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vom: 24.03.2022
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
BAnz AT 27.04.2022 B1
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Förderaufruf
für innovative Klimaschutzprojekte im Rahmen der
Nationalen Klimaschutzinitiative
1 Förderziel und Zuwendungszweck
Der Deutsche Bundestag hat mit der Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes die Klimaschutzziele angehoben: Bis 2045 soll in Deutschland Treibhausgasneutralität hergestellt werden. Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen in Deutschland nun um mindestens 65 % und bis 2040 um mindestens 88 % gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden. Das Bundes-Klimaschutzgesetz behält seinen Mechanismus der jährlichen Überprüfung und Nachsteuerung zur Erreichung der Klimaziele. Mit der Novelle hat die Bundesregierung sowohl auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 als auch auf die Anhebung der europäischen Klimaschutzziele reagiert.
Mit dem Klimaschutzplan 2050 hatte das Bundeskabinett im November 2016 die langfristige Strategie, deren Leitlinien Meilensteine für den Weg zur Treibhausgasneutralität beschlossen. Der Klimaschutzplan beschreibt die Transformation zur Treibhausgasneutralität als umfassende Modernisierungsstrategie, die Wandel aktiv und strategisch gestaltet. Entscheidend für das Gelingen dieser Transformation ist eine konsequent und effizient auf technologische, soziale und ökonomische Innovation gerichtete Politik. Der Förderung neuer Ansätze für Wissens- und Kapazitätsaufbau, die zur Umsetzung von konkreten Klimaschutzmaßnahmen führen, kommt daher eine hohe Bedeutung zu.
Ziele der Förderung sind:
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die Entwicklung und pilothafte Erprobung innovativer Ansätze im Klimaschutz zu initiieren (Modul 1);
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die Verstärkung und nachhaltige Sicherung bereits pilothaft erprobter, erfolgreicher Ansätze durch eine bundesweite Verbreitung (Modul 2) sowie
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die systematische lokale Verankerung und breite Umsetzung von ambitioniertem Klimaschutz in bundesweit tätigen Organisationen (Modul 3).
Einer bundesweiten Anwendbarkeit und Sichtbarkeit dieser Ansätze kommt dabei in allen drei Modulen eine hohe Bedeutung zu. Die geförderten Projekte adressieren konkret benannte Hemmnisse bei der Erschließung erheblicher Treibhausgasminderungspotenziale. Sie leisten durch ihre Umsetzungsorientierung sowie die von ihnen ausgehenden direkten bzw. angestoßenen Treibhausgasminderungen einen Beitrag zur schrittweisen Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung. Darüber hinaus regen sie zur Nachahmung und Umsetzung weiterer Klimaschutzaktivitäten an. Mit den durch diesen Förderaufruf geförderten Projekten werden über die Wirkdauer der Maßnahmen direkte bzw. angestoßene Minderungen in Höhe von mindestens 1 000 000 Tonnen CO2-Äquivalent (brutto) angestrebt.
Die Auswahl zur Förderung erfolgt für alle drei Module in einem wettbewerblichen Verfahren. Als zentrale Bewertungskriterien für die Projektskizzen werden bei Modul 1 der Innovationsgrad, das Treibhausgasminderungspotenzial des Ansatzes und die Umsetzungsorientierung sowie bei Modul 2 der projektspezifische Klimaschutzbeitrag, die bundesweite Verbreitung und das Verstetigungspotenzial angesetzt. In Modul 3 wird prioritär die weitere Erschließung des bereits vorhandenen Treibhausgasminderungspotenzials, der Prozess der lokalen Verankerung und das systematische Ausbreitungspotenzial in die Bewertung einbezogen. Darüber hinaus stellen das Eigeninteresse der Antragsteller an der Projektumsetzung sowie die Höhe der eingebrachten Eigenmittel ein wesentliches Auswahlkriterium in allen drei Modulen dar. Alle Projekte zeichnen sich zudem durch ein fundiert geplantes Monitoring der Zielerreichung und der quantitativen Treibhausgasminderung aus.
