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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL):
Ernährungstherapie und weitere Änderungen

Vom 21. September 2017

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. September 2017 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in der Fassung vom 19. Mai 2011 (BAnz. S. 2247), zuletzt geändert am 16. März 2017 (BAnz AT 09.06.2017 B5), wie folgt zu ändern:

I.

Dem § 45 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Dies umfasst auch die Ernährungstherapie als langfristiger Heilmittelbedarf nach Anlage 2 der Richtlinie.“

II.

Der Heilmittelkatalog („Zweiter Teil – Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen“) wird in Abschnitt „IV. Maßnahmen der Ernährungstherapie“ wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift „1 Seltene angeborene Stoffweckselerkrankungen“ wird das Wort „Stoffweckselerkrankungen“ durch das Wort „Stoffwechselerkrankungen“ ersetzt.
2.
Unter der geänderten Überschrift „1 Seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen“ wird in der Spaltenüberschrift „Ziel der ambulanten Ernährungstherapie“ das Wort „ambulanten“ gestrichen.
III.

Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
Der Abschnitt „Stoffwechselstörungen“ wird aufgehoben.
2.
Der Abschnitt „Erkrankungen des Nervensystems“ wird in der Zeile „G24.3 Torticollis spasticus“ wie folgt geändert:
a)
In der Spalte „Hinweis/Spezifikation zur Diagnose“ wird das Wort „leitlininiengerechter“ ersetzt durch das Wort „leitliniengerechter“.
b)
In der Spalte „Physiotherapie“ wird der Diagnoseschlüssel „WS2“ ersetzt durch die Diagnoseschlüssel „ZN1/ZN2“.
3.
Im Abschnitt „Entzündliche Polyarthropathien, Systemkrankheit des Bindegewebes und Spondylopathien“ wird in der Zeile „Systemische Sklerose“ die Angabe „SB1/SB5“ durch die Angabe „SB5/SB7“ ersetzt.
4.
Im Abschnitt „Erkrankungen des Lymphsystems“ werden folgende Änderungen vorgenommen:
a)
In der Zeile „I89.02“ wird das Wort „Extremitäten“ ersetzt durch das Wort „Extremität(en)“.
b)
In der Zeile „Q82.02“ wird das Wort „Extremitäten“ ersetzt durch das Wort „Extremität(en)“.
5.
Im Abschnitt „Störungen der Atmung“ wird die Zeile „Zystische Fibrose (Mukoviszidose)“ gestrichen.
6.
Dem Abschnitt „Störungen der Atmung“ wird folgender Abschnitt angefügt:
„ICD-10 Diagnose Hinweis/Spezifikation
zur Diagnose
Diagnosegruppe/Indikationsschlüssel
Physiotherapie Ergotherapie Stimm-,
Sprech- und
Sprachtherapie
Stoffwechselstörungen
E74.0 Glykogenspeicherkrankheiten
[Glykogenose]
  ZN1/ZN2/PN/
AT2/WS2/EX2/
EX3/CS/SO1
EN1/EN2/
SB1/SB7
SC1“
E75.0 GM2-Gangliosidose
E76.0 Mukopolysaccharidose, Typ I
7.
Folgende Tabelle wird angefügt:
„ICD-10 Diagnose Hinweis/Spezifikation
zur Diagnose
Diagnosegruppe/Indikationsschlüssel
Physiotherapie Ernährungstherapie
  Seltene angeborene
Stoffwechselerkrankungen
nur verordnungsfähig,
wenn Ernährungstherapie
alternativlos ist, da ansonsten
Tod oder Behinderung drohen
(gemäß § 42 HeilM-RL
in Verbindung mit dem HeilM-Katalog)
  SAS
E84.- Zystische Fibrose
(Mukoviszidose)
  AT3 CF“
IV.

Inkrafttreten:

Die Änderungen der Richtlinie treten am 1. Januar 2018, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des G-BA vom 16. März 2017 über eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie: Aufnahme der ambulanten Ernährungsberatung bei seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose (Bekanntmachung vom 16. März 2017, BAnz AT 09.06.2017 B5), in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. September 2017

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken