach Nummer 1 zu zahlenden Beiträgen in Verzug, so haben die Lohnausgleichskasse und die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 1,0 v. H. der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzugs; diese sind an die Kasse (Einzugsstelle) zu zahlen.Verrechnet die Kasse (Einzugsstelle) Beiträge, mit denen der Betrieb in Verzug ist, mit tarifvertraglichen Erstattungsansprüchen, so hat die Kasse (Einzugsstelle) Anspruch auf eine pauschale Bearbeitungsgebühr (Verrechnungsgebühr) von 20 Euro für jeden offenen Beitragsmonat.Bei Verzug und nachträglicher Verrechnung berechnen sich die Verzugszinsen aus dem gesamten nicht rechtzeitig bezahlten Beitrag. § 389 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
Verfahren Erstattungsleistungen
- 1.
-
Die Erstattung
- a)
-
der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto nach § 4 Nummer 3.3.5 RTV,
- b)
-
des Teils eines 13. Monatseinkommens,
- c)
-
des Ausfallgelds nach dem TV Beschäftigungssicherung
für jeden Arbeitnehmer an den Arbeitgeber erfolgt durch die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk, sofern der Arbeitgeber seinen tarifvertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist. - 2.
-
Die Kasse stellt dem Arbeitgeber in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b und c für jeden gemeldeten Arbeitnehmer ein Formblatt (Erstattungsantrag) zur Verfügung. Der Erstattungsantrag enthält Angaben zur Berechnung des Ausfallgelds sowie eines Teils eines 13. Monatseinkommens. Der Erstattungsantrag wird dem Arbeitgeber nur zur Verfügung gestellt, wenn die Meldungen gemäß § 7 Nummer 2 für alle dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vorangehenden Monate des Kalenderjahres bis einschließlich September oder bis einschließlich des Monats, der dem Monat der Fälligkeit vorangeht, vollständig bei der Kasse vorliegen. Dies gilt nicht bei Erstattungsanträgen auf Ausfallgeld.
- 3.
-
Der Arbeitgeber prüft die Anspruchsvoraussetzungen und bestätigt dies per Unterschrift und Firmenstempel auf dem Erstattungsantrag. Außerdem bestätigt er die Auszahlung des Erstattungsbetrags an den Arbeitnehmer. Im Fall der Teilzeitbeschäftigung hat der Arbeitgeber den von der Kasse vorgegebenen Betrag entsprechend zu kürzen.
- 4.
-
Die sich nach sachlicher und rechnerischer Prüfung ergebenden Erstattungsbeträge überweist die Kasse auf das vom Arbeitgeber angegebene Konto.
- 5.
-
Erstattungsforderungen sind an die Maßgabe gebunden, dass nur dann darüber verfügt werden kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto einschließlich der darauf verbuchten Verzugszinsen und Kosten ausgeglichen ist und der Betrieb seinen Meldepflichten entsprochen hat.
- 6.
-
Darüber hinaus bestehen folgende Verfahrensbesonderheiten:
- a)
-
Zum ArbeitszeitkontoMit dem Antrag auf Entschädigung für gewährte Freistellung gemäß § 4 Nummer 3.3.5 RTV hat der Arbeitgeber zu bestätigen, dass er für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkontenstunden abgebaut hat, einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung von Zuschuss-Wintergeld (ZWG) in Höhe von 2,50 Euro pro Stunde gestellt hat.
- b)
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Zur Gewährung eines Teils eines 13. MonatseinkommensSofern der Arbeitgeber sich auf eine Anspruchsminderung gemäß § 7 des Tarifvertrags über einen Teil eines 13. Monatseinkommens beruft, hat er den von der Kasse vorgegebenen Betrag entsprechend zu kürzen. Der Erstattungsanspruch reduziert sich entsprechend. Für Ansprüche auf Teile eines 13. Monatseinkommens im laufenden Kalenderjahr hat der Arbeitgeber auf dem Formblatt der Kasse das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitzuteilen. Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend.
- c)
-
Zum AusfallgeldBeim Ausfallgeld werden die Erstattungsanträge nach Kalendermonaten erstellt und abgerechnet. Die Kasse ist berechtigt, Erstattungsleistungen vom Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, wenn die Zahlung erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen des TV Beschäftigungssicherung nicht vorlagen.