Der Bund gewährt für Projekte nach Maßgabe dieses Förderaufrufs, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 BHO Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung. Ein Rechtsanspruch der Skizzeneinreicher bzw. der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden innovative Klimaschutzprojekte in den Bereichen Kommunen, Verbraucher, Wirtschaft und Bildung, die in den vielfältigen klimarelevanten Handlungsfeldern substanzielle Beiträge zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung leisten und eine bundesweite Sichtbarkeit durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen aufweisen. Der innovative Projektansatz grenzt sich inhaltlich von bisherigen sowie laufenden Aktivitäten ab.
Zuwendungsfähig sind in allen drei Modulen die Ausgaben bzw. Kosten, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zur Erreichung der Projektziele zwingend erforderlich sind. Investitionen in Gegenstände die der Erprobung, Verbreitung und Verankerung der entwickelten Maßnahmen dienen, sind in angemessenem Umfang, ebenfalls zuwendungsfähig.
Nicht gefördert werden Baumaßnahmen sowie Forschungs- und Entwicklungsprojekte.
Die Förderung erfolgt in drei Modulen.
Modul 1 – Entwicklung und pilothafte Anwendung von innovativen Klimaschutzmaßnahmen
Im Modul 1 werden Projekte gefördert, in denen umsetzungsorientierte Maßnahmen für den Klimaschutz konzipiert und unter Einbindung relevanter Akteure der Zielgruppe erstmals pilothaft angewendet werden. Die Projekte weisen insbesondere die folgenden Merkmale auf:
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hoher Innovationsgrad des Ansatzes;
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Ausrichtung auf ein relevantes, messbares Treibhausgasminderungspotenzial;
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Entwicklung und Erprobung von Methoden bzw. Routinen, die die Akteure der Zielgruppe(n) befähigen, unmittelbar oder mittelbar konkrete Maßnahmen zum Klimaschutz umzusetzen;
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plausible und praktikable Kriterien und Indikatoren für die Ermittlung der Wirksamkeit des Projektansatzes;
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hohe Transferfähigkeit und großes Verstetigungspotenzial des Ansatzes bzw. der Maßnahmen.
Die Dauer der Konzeptionierung und Entwicklung soll höchstens die Hälfte der geplanten Projektlaufzeit in Anspruch nehmen. Die Wirkkette der Treibhausgasminderung ist bereits in der Skizze und auf Basis der zu diesem Förderaufruf zur Verfügung gestellten „Arbeitshilfe“ zu beschreiben. Die geplanten beziehungsweise angestoßenen Treibhausgasminderungen sind im Projektverlauf zu dokumentieren und fortlaufend zu qualifizieren/quantifizieren.
Modul 2 – Bundesweite Verbreitung bereits pilothaft erprobter Klimaschutzmaßnahmen
Im Modul 2 werden Projekte gefördert, die auf einem innovativen Ansatz für den Klimaschutz basieren, der bereits erfolgreich pilothaft erprobt wurde. Die Projekte sollen zu einer bundesweiten Verbreitung des Ansatzes führen und quantitativ relevante, messbare Treibhausgasminderungen bewirken bzw. anstoßen und/oder in ihrer Zielgruppe zu einer quantitativen und qualitativen Stärkung der Handlungskompetenz für den Klimaschutz beitragen. Die Projekte sind insbesondere gekennzeichnet durch:
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plausible Wirkkette für die Treibhausgasminderung;
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klare, nachvollziehbare sowie realistisch quantifizierte Ziele für die durch das Projekt bewirkten bzw. ausgelösten Treibhausgasminderungen;
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klare, nachvollziehbare sowie realistisch quantifizierte Ziele für den Grad der Erreichung der adressierten Zielgruppen (auch unter Berücksichtigung der Stärkung der Handlungskompetenz für den Klimaschutz bei den Akteuren);
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plausibles projektinternes Monitoring der Zielerreichung;
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bundesweite Maßnahmenumsetzung (mindestens im Umfang einer Abdeckung der regionalen Cluster Nord, Ost, Süd und West);
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Einbeziehung und Mitwirkung relevanter Multiplikatoren, die über einen unmittelbaren Zugang zu den Zielgruppen des Projekts bzw. des damit verfolgten Ansatzes verfügen;
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Vorhandensein und Umsetzung einer Strategie zur Verstetigung und gegebenenfalls Anpassung und Weiterentwicklung der Maßnahmen des Projekts nach dem Ablauf der Förderung.
Für das projektinterne Monitoring sind konkrete Kriterien und Indikatoren (Parameter) zu entwickeln, sodass die Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen bewertet werden kann. Im Projektverlauf sind diese Parameter regelmäßig zu erheben, zu dokumentieren und zu bewerten.
Die Verstetigungsstrategie ist bereits in der Skizze zu beschreiben. Sie ist im Projektverlauf zu überprüfen und schrittweise weiter zu qualifizieren.
Für eine Förderung im Rahmen des Moduls 2 ist eine vorherige Förderung im Rahmen des Moduls 1 keine Voraussetzung.
Modul 3 – Lokale Verankerung und Umsetzung zentral koordinierter Klimaschutzmaßnahmen in bundesweit tätigen Organisationen
Im Modul 3 werden innovative Projekte gefördert, die zentral gesteuerte, bundesweite Maßnahmen für gesteigerten Klimaschutz auf örtlicher Ebene in großer Breite umsetzen. Adressiert werden Klimaschutzprojekte, die beispielsweise durch Verbandsarbeit über etablierte Organisationsstrukturen und Netzwerke bereits erprobte Angebote in der Breite realisieren können. Ziel ist es, durch die niedrigschwellige Bereitstellung konkret nutzbarer Angebote eine hohe Sichtbarkeit und Akzeptanz zu schaffen sowie die Integration in das Alltagshandeln der Bevölkerung zu ermöglichen. Hierdurch sollen quantitativ relevante, zusätzliche Treibhausgasminderungsbeiträge angestoßen werden.
Die Projekte zeichnen sich durch folgende Eigenschaften aus:
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bereits erprobte und nachgewiesene Wirksamkeit in Bezug auf die Treibhausgasminderung (plausible Wirkkette; Messbarkeit der Wirkung);
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Treibhausgasminderung, die sich durch eine gezielte lokale Verankerung und Umsetzung noch deutlich steigern lässt;
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Vorhandensein von etablierten (regionalen) Organisationsstrukturen bzw. Körperschaften mit starken Netzwerkaktivitäten, die über das Potenzial verfügen, umsetzungsorientierte Maßnahmen bundesweit weiter auszubreiten, z. B. durch wirksame Einbeziehung ehrenamtlicher Akteure vor Ort;
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Referenzen zu funktionierenden, zentral koordinierten bundesweiten Maßnahmen für gesteigerten Klimaschutz unter Nutzung der eigenen Strukturen;
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hohe Skalierbarkeit auf weitere Standorte bzw. Regionen.
Der Projektansatz zur erweiterten lokalen Verankerung und Umsetzung ist in der Skizze plausibel zu beschreiben. Die tatsächliche Umsetzung ist im Projektverlauf kontinuierlich zu überprüfen und gegebenenfalls schrittweise anzupassen.
Für eine Förderung im Rahmen des Moduls 3 ist eine vorherige Förderung im Rahmen des Moduls 1 bzw. des Moduls 2 keine Voraussetzung.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.
Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen.
Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.
Die Antragsteller müssen personell und materiell in der Lage sein, die Projektaufgaben durchzuführen. Sie müssen außerdem die notwendige fachliche Qualifikation und Erfahrung besitzen.
Die Projekte können auch von mehreren Organisationen im Verbund durchgeführt werden. Eine grundsätzliche Übereinkunft über die Zusammenarbeit ist bereits in der Stufe 1 des Antragsverfahrens (siehe Nummer 7.1) zu treffen und durch die Einsendung entsprechender Absichtserklärungen darzustellen.
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsfähig sind nur Projekte, die die Förderziele und -bedingungen dieses Förderaufrufs erfüllen. Darüber hinaus sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
- a)
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Die Zusammenarbeit in Verbundprojekten und Projekten, in denen Arbeitspakete durch mehrere eigenständige Partner umgesetzt und finanziert werden, ist in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln, die spätestens nach Erhalt des Zuwendungsbescheids abgeschlossen wird. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“ zu entnehmen (Formularschrank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz – BMWK, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte, Vordruck 0110 unter https://foerderportal.bund.de/easy).
- b)
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Der Bewilligungszeitraum eines Projekts beträgt in der Regel drei Jahre. Es ist bei der Projektplanung darauf zu achten, dass diese Dauer nicht überschritten wird. Für Förderanträge im Modul 1 ist der Beginn des Bewilligungszeitraums frühestens neun bis zwölf Monate nach Ende des Stichtages zur Skizzeneinreichung einzuplanen, bei Modul 2 und 3 frühestens nach neun Monaten.
