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vom: 13.01.2020
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
BAnz AT 23.01.2020 B1
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Nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die folgende
Verfügung
ÖSII3-20106/2#13
Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat
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