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vom: 19.11.2020
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BAnz AT 14.12.2020 B3
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
über die Förderung von Innovationen
im urbanen Gartenbau
im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung
Mit der Bekanntmachung über die Förderung von Innovationen im urbanen Gartenbau verfolgt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) das Ziel, den Gartenbausektor im Hinblick auf seinen Beitrag zur grünen Infrastruktur, zu einer nachhaltigen Pflanzenproduktion und zu sozialen Aspekten im urbanen Raum zu stärken. Dafür gilt es, innovative Ideen und Geschäftsmodelle für die Bewertung und nachhaltige Entwicklung von Stadtgrün, innovative, an den urbanen Raum angepasste, Produktions- und Kultursysteme und innovative Ideen zum Wissens- und Informationstransfer zu entwickeln, um in Zeiten des Klimawandels im urbanen Raum die Lebensbedingungen für die Stadtbevölkerung und die steigenden Anforderungen an das Stadtgrün positiv zu gestalten.
Prognosen sagen voraus, dass sich der Anteil der im urbanen städtischen Raum lebenden Bevölkerung in Deutschland bis zum Jahr 2030 auf 78 Prozent erhöhen wird. Dieser anhaltende Trend führt zusammen mit dem daraus resultierenden baulichen Entwicklungsdruck und dem zunehmenden Verkehr zu einer intensiveren Nutzung des Lebensraums Stadt. Parallel dazu steigt die Wahrnehmung der urbanen Bevölkerung und der kommunalen Verwaltung in Bezug auf die positive Wirkung der urbanen grünen Infrastruktur, des Gartenbaus und seiner Produkte auf die Verbesserung der Faktoren Gesundheit (Senkung Feinstaubbelastung, „grüne Lunge“) Lebensqualität (Erholung, urban gardening; regionale und gesunde Ernährung, Erhöhung der Lebensmittelwertschätzung) und Abmilderung von Extremwetterereignissen (besseres Mikroklima, Stichwort Schwammstadt). Diese Faktoren lassen sich, besonders in Zeiten des Klimawandels, nur mit einem nachhaltigen Stadtentwicklungsmanagement, das auch die grüne Infrastruktur und den urbanen Gartenbau mit einbezieht, erhalten und steigern. Aus dieser Perspektive ergeben sich neue Aufgaben, aber auch neue Geschäftsfelder für den Gartenbau. Dahingehende innovative Ideen und Geschäftsmodelle sollen mit dieser Bekanntmachung gefördert werden.
Im Rahmen der „Forschungsstrategie für Innovationen im Gartenbau – HortInnova“ wurden relevante Forschungsthemen und -maßnahmen identifiziert, um in Zukunft einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Gartenbau sicherzustellen. In der Forschungsstrategie werden fünf Forschungsschwerpunkte identifiziert. Die vorliegende Bekanntmachung greift wichtige Punkte aus der Strategie mit Forschungsschwerpunkt „Urbaner Gartenbau“ auf, um mit innovativen Lösungen nachhaltige und ressourcenschonende gartenbauliche Produkte, Konzepte und Dienstleistungen für den urbanen Lebensraum zu entwickeln.
Die Forschungsstrategie ist auf den Internetseiten des Thünen-Instituts veröffentlicht:
http://literatur.thuenen.de/digbib_extern/dn058955.pdf.
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Mit der vorliegenden Bekanntmachung sollen innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unterstützt werden, die der Entwicklung innovativer Lösungen und Verfahren zur Organisation und Erhalt der grünen Infrastruktur von Städten, der Entwicklung der Produktion von Gartenbauprodukten im urbanen und peri-urbanen Räumen und der Entwicklung von gartenbaubezogenen sozialen Innovationen in der Stadt dienen.
Das BMEL beabsichtigt aus den genannten Gründen, im Rahmen seines Programms zur Innovationsförderung (http://www.ble.de/ptble/innovationsfoerderung-bmel/) entsprechende Vorhaben zu fördern.
1.2 Rechtsgrundlagen
Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, des Programms zur Innovationsförderung, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung gefördert werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Mit der vorliegenden Bekanntmachung sollen innovative Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung unterstützt werden, die auf innovative Produkte, Verfahren, Dienstleistungen und Konzepte für den Gartenbausektor im urbanen Raum abzielen.
Innovationspotenzial wird in der Erforschung und Entwicklung in den folgenden Bereichen gesehen:
- (A)
-
Grüne Infrastruktur in der Stadt
- –
-
Entwicklung von Mess- und Bewertungsmethoden zur Erfassung der Ökosystemleistung einschließlich der gesundheitlichen und sozialen Leistungen
- –
-
Instrumente zur Bewertung der Wirkung von Pflanzenarten und Begrünungstechniken auf das Stadtklima
- –
-
Innovative Vegetationstechnik und Produkte für den urbanen Raum (z. B. Pflege, Sensorik im Bezug zur Gebäudetechnik und Wasserverwendung und -steuerung)
- –
-
Neuartige Ideen für eine aktive und aktivierende Einbindung der Stadtbevölkerung in die städtische Grünpflege (z. B. Pflege- oder Kommunikationskonzepte)
- –
-
Instrumente für die Konzeption der Anlage, Erstellung und Pflege beim Ausbau und Erhalt des städtischen Grüns, insbesondere in nachverdichteten Bereichen oder städtischen Flächen, die auch multifunktionaler Nutzung unterliegen
- –
-
Entwicklung von Planungsinstrumenten für integrierte und kleinräumige Konzepte von Gartenbau im Stadtumbau, für Biodiversität und Klimaresilienz mit Regenwassermanagement
- (B)
-
Gartenbauproduktion in urbanen und periurbanen Räumen
- –
-
Entwicklung innovativer Produktions- und Kultursysteme möglichst unter Nutzung von lokal vorhandenen Ressourcen (z. B. Wasser, Energie, Abfallstoffe) im Sinne einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft
- –
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Neuartige Ideen für eine aktive und aktivierende Einbindung der Stadtbevölkerung in den urbanen Gartenbau (z. B. solidarischer Gartenbau, Selbsternteparzellen)
- –
-
Evaluierung und Demonstration vorhandener Kooperationen des Produktionsgartenbaus mit urbanen Initiativen (Dienstleistungen, Wissenstransfer, Nachfragesteigerung); modellhafte Erforschung von erfolgreichen Plattformen/Strukturen (z. B. Demobetriebe)
- –
-
Identifikation von Innovationspotentialen in der (peri-)urbanen Produktion.