- c)
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Die Förderung kann nur erfolgen, wenn die Finanzierung des Projekts und damit seine Durchführung als gesichert angesehen werden kann. Die Finanzierung des Projekts ist als gesichert anzusehen, wenn die Summe der Eigenmittel (Geldmittel des Antragstellers), Drittmittel und der beantragten Zuwendung die erforderliche Gesamtsumme ergeben und Eigen- und Drittmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Drittmittel sind alle Mittel, die nicht den Eigenmitteln oder der beantragten Zuwendung zugerechnet werden können. Die zur Finanzierung des Projekts geplanten Drittmittel sind in geeigneter Form nachzuweisen. Für das Projekt eingeplante Eigenleistungen verdeutlichen das Eigeninteresse der Antragsteller, ersetzen jedoch nicht das Erfordernis zur Einbringung von Geldmitteln als anerkennungsfähige Eigenmittel.
- d)
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Eine Zuwendung kann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Projekt bereits begonnen hat. Gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 1.3 zu § 44 BHO gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags grundsätzlich als Projektbeginn.Dies gilt auch für Verträge, die unter Vorbehalt einer Zuwendungsgewährung geschlossen werden. Mit der Antragstellung haben die Antragsteller ausdrücklich zu erklären, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen und kein der Ausführung des Projekts zuzurechnender Vertrag abgeschlossen wurde.
- e)
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Vergabeverfahren für die geförderten Leistungen und/oder Lieferungen im Rahmen des Projekts, für das eine Förderung beantragt wird, sollen grundsätzlich erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheids begonnen werden. Soweit bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids der Ausführung des Projekts zuzurechnende Leistungen und/oder Lieferungen ausgeschrieben werden und/oder Angebote eingeholt werden, wird eine Zuwendung nur gewährt, wenn
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der Antragsteller mit Antragstellung ausdrücklich versichert, dass die Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) bzw. die Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) beachtet wurden und
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in der Ausschreibung bzw. einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Zuschlagserteilung bzw. ein Vertragsabschluss nur bei Bewilligung der beantragten Zuwendung erfolgt.
Ein Verstoß gegen Nummer 3 ANBest-P, Nummer 3 ANBest-Gk bzw. Nummer 3 ANBest-P-Kosten kann zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids auch mit Wirkung für die Vergangenheit sowie zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel sowie deren Verzinsung führen. In jedem Fall muss sich die Auftragsvergabe auf einen Leistungszeitraum beziehen, der innerhalb des Bewilligungszeitraums liegt.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sie können in der Regel für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gewährt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen vorliegen. Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich als Anteilfinanzierung, in der Regel auf Ausgabenbasis.
Die Antragsteller verpflichten sich zur Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Monetäre Eigenmittel sind in Abhängigkeit des finanziellen Leistungsvermögens und als Ausdruck des Eigeninteresses in angemessener Höhe einzubringen. Sie sind ein wesentliches Entscheidungskriterium bei der Projektauswahl.
In allen drei Modulen wird ein angemessener Eigenmittelanteil in Höhe von mindestens 10 % des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten vorausgesetzt. Dies gilt auch für Klimaschutz- und Energieagenturen sowie gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH). Abweichungen von dieser Regelung sind für öffentlich institutionell geförderte Forschungseinrichtungen und staatliche Hochschulen möglich.
Bei Unternehmen wird ein Eigenmittelanteil in Höhe von mindestens 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten vorausgesetzt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die ANBest-P oder für Gebietskörperschaften die ANBest-Gk. Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die ANBest-P-Kosten.
Die Nebenbestimmungen, Richtlinien und weitere Hinweise können im Formularschrank des BMWK für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA) bzw. für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK) unter http://foerderportal.bund.de/easy/ abgerufen werden.
Die Zuwendungsempfänger werden außerdem verpflichtet,
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mit den für die Evaluierung der geförderten Projekte beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
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regelmäßig Bericht zu erstatten und an mindestens zwei jährlichen Statustreffen mit dem Fördermittelgeber teilzunehmen.
6.1 Beihilferechtliche Grundlagen
Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, erfolgt auf der Grundlage der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)“, (EU-ABl. 2016, C 262/1).
Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einzustufen sein, erfolgt die Förderung als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, EU-ABl. 2013, L 352/1) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Änderungen (EU-ABl. 2020, L 215/3). Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen.
Mit der Antragstellung hat der Antragsteller anzugeben, ob und wenn ja in welcher Höhe er De-minimis-Beihilfen im laufenden und in den zwei davorliegenden Steuerjahren erhalten hat. Die Höhe der Förderung nach Nummer 5 wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsempfängers im laufenden und den zwei davorliegenden Steuerjahren die Summe von 200 000 Euro nicht übersteigt.
Der Antragsteller erhält eine „De-minimis“-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre ab Gewährung der Beihilfe aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen von Fördermitteln als Nachweis für die vergangenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.
6.2 Kumulierbarkeit
Eine Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten ist vorbehaltlich entgegenstehender beihilferechtlicher Vorgaben zugelassen, sofern ein angemessener Eigenmittelanteil gemäß Nummer 5 eingebracht wird. Eine Kumulierung mit Förderprogrammen des Bundes (Doppelförderung) ist ausgeschlossen. Finanzielle Beteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und bei der Antragstellung zu belegen.
7 Verfahren
Das Antragsverfahren für die Förderung von innovativen Klimaschutzprojekten ist in allen Modulen grundsätzlich zweistufig. Zunächst ist bis zu den angegebenen Stichtagen eine Skizze einzureichen (Stufe 1 Nummer 7.1). Skizzen, die die formellen Voraussetzungen erfüllen, werden entsprechend der Bewertungskriterien (Nummer 7.2) im Wettbewerbsverfahren zwischen allen eingegangenen Skizzen bewertet. Die Einreicher der Skizzen, die für eine Förderung in Betracht kommen, werden zur Antragstellung aufgefordert (Stufe 2 Nummer 7.3). In der zweiten Stufe entscheidet das BMWK auf Grundlage des förmlichen Förderantrags über die Bewilligung einer Zuwendung.
Zur Erstellung der Projektskizzen und förmlichen Förderanträge ist das elektronische Formularsystem des Bundes „easy-Online“ zu benutzen. Der Zugang erfolgt über https://foerderportal.bund.de/easyonline/.
7.1 Einreichen der Projektskizzen (Stufe 1)
Einzureichen sind aussagekräftige und projektspezifische Skizzen in deutscher Sprache. In der Skizze sind die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Förderung nach Maßgabe des Förderaufrufs zu beschreiben. Für Verbundprojekte mehrerer Projektpartner ist eine gemeinsame Skizze durch die Verbundkoordination einzureichen.
In Projektaufrufen veröffentlicht das BMWK auf www.klimaschutz.de Stichtage, Zeitfenster und gegebenenfalls Themenschwerpunkte für das Einreichen von Projektskizzen. Außerhalb der veröffentlichten Fristen ist keine Einreichung von Projektskizzen möglich.
Skizzen, die nicht fristgerecht eingehen, unvollständig sind oder die formalen Anforderungen gemäß Nummer 7.1.1 bis 7.1.3 nicht erfüllen, werden im Bewertungsverfahren nicht berücksichtigt.
Zur Fristwahrung genügt die elektronische Übersendung der Skizze. Eine rechtsverbindlich unterschriebene Papierversion der Skizze einschließlich aller Anlagen muss spätestens 14 Tage nach Ablauf des jeweiligen Stichtags (Posteingang) beim beauftragten Projektträger vorliegen.
Die Projektskizzen bestehen aus drei Teilen. Diese sind das „Formular Projektblatt“, die Beschreibung der Skizzeneinreicher (Anlage 1) und die inhaltliche Skizze (Anlage 2).
7.1.1 Formular Projektblatt
Das Formular Projektblatt ist im Portal „easy online“ zu erstellen, inklusive der folgenden Dokumente elektronisch zu übermitteln und als unterschriebene Papierversion inklusive aller Anlagen dem beauftragten Projektträger zuzuleiten.
7.1.2 Beschreibung der Skizzeneinreicher (Anlage 1)
Den Unterlagen ist eine Beschreibung des Skizzeneinreichers und gegebenenfalls seiner Verbundpartner als Anlage 1 beizufügen. Darzustellen sind die Qualifikationen, Kompetenzen und Erfahrungen im Handlungsfeld des Projekts. Die Anlage 1 hat einen maximalen Umfang von zwei Seiten (Schriftart Arial, 10 Punkt, einzeilig). Bei Verbundprojekten ist neben der Anlage 1 eine Absichtserklärung (Letter of Intent) der vorgesehenen Verbundpartner/Multiplikatoren beizufügen.
