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Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gegen
„Combat 18 Deutschland“

Vom 13. Januar 2020

Nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die folgende

Verfügung

1.
Der Verein „Combat 18 Deutschland“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Der Verein „Combat 18 Deutschland“ ist verboten und wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für „Combat 18 Deutschland“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.
4.
Es ist verboten, Kennzeichen von „Combat 18 Deutschland“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung des Schriftzuges „Combat 18“ oder „C18“ einzeln oder in Verbindung mit dem als Marken- und Erkennungszeichen verwendeten Drachen sowie des Slogans „Brüder schweigen – whatever it takes“ bzw. „whatever it takes“ in Kombination mit dem Drachen.
Wappen in den Farben Schwarz, Weiß und Rot, auf dem ein weißer geflügelter Drache mit roter Zunge abgebildet ist; über dem Drachen befindet sich das Wort „Deutschland“ in roter Frakturschrift, unter dem Drachen die Buchstaben-Ziffernfolge „C18“ in schwarzer Frakturschrift
Schwarzer Kreis, auf dem ein weißer geflügelter Drache mit grauer Zunge abgebildet ist; über dem Drachen befindet sich die Wort-Ziffernfolge „Combat 18“ in grauer Frakturschrift mit weißem Umriss, unter dem Drachen befinden sich die Wörter „whatever it takes“ in grauer Frakturschrift mit weißem Umriss
Weißer geflügelter Drache mit roter Zunge auf schwarzem Hintergrund
Weißer geflügelter Drache mit roter Zunge auf schwarzem Hintergrund, darunter die Wörter „Whatever it takes!“ in weißer Frakturschrift
Rotes Rechteck, auf dem sich eine unregelmäßig gezackte längliche weiße Form befindet; darauf ist die Wort-Ziffernfolge „Combat 18“ in schwarzer Frakturschrift abgebildet, die von zwei schwarzen Totenköpfen eingerahmt wird; unter der Wort-Ziffernfolge „Combat 18“ befindet sich das Wort „Deutschland“ in schwarzer Schrift
Schwarzer Grund, auf dem sich eine weiß umrissene schwarze Raute befindet; in der Raute ist ein weißer Totenkopf abgebildet, darunter befindet sich die Buchstaben-Ziffernfolge „C18“ in weißer Frakturschrift
Schwarzes Hakenkreuzsymbol in weißem Kreis auf rotem Grund; über dem Hakenkreuzsymbol befindet sich ein schwarzes Band mit den Wörtern „Wir sind Nationale Sozialisten“ in weißer Frakturschrift, unter dem Hakenkreuz ist ein schwarzes Band mit den Wörtern „Wir sind Combat Adolf Hitler“ in weißer Frakturschrift abgebildet
5.
Das Vermögen des Vereins „Combat 18 Deutschland“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.
6.
Forderungen Dritter gegen den Verein „Combat 18 Deutschland“ werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins „Combat 18 Deutschland“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Combat 18 Deutschland“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins „Combat 18 Deutschland“ zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
7.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Combat 18 Deutschland“ dessen gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
8.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 5, 6 und 7.

Berlin, den 13. Januar 2020

ÖSII3-20106/2#13

Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat

Im Auftrag
Reinfeld