3 Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, mit Niederlassung in Deutschland sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, soweit eine substanzielle Kooperation mit der Privatwirtschaft sichergestellt ist.
Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.
Bei Nutzung genetischer Ressourcen, die unter die Anwendung des Nagoya-Protokolls fallen, und des traditionellen Wissens, das sich auf solche genetischen Ressourcen bezieht, weisen wir auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 16. April 2014 und die damit verbundenen Dokumentationspflichten hin.
Wer Forschungsmittel für die Nutzung genetischer Ressourcen erhält und in den Anwendungsbereich
der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 fällt, wird vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) seit
10. Mai 2018 dazu verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung abzugeben (siehe Allgemeinverfügung
des BfN im Bundesanzeiger vom 9.5.2018, auf die das BfN auf seinen Internetseiten
verweist: siehe
https://www.bfn.de/themen/nagoya-protokoll-nutzung-genetischer-ressourcen.html.
Eine Übersicht zum Thema ABS und Nagoya-Protokoll hat auch die BLE unter https://www.genres.de/access-and-benefit-sharing/ zusammengestellt.
Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem eventuell geplanten Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist u. a. die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen sowie an der Bearbeitung eventueller Querschnittsthemen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1).
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Beiträgen.
6 Verfahren
6.1 Projektträger
Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Projektträger beauftragt (https://www.ble.de/):
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger ptble
Referat 321 – Innovationen
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Ansprechpartner:
Frithjof Otto-Gutberlet
Telefon: 02 28/6845 3586
E-Mail: innovation@ble.de
De-Mail: innovation@ble.de-mail.de
Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/.
6.2 Vorlage von Projektskizzen
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.
In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen elektronisch bis spätestens
Freitag, den 26. März 2021 um 12.00 Uhr (Ausschlussfrist)
über easy-Online beim Projektträger einzureichen.
Neben der maßgeblichen elektronischen Einreichung ist die komplette, unterschriebene Projektskizze zusätzlich
- –
-
als Papierdokument postalisch einzureichen
oder als Scan bzw. Foto über einen der folgenden Übermittlungswege vorzulegen:
- –
-
E-Mail an innovation@ble.de,
- –
-
absenderbestätigte De-Mail an die in Nummer 6.1 angegebene De-Mail-Adresse.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Die Projektskizze muss alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Expertengremium eine fachliche Stellungnahme zu erlauben. Für das Einreichen einer Projektskizze ist deshalb eine Projektbeschreibung erforderlich, in der auf maximal 15 DIN-A 4-Seiten (Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße: 12 pt, Zeilenabstand: 1,2-fach) substantielle Angaben zu folgenden inhaltlichen Schwerpunkten des geplanten Vorhabens zu machen sind. Die Skizze ist in deutscher Sprache abzufassen. Bei Verbundprojekten ist von den Partnern ein Projektkoordinator zu benennen, der für das Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient.
Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden.
Die Projektbeschreibungen sind folgendermaßen zu gliedern:
- 1.
-
Deckblatt mit Titel des Vorhabens und Akronym,
- 2.
-
Zielsetzung und Motivation, wissenschaftliche und technische Ziele, angestrebte Innovation unter begründeter Angabe des Technologiereifegrades (Technology Readiness Level [TRL]) zum Projektstart und Projektende (maximal 2 Seiten),
- 3.
-
Stand der Wissenschaft und der Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, eigene Vorarbeiten (maximal 3 Seiten),
- 4.
-
Arbeitsplan (maximal 5 Seiten),
- 5.
-
Zeitplan (maximal 2 Seiten),
- 6.
-
Erfolgsaussichten und Verwertung (maximal 2 Seiten),
- 7.
-
Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung (maximal 1 Seite).
Als Anhang ist zusätzlich beizufügen:
- –
-
Kurzdarstellung der Projektpartner,
- –
-
Vorkalkulationen/Finanzierungspläne,
- –
-
Verwertungsplan „Skizzenphase“.
Die Skizzen sind in deutscher Sprache abzufassen.
Der „Leitfaden für die Skizzeneinreichung“ und die Erläuterung der „Technologiereifegrade“
Vorlagen-Hinweise/vorlagen-hinweise_node.html)
im Abschnitt „Vorlagen und Hinweise für Skizzeneinreicher“ sind dabei zu beachten.
6.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:
- –
-
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partner), vorhandene Vorleistungen/Ressourcen,
- –
-
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
- –
-
agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Innovationskraft,
- –
-
Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
- –
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überzeugender Verwertungsplan mit konkreten Verwertungszielen, hohe Praxisrelevanz,
- –
-
Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz.
Das BMEL und die Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen unabhängige Experten hinzuzuziehen.
Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach Prüfung über eine Förderung entschieden wird.
7 Inkrafttreten
Die Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Dietz