7.1.3 Inhaltliche Skizze (Anlage 2)
Den Unterlagen ist eine inhaltliche Beschreibung des Projekts als schriftliche Projektskizze von maximal acht Seiten (Schriftart Arial, 10 Punkt, einzeilig) beizufügen.
Die folgenden Gliederungspunkte und Inhaltsangaben sind in den jeweiligen Modulen verbindlich einzuhalten:
Gliederung | Modul 1 | Modul 2 | Modul 3 | ||
---|---|---|---|---|---|
1. | Handlungsbedarf und Projektansatz | ||||
– | Handlungsfeld und konkreter projektbezogener Handlungsbedarf; | ✔ | ✔ | ✔ | |
– | Ausgangslage, Problemstellung und spezifische Hemmnisse; | ||||
– | Bezug des Projektansatzes und des Handlungsfelds zum Klimaschutz und zu den klimaschutzpolitischen Zielen des Bundes; | ✔ | ✔ | ✔ | |
– | Erkenntnisse/Ergebnisse der pilothaften Erprobung bzw. bestehenden Umsetzung; | ✘ | ✔ | ✔ | |
– | Eigeninteresse, Begründung des Förderbedarfes (Abgrenzung zu bestehenden Fördermöglichkeiten). |
✔ | ✔ | ✔ | |
2. | Ziele und Projektpartner | ||||
– | angestrebte Projektziele/Klimaschutzziele; | ✔ | ✔ | ✔ | |
– | adressierte Zielgruppen/Nutzergruppen/weitere Akteure mit Projektbezug; | ✔ | ✔ | ✔ | |
– | geeignete Umsetzungspartner (z. B. Pilotunternehmen, Multiplikatoren, örtliche/regionale Strukturen). | ✔ | ✔ | ✔ | |
3. | Maßnahmen | ||||
– | geplante Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Zustands (Verknüpfung mit den Arbeitspaketen); | ✔ | ✔ | ✔ | |
– | Eignung der Maßnahmen in Bezug auf den Abbau bestehender Hemmnisse (Wirkkette). | ||||
4. | Treibhausgasminderung | ||||
– | Wirkkette sowie zugehörige Grundannahmen bzw. verwendete Parameter/Faktoren gemäß Arbeitshilfe; | ✔ | ✔ | ✔ | |
– | projektbedingte Treibhausgasminderung in Tonnen eingesparter CO2-Äquivalente pro Jahr und über die Wirkdauer; | ✔ Berechnung bzw. Schätzung |
✔ Berechnungsweg |
✔ Berechnungsweg |
|
– | Fördermitteleffizienz, d. h. Verhältnis von Fördermitteleinsatz und Treibhausgasminderung über die Wirkdauer (in Euro/Tonne CO2-Äquivalent); | ✘ | ✔ | ✔ | |
– | intendierte Wirkungen der geplanten Aktivitäten zur Kompetenzentwicklung bzw. Wirksamkeitsstärkung (auch in Bezug auf den Beitrag zur THG-Minderung). | soweit zutreffend | soweit zutreffend | soweit zutreffend | |
5. | Innovationsgrad, Verstetigung und Verankerung | ||||
– | Art und Höhe (Bedeutung) der Innovation (Innovationsgrad); |
✔ | ✘ | ✘ | |
– | bundesweite Strahlkraft (Sichtbarkeit, Vernetzung, Ausmaß, Qualität, Besonderheiten); | ✔ | ✔ | ✔ | |
– | Nachahmungspotenzial/Übertragbarkeit im Bundesgebiet (mögliche Projektgebiete, Handlungsfelder, Akteure); |
✔ | ✔ | ✔ | |
– | Verstetigungsstrategie bzw. Strategie zur breiten lokalen Verankerung und Umsetzung. |
✘ | soweit zutreffend | soweit zutreffend | |
6. | Monitoring | ||||
– | Kriterien und Indikatoren zur Bewertung der Klimaschutzwirkung; | ✔ | ✔ | ✔ | |
– | Kriterien und Indikatoren zur Bewertung weiterer Projektwirkungen; | soweit zutreffend | soweit zutreffend | soweit zutreffend | |
– | Vorgehensweise zur Erhebung, Aufbereitung und Analyse der Projektwirkung (z. B. Methodik, Parameter, Häufigkeit, Dauer). | ✘ | ✔ | ✔ | |
