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vom: 15.03.2012
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 10.04.2012 B2
Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie
„Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung
von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL)
Inhaltsübersicht
A. Allgemeines
§ 1 | Ziel der Richtlinie |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Versorgungsanspruch |
§ 4 | Hilfsmittelverzeichnis |
§ 5 | Maßgaben der Krankenkassen |
§ 6 | Allgemeine Verordnungsgrundsätze |
§ 7 | Inhalt der Verordnung |
§ 8 | Abgabe von Hilfsmitteln |
§ 9 | Ärztliche Abnahme von Hilfsmitteln |
§ 10 | Informationspflichten |
§ 11 | Information der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte |
B. Sehhilfen
§ 12 | Verordnungsfähigkeit von Sehhilfen |
§ 13 | Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe |
§ 14 | Brillengläser zur Verbesserung der Sehschärfe |
§ 15 | Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe |
§ 16 | Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe |
§ 17 | Therapeutische Sehhilfen |
C. Hörhilfen
§ 18 | Apparative Hilfsmittel bei Funktionsstörungen des Ohres |
§ 19 | Versorgungsziele |
§ 20 | Verordnungsfähigkeit |
§ 21 | Beidohrige Hörgeräteversorgung |
§ 22 | Einohrige Hörgeräteversorgung |
§ 23 | Knochenleitungs-Hörgeräte |
§ 24 | Tinnitusgeräte |
§ 25 | Übertragungsanlagen |
§ 26 | Ausschluss der Verordnungsfähigkeit |
§ 27 | Verordnung |
§ 28 | Besonderheiten bei Kindern und Jugendlichen |
§ 29 | Versorgungsvarianten |
§ 30 | Auswahl des Hörgerätes und Abnahme |
§ 31 | Wiederverordnung |
A. Allgemeines
Ziel der Richtlinie
Begriffsbestimmungen
- –
-
Sehhilfen (siehe Abschnitt B),
- –
-
Hörhilfen (siehe Abschnitt C),
- –
-
Körperersatzstücke,
- –
-
orthopädische und
- –
-
andere Hilfsmittel.
Versorgungsanspruch
- –
-
den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
- –
-
einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
- –
-
eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen,
- –
-
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
- –
-
einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
- –
-
Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden,
- –
-
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,
- –
-
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung oder
- –
-
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Hilfsmittelverzeichnis
18. | 46. | 03. | 0 | XXX | |
18. | Produktgruppe (Kranken-/Behindertenfahrzeuge) | ||||
46. | Anwendungsort (Innenraum) | ||||
03. | Untergruppe (Duschrollstühle) | ||||
0 | Produktart (Duschrollstühle mit Greifreifen) | ||||
XXX | Einzelprodukt mit Produktnamen und Herstellerangabe |
Maßgaben der Krankenkassen
Allgemeine Verordnungsgrundsätze
- –
-
der Bedarf,
- –
-
die Fähigkeit zur Nutzung,
- –
-
die Prognose und
- –
-
das Ziel
Inhalt der Verordnung
- –
-
die Bezeichnung des Hilfsmittels nach Maßgabe des Hilfsmittelverzeichnisses (soweit dort aufgeführt),
- –
-
die Anzahl und
- –
-
ggf. Hinweise (z. B. über Zweckbestimmung, Art der Herstellung, Material, Abmessungen), die eine funktionsgerechte Anfertigung, Zurichtung oder Abänderung durch den Leistungserbringer gewährleisten,
Abgabe von Hilfsmitteln
Ärztliche Abnahme von Hilfsmitteln
Informationspflichten
Information der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
B. Sehhilfen
Verordnungsfähigkeit von Sehhilfen
- –
-
bei Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- –
-
bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen. Diese liegt unter anderem vor, wenn die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillen- oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf dem besseren Auge ≤ 0,3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld ≤ 10 Grad bei zentraler Fixation ist. Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder möglichen Kontaktlinsen zu erfolgen. Eine Visuserhebung mit Kontaktlinsen ist nur dann erforderlich, wenn die oder der Versicherte eine Kontaktlinse verträgt und eine Kontaktlinse hatte, hat oder haben möchte.
