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vom: 21.09.2017
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 23.11.2017 B1
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. September 2017 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in der Fassung vom 19. Mai 2011 (BAnz. S. 2247), zuletzt geändert am 16. März 2017 (BAnz AT 09.06.2017 B5), wie folgt zu ändern:
Dem § 45 wird folgender Satz 2 angefügt:
Der Heilmittelkatalog („Zweiter Teil – Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen“) wird in Abschnitt „IV. Maßnahmen der Ernährungstherapie“ wie folgt geändert:
Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie wird wie folgt geändert:
„ICD-10 | Diagnose | Hinweis/Spezifikation zur Diagnose |
Diagnosegruppe/Indikationsschlüssel | ||
---|---|---|---|---|---|
Physiotherapie | Ergotherapie | Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie |
|||
Stoffwechselstörungen | |||||
E74.0 | Glykogenspeicherkrankheiten [Glykogenose] |
ZN1/ZN2/PN/ AT2/WS2/EX2/ EX3/CS/SO1 |
EN1/EN2/ SB1/SB7 |
SC1“ | |
E75.0 | GM2-Gangliosidose | ||||
E76.0 | Mukopolysaccharidose, Typ I |
„ICD-10 | Diagnose | Hinweis/Spezifikation zur Diagnose |
Diagnosegruppe/Indikationsschlüssel | |
---|---|---|---|---|
Physiotherapie | Ernährungstherapie | |||
Seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen |
nur verordnungsfähig, wenn Ernährungstherapie alternativlos ist, da ansonsten Tod oder Behinderung drohen (gemäß § 42 HeilM-RL in Verbindung mit dem HeilM-Katalog) |
SAS | ||
E84.- | Zystische Fibrose (Mukoviszidose) |
AT3 | CF“ |
Inkrafttreten:
Die Änderungen der Richtlinie treten am 1. Januar 2018, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des G-BA vom 16. März 2017 über eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie: Aufnahme der ambulanten Ernährungsberatung bei seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose (Bekanntmachung vom 16. März 2017, BAnz AT 09.06.2017 B5), in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
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