Erstattungsansprüche bei Insolvenz
- 1.
-
Ist der Arbeitgeber bei Anspruchsfälligkeit insolvent, so erhält der Arbeitnehmer das Recht, die Ansprüche gemäß
- a)
-
den §§ 3 bis 6 des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
-
§ 4 Nummer 3.4.2 des Rahmentarifvertrags gewerbliche Arbeitnehmer vom 27. November 1990 in der jeweils geltenden Fassung,
unmittelbar gegenüber der Kasse geltend zu machen.Bei der Leistung der Kasse werden Zahlungen gemäß den §§ 183 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Insolvenzgeld) angerechnet, soweit diese auf Grund eines vorstehend in Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Anspruchs erfolgen.Insolvenz des Arbeitgebers ist mit Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben. Diesem Tatbestand gleichgestellt wird die tatsächliche Einstellung der betrieblichen Tätigkeit wegen Zahlungsunfähigkeit.Macht der Arbeitnehmer auf Grund einer Insolvenz seines Arbeitgebers Ansprüche nach Buchstabe a oder Buchstabe b unmittelbar gegenüber der Kasse geltend, sind der Kasse die Unterlagen über die Gewährung von Insolvenzgeld sowie eine Kopie des Versicherungsnachweises über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung durch den insolventen Arbeitgeber einzureichen. Der Arbeitnehmer muss der Kasse außerdem die Anschrift seiner Krankenkasse mitteilen sowie Angaben darüber machen, welcher Konfession er angehört und ob er Kinder hat. In diesem Fall ist auch eine Kopie der Geburtsurkunde eines Kindes einzureichen. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Buchstabe b ist zur Glaubhaftmachung der Anspruchsberechtigung außerdem die letzte Lohnabrechnung, in der die aktuellen Mehrstunden ausgewiesen sein müssen, beizulegen. Der Erstattungsbetrag wird durch die Kasse auf das vom Arbeitnehmer benannte Konto überwiesen. Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse eine Bescheinigung, welche den Auszahlungsbetrag sowie die Angaben der abgeführten Steuern und Sozialabgaben erhält. - 2.
-
Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die Kasse aus den §§ 3 bis 6 des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk gelten damit als erfüllt.
- 3.
-
Die Leistungen der Kasse nach Nummer 1 Buchstabe b sind auf die Erstattung von maximal 150 Stunden begrenzt.
Prüfungsrecht
Beauftragten der Kasse ist auf Verlangen Zutritt zum Betrieb und Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
Hat die Kasse im Rahmen der Antragsbearbeitung Zweifel an der Glaubhaftmachung der Anspruchsberechtigung, so ist sie berechtigt, ergänzend geeignete Nachweise (wie Vertragsvereinbarung, Lohn- und Gehaltsabrechnungen aller Arbeitnehmer) durch den Arbeitgeber oder eine diesem gleichgestellte Person (z. B. Mitarbeiter der Personalabteilung) zu verlangen.
Verweigert ein Betrieb dem Beauftragten der Kasse den Zutritt zum Betrieb oder die Einsicht in die notwendigen Unterlagen, wird eine Aufwandsentschädigung von 1 000 Euro zur Zahlung an die Lohnausgleichskasse fällig.
Verfallfristen
- a)
-
Ansprüche auf Erstattung des 13. Monatseinkommens verfallen zugunsten der Kasse, wenn sie nicht bis zum 31. Mai geltend gemacht worden sind.Bei Erstattungsansprüchen gemäß § 6 Nummer 2 Tarifvertrag über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens (unterjährige Teilansprüche) verfallen die Ansprüche gegenüber der Kasse, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht worden sind. Die Verfallfrist beginnt mit dem 1. Tag des Folgemonats, in dem der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist;
- b)
-
Ansprüche auf Erstattung des Ausfallgelds verfallen zugunsten der Kasse, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.
Rückforderung von Leistungen
Hat eine Kasse dem Betrieb oder dem Arbeitnehmer gegenüber Leistungen erbracht, auf die der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Zinsen entsprechend § 7 Nummer 4 zu fordern.
Auskünfte
Die Kasse (Einzugsstelle) ist verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit, deren Dienststellen und den Dienststellen der Zollverwaltung diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur ordnungsgemäßen Teilnahme an den Sozialkassenverfahren benötigt werden.
Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2020, gekündigt werden.