7. | Öffentlichkeitsarbeit/Begleitmaßnahmen | ||||
– | geplante Maßnahmen zur begleitenden Informations- und Öffentlichkeitsarbeit (Art, Anzahl, Häufigkeit, Dauer, Zielgruppe(n). | ✔ | ✔ | ✔ | |
8. | Arbeits- und Meilensteinplanung (tabellarisch) | ||||
– | zeitliche Abfolge der geplanten Arbeitspakete; | ✔ | ✔ | ✔ | |
– | wichtigste Meilensteine bzw. Teilziele der geplanten Arbeiten; | ✔ | ✔ | ✔ | |
– | mögliche Verzögerungen/Hemmnisse (Risikoanalyse), Definition projektspezifischer Abbruchkriterien. | ✔ | ✔ | ✔ | |
9. | Ausgaben-/Kostenübersicht (tabellarisch) | ||||
– | Ausgaben bzw. Kosten für alle geplanten Maßnahmen/Arbeitspakete; | ✔ | ✔ | ✔ | |
– | Kalkulation (Berechnungsgrundlage/Herleitung). | ✔ | ✔ | ✔ | |
10. | Finanzierungsübersicht (tabellarisch) (bei Verbundprojekten als eine gemeinsame Tabelle) |
||||
– | Gesamtausgaben/Gesamtkosten; Eigenmittel, Drittmittel, beantragte Zuwendung; | ✔ | ✔ | ✔ | |
– | beantragte Förderquote. | ✔ | ✔ | ✔ |
7.2 Bewertungskriterien
In die Bewertung der Skizzen und Prüfung der förmlichen Förderanträge fließen die nachfolgend dargestellten Kriterien ein. Für jedes Kriterium ist eine Vergabe von 0 bis 3 Bewertungspunkten möglich, insgesamt sind somit 300 Bewertungspunkte erreichbar. Die prozentuale Gewichtung der Kriterien in den Modulen 1 bis 3 ist im Folgenden dargestellt.
Bewertungskriterien Modul 1:
Eigeninteresse (30 %)
- –
-
Inhaltliche Darstellung des Eigeninteresses an der Projektdurchführung;
- –
-
Höhe der Eigenmittel/Einbringung von Drittmitteln/Einbringung von Eigenleistungen.
Innovationsgrad und Projektansatz (25 %)
- –
-
Relevanz und Umsetzungsorientierung des Ansatzes/Darstellung der zu überwindenden Hemmnisse im Klimaschutz;
- –
-
Art bzw. Methodik des Projektansatzes/geplantes Vorgehen zur Überwindung der identifizierten Hemmnisse;
- –
-
Art und Höhe der Innovation (Innovationsgrad)/Abgrenzung zum bisherigen Wissensstand.
Beitrag zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung (25 %)
- –
-
Plausibilität und Ausmaß des durch den Projektansatz in Deutschland adressierten Treibhausgasminderungspotenzials;
- –
-
Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der projektspezifischen Wirkkette für die Treibhausgasminderung;
- –
-
Plausibilität und Ausmaß der projektspezifischen Klimaschutzwirkung (THG-Minderung) bzw. der geplanten Aktivitäten zur Kompetenzentwicklung bzw. Wirksamkeitsstärkung.
Projektplanung und Meilensteine (10 %)
- –
-
Klarheit der Projektziele;
- –
-
Projektstruktur und -organisation (Management- und Umsetzungskompetenz);
- –
-
Art und Qualität der Zusammenarbeit mit Praxispartnern/Multiplikatoren zur pilothaften Verbreitung des Projektansatzes (Einbindung geeigneter Akteure mit Zugang zu der/den relevanten Zielgruppen/n);
- –
-
Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Kriterien/Indikatoren zur Zielerreichungs- und Wirkungskontrolle/Monitoring;
- –
-
Nachvollziehbarkeit, Qualität und Realisierbarkeit des Arbeitsplans;
- –
-
Plausibilität der maßgeblichen Meilensteine;
- –
-
Risikoanalyse.