- –
-
Folgeversorgung nach Vollendung des 14. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern nicht aufgrund einer auffälligen Veränderung der Sehschärfe seit der letzten Verordnung die Gefahr einer Erkrankung des Auges besteht und keine schwere Sehbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 1 zweiter Spiegelstrich vorliegt,
- –
-
Ersatzbeschaffungen bei Verlust oder Bruch innerhalb von 3 Monaten bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ohne Änderung der Refraktionswerte.
Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe
- –
-
Brillengläser (siehe § 14)
- –
-
Kontaktlinsen (siehe § 15)
- –
-
vergrößernde Sehhilfen (siehe § 16)
Brillengläser zur Verbesserung der Sehschärfe
- a)
-
umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
- b)
-
chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Cyclitis),
- c)
-
entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
- d)
-
Blendung bedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,
- e)
-
totaler Farbenblindheit,
- f)
-
unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
- g)
-
intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren).
- a)
-
Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, unabhängig von der Gläserstärke,
- b)
-
Kindern und Jugendlichen für den Schulsport bis zur Vollendung der allgemeinen Schulpflicht (ggf. zusätzlich),
- c)
-
Gläserstärken ab +6,0/-8,0 dpt im stärksten Hauptschnitt aus Gewichtsgründen (bei Mehrstärkengläsern ist der Fernteil maßgeblich),
- d)
-
Brechkraftunterschied der Gläser ab 3,0 dpt zwecks Minderung des Gewichtsunterschieds,
- e)
-
Versicherten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz anatomisch geeigneter Brillenfassungswahl und bei Verwendung mineralischer Gläser ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist.
- 1.
-
fototrope (farbveränderliche) Gläser,
- 2.
-
hochbrechende Lentikulargläser,
- 3.
-
hochbrechende mineralische Gläser mit einem Brechungsindex n > 1,7,
- 4.
-
hochbrechende Kunststoffgläser mit einem Brechungsindex n > 1,67,
- 5.
-
entspiegelte Gläser,
- 6.
-
polarisierende Gläser,
- 7.
-
Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,
- 8.
-
Gläser mit asphärischem Schliff, ausgenommen Kunststoff-Lentikulargläser ≥ +12 dpt,
- 9.
-
mineralische oder organische Lentikulargläser, ausgenommen bei Myopie/Hyperopie ≥ 12 dpt,
- 10.
-
Brillengläser und Zurichtungen an der Brille für die Bedingungen an Arbeitsplätzen, zur Verhütung von Unfallschäden (Ausnahme siehe § 17 Absatz 1 Nummer 16) und/oder für den Freizeitbereich,
- 11.
-
Brillengläser für Sportbrillen (Ausnahme Schulsportbrille im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht siehe Absatz 3 Buchstabe b),
- 12.
-
Brillengläser für eine sogenannte „Zweitbrille“, deren Korrektionsstärken bereits vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung). Das gilt auch für Brillengläser, die für eine Reservebrille (z. B. aus Gründen der Verkehrssicherheit) benötigt werden,
- 13.
-
Brillenfassungen.
Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe
- 1.
-
Myopie ≥ 8,0 dpt,
- 2.
-
Hyperopie ≥ 8,0 dpt,
- 3.
-
irregulärer Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozentpunkte verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,
- 4.
-
Astigmatismus rectus und inversus ≥ 3,0 dpt,
- 5.
-
Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/- 30°, bzw. 135° +/- 30°) ≥ 2 dpt,
- 6.
-
Keratokonus,
- 7.
-
Aphakie,
- 8.
-
Aniseikonie > 7 % (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),
- 9.
-
Anisometropie ≥ 2,0 dpt.
- 1.
-
Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse/Verbandschale) nach nicht zu Lasten der GKV erbringbaren Eingriffen,
- 2.
-
Kontaktlinsen in farbiger Ausführung zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris (Ausnahme Irislinse gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 11 und § 17 Absatz 2),
- 3.
-
sogenannte One-Day-Linsen,
- 4.
-
multifokale/Mehrstärken-Kontaktlinsen,
- 5.
-
Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,
- 6.
-
Reinigungs- und Pflegemittel.
Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe
- –
-
Fernrohrlupenbrillensysteme (z. B. nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,
- –
-
separate Lichtquellen (z. B. zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung des Lesegutes),
- –
-
Fresnellinsen aller Art.
Therapeutische Sehhilfen
- 1.
-
Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission ≤ 75 % bei
- a)
-
den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
- b)
-
Albinismus.
