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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln
mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Ingenolmebutat

Vom 4. Juli 2013

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2013 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 20. Juni 2013 (BAnz AT 18.07.2013 B1), wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Ingenolmebutat wie folgt ergänzt:

Ingenolmebutat

Zugelassenes Anwendungsgebiet:

Picato® ist indiziert für die topische Behandlung von nicht-hyperkeratotischen, nichthypertrophen Aktinischen Keratosen bei Erwachsenen.

1.
Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Diclofenac-Hyaluronsäure Gel (3 %) oder 5-Fluorouracil (5-FU) in der topischen Anwendung oder (chirurgische) Kryotherapie bei der Behandlung von Einzelläsionen
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
2.
Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Anzahl: ca. 1 112 000 bis 3 253 000 Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Picato® (Wirkstoff: Ingenolmebutat) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 19. April 2013): http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/EPAR_-_Product_Information/human/002275/WC500135327.pdf
4.
Therapiekosten
Behandlungsdauer:
Bezeichnung der Therapie Behandlungsmodus Anzahl Behandlungen pro Patient pro Jahr Behandlungsdauer
je Behandlung (Tage)
Behandlungstage
pro Patient pro Jahr
zu bewertendes Arzneimittel
Ingenolmebutat
(Picato® 500 µg/g)
Behandlungszyklus ein Zyklus1 2 Tage 2 Tage
Ingenolmebutat
(Picato® 150 µg/g)
Behandlungszyklus ein Zyklus1 3 Tage 3 Tage
Zweckmäßige Vergleichstherapie3
Diclofenac-Hyaluronsäure Gel (3 %) Behandlungszyklus ein Zyklus23 60 – 90 Tage 60 – 90 Tage
5-Fluorouracil topisch (5-FU) Behandlungszyklus ein Zyklus2 14 – 28 Tage 14 – 28 Tage
Verbrauch:
Bezeichnung der Therapie Behandlungsareal/
Anwendungshäufigkeit
Menge pro Packung
(Gramm)
Jahresdurchschnittsverbrauch (Tuben)
zu bewertendes Arzneimittel
Ingenolmebutat
(Picato® 500 µg/g)
25 cm2 4
(1 x täglich)
2 x 0,47g 2 Tuben
(entspricht einer Packung)
Ingenolmebutat
(Picato® 150 µg/g)
25 cm2 4
(1 x täglich)
3 x 0,47g 3 Tuben
(entspricht einer Packung)
Zweckmäßige Vergleichstherapie
Diclofenac-Hyaluronsäure Gel (3 %) 25 cm2 5
(2 x täglich 0,5 g)
90 g 1 Tube
5-Fluorouracil topisch (5-FU) 25 cm2 6
(2 x täglich)
20 g 1 bis 2 Tuben
Kosten:
Kosten der Arzneimittel:
Bezeichnung der Therapie Kosten (Apothekenabgabepreis7) Kosten nach Abzug
gesetzlich vorgeschriebener Rabatte
zu bewertendes Arzneimittel
Ingenolmebutat
(Picato® 500 µg/g)
159,85 € 139,14 €
[1,85 €8; 18,86 €9]
Ingenolmebutat
(Picato® 150 µg/g)
139,75 € 121,28 €
[1,85 €8; 16,32 €9]
Zweckmäßige Vergleichstherapie10
Diclofenac-Hyaluronsäure Gel (3 %) 121,76 € 101,21 €
[1,85 €8; 18,70 €9]
5-Fluorouracil topisch (5-FU)  55,04 € 47,59 €
[1,85 €8; 5,60 €9]
Stand Lauer-Taxe: 1. Juli 2013
Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: keine
Jahrestherapiekosten:
Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten pro Patient11
zu bewertendes Arzneimittel
Ingenolmebutat
(Picato® 500 µg/g)
139,14 €
Ingenolmebutat
(Picato® 150 µg/g)
121,58 €
Zweckmäßige Vergleichstherapie12
Diclofenac-Hyaluronsäure Gel (3 %) 101,21 €
5-Fluorouracil topisch (5-FU) 47,59 € – 95,18 €

II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung im Internet auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses am 4. Juli 2013 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 4. Juli 2013

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Hecken
1
Es stehen keine klinischen Daten zu mehr als einem Behandlungszyklus von 2 bzw. 3 aufeinanderfolgenden Tagen zur Verfügung.
2
Die Fachinformationen von Efudix® 5 % Creme und Solaraze® 3 % Gel enthalten keine Angaben hinsichtlich der Wiederholung eines Behandlungszyklus.
3
Als weitere Therapiemöglichkeit wurde die (chirurgische) Kryotherapie bei der Behandlung von Einzelläsionen als zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt.
4
Es stehen keine klinischen Daten zur Behandlung von mehr als einem Hautabschnitt zur Verfügung.
5
Die Höchstmenge von täglich 8 g soll nicht überschritten werden.
6
Die mit Efudix® behandelte Hautfläche darf insgesamt nicht mehr als 500 cm2 (ca. 23 × 23 cm) betragen.
7
jeweils größte Packung
8
Rabatt nach § 130 SGB V
9
Rabatt nach § 130a SGB V
10
Die Kryotherapie ist mit der Versicherten-/Grundpauschale abgegolten.
11
Die Jahrestherapiekosten pro Patient werden standardisiert für ein Behandlungsareal von 25 cm² und einen Behandlungszyklus pro Jahr angegeben. Die Behandlung größerer bzw. mehrerer Areale oder die Durchführung mehrerer Behandlungszyklen gemäß den jeweiligen Fachinformationen bleibt davon unberührt.
12
Die Kryotherapie ist mit der Versicherten-/Grundpauschale abgegolten.