Übertragbarkeit und Verstetigungspotenzial (10 %)
- –
-
Qualität der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, bundesweite Ausstrahlung des Projekts;
- –
-
Bundesweites Nachahmungs-/Ausweitungspotenzial, Übertragbarkeit;
- –
-
Verstetigungspotenzial (Ideen zur Nutzung der Projektergebnisse nach Projektabschluss).
Bewertungskriterien Modul 2 und 3
Beitrag zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung (40 %)
- –
-
Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der projektspezifischen Wirkkette für die THG-Minderung;
- –
-
Ausmaß der Klimaschutzwirkung/Höhe der Treibhausgasminderung über die Wirkdauer/Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des Berechnungsweges für die THG-Minderung;
- –
-
Art, Plausibilität und Ausmaß der geplanten Aktivitäten zur Stärkung der Handlungskompetenz im Klimaschutz.
Eigeninteresse, Fördermitteleffizienz (30 %)
- –
-
Verhältnis zwischen Fördermitteleinsatz und – über die Wirkdauer – realisierter und/oder angestoßener Treibhausgasminderung;
- –
-
Inhaltliche Darstellung des Eigeninteresses an der Projektdurchführung;
- –
-
Höhe der Eigenmittel/Einbringung von Drittmitteln/Einbringung von Eigenleistungen.
Verstetigungsprozess (20 %)
- –
-
Qualität der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, bundesweite Ausstrahlung des Projekts;
- –
-
Plausibilität und Qualität der Strategie zur Verstetigung der Projektwirkungen nach Ablauf der Förderung;
- –
-
Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Strategie zur lokalen Verankerung und Umsetzung (nur Modul 3).
Projektplanung und Meilensteine (10 %)
- –
-
Klarheit der Projektziele;
- –
-
Projektstruktur und -organisation (Management- und Umsetzungskompetenz, Einbindung von Fachkompetenz);
- –
-
Art und Umfang der bundesweiten Zusammenarbeit mit Praxispartnern/Multiplikatoren;
- –
-
Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Kriterien/Indikatoren zur Zielerreichungs- und Wirkungskontrolle/Monitoring;
- –
-
Nachvollziehbarkeit, Qualität und Realisierbarkeit des Arbeitsplans;
- –
-
Plausibilität der maßgeblichen Meilensteine;
- –
-
Risikoanalyse/Definition von Abbruchkriterien.
7.3 Einreichen des förmlichen Förderantrags (Stufe 2)
Skizzeneinreicher, deren Skizzen ausgewählt wurden, werden schriftlich aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag einzureichen. Auf Basis der Skizzenbewertung werden projektspezifische Hinweise erstellt und vor der Antragstellung übermittelt. Die Aufforderung zum Einreichen eines Antrags begründet keinen Anspruch auf eine positive Förderentscheidung.
Der Förderantrag ist schriftlich und elektronisch mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.
7.4 Durchführung und Abschluss des Projekts
Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Anforderungsverfahren nach Nummer 1.4 ANBest-P und Nummer 1.3 ANBest-Gk. Die Frist für die alsbaldige Verwendung beträgt sechs Wochen.
Während des laufenden Projekts ist der Zuwendungsgeber regelmäßig in Form von Zwischenberichten und Statustreffen über den aktuellen Stand der Umsetzung zu informieren. Die abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde bzw. durch ihren beauftragten Projektträger nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Zuwendungsempfänger. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis.
7.5 Projektträger
Die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH ist mit der Betreuung der Fördermaßnahme beauftragt. Die schriftlichen Projektskizzen und Förderanträge sind an folgende Adresse zu richten:
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69
10963 Berlin
E-Mail: kontakt@z-u-g.org
Internet: https://www.z-u-g.org/
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Dieser Förderaufruf tritt mit dem Tag der Veröffentlichung auf den Internetseiten des BMWK (www.bmwi.bund.de) und der Nationalen Klimaschutzinitiative (www.klimaschutz.de) in Kraft. Die Laufzeit dieses Förderaufrufs ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieses Förderaufrufs entsprechend, maximal bis vier Jahre nach Veröffentlichung. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird ein den dann geltenden beihilferechtlichen Bestimmungen entsprechender Förderaufruf bis mindestens vier Jahre nach Veröffentlichung dieses Förderaufrufs in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Berthold Goeke