Besteht beim Lichtschutzglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind entsprechende Brillengläser gemäß § 14 mit verordnungsfähig.Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung kann zusätzlich ein konfektionierter Seitenschutz verordnet werden. - 2.
-
Brillenglas mit UV-Kantenfilter (400 nm) bei
- a)
-
Aphakie (Linsenlosigkeit),
- b)
-
Photochemotherapie (zur Absorption des langwelligen UV-Lichts),
- c)
-
als UV-Schutz bei Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
- d)
-
Iriskolobomen,
- e)
-
Albinismus.
Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, und bei Albinismus einer Transmissionsminderung (ggf. zusätzlich), sind entsprechende Brillengläser gemäß § 14 mit verordnungsfähig.Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung kann zusätzlich ein konfektionierter Seitenschutz verordnet werden. - 3.
-
Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei 450 nm bei Blauzapfenmonochromasie.Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs und ggf. einer Transmissionsminderung, sind entsprechende Brillengläser gemäß § 14 mit verordnungsfähig.Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung kann zusätzlich ein konfektionierter Seitenschutz verordnet werden.
- 4.
-
Brillenglas mit Kantenfilter (> 500 nm) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
- a)
-
angeborenem Fehlen oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),
- b)
-
dystrophischen Netzhauterkrankungen, z. B. Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfendystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioideremie,
- c)
-
Albinismus.
Ausmaß der Transmissionsminderung und Lage der Kante der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen.Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind entsprechende Brillengläser gemäß § 14 mit verordnungsfähig.Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung kann zusätzlich ein konfektionierter Seitenschutz verordnet werden. - 5.
-
Kantenfilter sind nicht verordnungsfähig bei
- –
-
altersbedingter Makuladegeneration,
- –
-
diabetischer Retinopathie,
- –
-
Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),
- –
-
Fundus myopicus.
- 6.
-
Verordnungsfähig sind horizontale Prismen in Gläsern ≥ 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen), bei krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, sowie bei Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.Verordnungsfähig sind vertikale Prismen in Gläsern ≥ 1 Prismendioptrie und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 1 Prismendioptrie (Gesamtkorrektur auf beiden Augen), bei krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, sowie bei Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, z. B. prä- oder postoperativ sind nur Prismenfolien ohne Trägerglas verordnungsfähig.Die Verordnung setzt in jedem Falle eine umfassende augenärztliche orthoptisch-pleoptische Diagnostik voraus. Isolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie-Testmethode begründen keine Verordnungsfähigkeit von Folien und Gläsern mit prismatischer Wirkung. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht verordnungsfähig.Besteht bei Brillengläsern mit oben genannten therapeutischen Prismen zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind entsprechende Brillengläser gemäß § 14 mit verordnungsfähig.
- 7.
-
Verordnungsfähig sind Okklusionsschalen/Okklusionslinsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelbildwahrnehmung.
- 8.
-
Verordnungsfähig sind Kunststoff-Bifokalgläser mit extra großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- 9.
-
Verordnungsfähig sind vorrangig Okklusionspflaster und Okklusionsfolien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln. Nicht verordnungsfähig als Amblyopietherapeutikum sind Okklusionslinsen/-schalen.
- 10.
-
Verordnungsfähig sind Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (z. B. infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.
- 11.
-
Verordnungsfähig sind Irislinsen mit durchsichtigem optisch wirksamem Zentrum bei Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse, Albinismus).
- 12.
-
Verordnungsfähig sind Verbandlinsen/Verbandschalen bei/nach
- a)
-
Hornhauterosionen, Hornhautepitheldefekten,
- b)
-
Abrasio bei Operation,
- c)
-
Verätzung/Verbrennung,
- d)
-
Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),
- e)
-
Keratoplastik,
- f)
-
Hornhautentzündungen und -ulzerationen, z. B. Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.
- 13.
-
Verordnungsfähig sind Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.
- 14.
-
Nicht verordnungsfähig sind Verbandlinsen/Verbandschalen nach nicht zu Lasten der GKV erbringbaren Eingriffen.
- 15.
-
Verordnungsfähig sind Kontaktlinsen
- –
-
bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit Keratokonus bedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius < 7,0 mm zentral oder am Apex oder
- –
-
nach Hornhauttransplantation/Keratoplastik.
- 16.
