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Änderung
der Bekanntmachung der Richtlinie
über die Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen
mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge
(reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge)
Vom 21. März 2022
Die Bekanntmachung der Richtlinie über die Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen
mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur
für elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge (reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen
aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge) vom 29. Juli 2021
(BAnz AT 17.08.2021 B7) wird geändert.
1.
Nummer 2.3 wird wie folgt neu gefasst:
„2.3 Gefördert wird die Umrüstung von bestehenden Diesel-Fahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen
N2 und N3 auf einen Elektroantrieb im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 EMoG.“
2.
Nummer 5.2 wird wie folgt neu gefasst:
„5.2 Höhe des Zuschusses
Bemessungsgrundlage sind die jeweiligen Investitionsmehrausgaben. Unter Investitionsmehrausgaben
im Sinne dieser Richtlinie sind die Ausgaben zu verstehen, die erforderlich sind,
um anstelle eines Nutzfahrzeugs mit konventionellem Antrieb der Schadstoffklasse Euro
6/Euro VI bzw. der jeweils geltenden höchsten Schadstoffklasse ein vergleichbares Nutzfahrzeug mit einem Antrieb nach den Nummern 2.1 und 2.2 zu
erwerben oder ein bestehendes Nutzfahrzeug auf einen Antrieb nach Nummer 2.3 umzurüsten.
Die durch den Fördermittelgeber ermittelten Investitionsmehrausgaben im Rahmen dieser
Richtlinie gelten als Bemessungsgrundlage der vom Fördergeber vorgegebenen Zuschüsse.
Der Zuschuss darf 80 % der Investitionsmehrausgaben nicht überschreiten.“
Die Änderungen der Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger
in Kraft.
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