-
Verordnungsfähig sind Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Versicherten, die an Epilepsie und/oder an Spastiken erkrankt sind – sofern sie erheblich sturzgefährdet sind – und/oder bei funktionell Einäugigen (funktionell Einäugige: bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges von < 0,2).Besteht bei vorstehend genannten Kunststoffgläsern zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind entsprechende Brillengläser gemäß § 14 mit verordnungsfähig. Kontaktlinsen sind wegen dieser Indikation nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig.
C. Hörhilfen
Apparative Hilfsmittel bei Funktionsstörungen des Ohres
- –
-
Hörgeräte (Luftleitungsgeräte und Knochenleitungsgeräte) und Zubehör,
- –
-
Tinnitusgeräte (dazu zählen auch kombinierte Tinnitusgeräte/Hörgeräte, sogenannte Tinnitusinstrumente) und
- –
-
Übertragungsanlagen.
Versorgungsziele
- a)
-
ein Funktionsdefizit des beidohrigen Hörvermögens unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts möglichst weitgehend auszugleichen und dabei – soweit möglich – ein Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen zu erreichen sowie
- b)
-
die Auswirkungen einer auditiven Kommunikationsbehinderung im gesamten täglichen Leben und damit bei der Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen zu beseitigen oder zu mildern.
Verordnungsfähigkeit
Beidohrige Hörgeräteversorgung
- –
-
der tonaudiometrische Hörverlust (DIN ISO 8253-1) auf dem besseren Ohr mindestens 30 Dezibel (dB) in mindestens einer der Prüffrequenzen zwischen 500 und 4 000 Hertz (Hz) und
- –
-
sprachaudiometrisch die Verstehensquote auf dem besseren Ohr mit Kopfhörern (DIN ISO 8253-3) bei Verwendung des Freiburger Einsilbertests bei 65 dB nicht mehr als 80 % beträgt.
Einohrige Hörgeräteversorgung
Knochenleitungs-Hörgeräte
Tinnitusgeräte
Übertragungsanlagen
- –
-
in der Sprachentwicklung und/oder Sprachförderung bei der institutionellen oder häuslichen Schwerhörigenfrühförderung,
- –
-
bei Besuch von Kindergärten, sofern die Übertragungsanlage nicht vom Einrichtungsträger vorzuhalten ist und
- –
-
im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht, sofern die Übertragungsanlage nicht vom Schulträger vorzuhalten ist.
Ausschluss der Verordnungsfähigkeit
- –
-
Hörhilfen bei peripherer Normalhörigkeit,
- –
-
Übertragungsanlagen, sofern sie nicht zur Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens eingesetzt werden,
- –
-
Übertragungsanlagen bei Verdacht auf auditiver Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung bei Kindern, wenn eine umfassende fachärztlich pädaudiologische Diagnostik nicht durchgeführt wurde,
- –
-
Telefonverstärker, Schwerhörigentelefone,
- –
-
Ringschleifenverstärker und
- –
-
die Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Verordnung
- –
-
die Untersuchung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen einschließlich Erhebung der Anamnese sowie ton- und sprachaudiometrischen Bestätigung der Kommunikationsbehinderung,
- –
-
die Feststellung, ob die Versicherten oder deren Hilfspersonen bereit und in der Lage sind, das Hörgerät zu bedienen, ggf. nach einer Anpassungsphase in Zusammenarbeit mit einer Hörgeräteakustikerin oder einem Hörgeräteakustiker und
- –
-
den Entschluss der Versicherten, das Hörgerät, bzw. die Hörgeräte zu tragen.
Besonderheiten bei Kindern und Jugendlichen
Versorgungsvarianten
- –
-
Hörhilfen mit Knochenleitungshörer (kopfbügel-, magnet- oder stirnbandgehalten),
- –
-
Knochenleitungshörbügel (eingearbeitet in oder angesteckt an eine Brillenfassung) oder
- –
-
teilimplantiertes Knochenleitungshörgerät mit percutaner (hautperforierender) Fixtur.
Auswahl des Hörgerätes und Abnahme
- –
-
die von der Hörgeräteakustikerin oder von dem Hörgeräteakustiker vorgeschlagene Hörhilfe den angestrebten Verstehensgewinn nach § 19 erbringt und
- –
-
die selbst erhobenen Messwerte mit denen der Hörgeräteakustikerin oder des Hörgeräteakustikers übereinstimmen.
Wiederverordnung
Gemeinsamer Bundesausschuss
Der VorsitzendeHess