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vom: 26.03.2021
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 26.03.2021 V1
FNA: 2126-13-25, 2126-13-25
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Auf Grund des § 36 Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie Nummer 2 Buchstabe b und c des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) wird wie folgt geändert:
„(1a) Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 müssen die Anmeldepflicht nach § 1 nur einmal wöchentlich erfüllen.“
„(2a) Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland unter Inanspruchnahme eines Beförderers im Luftverkehr einreisen wollen, haben vor dem Abflug im Ausland dem Beförderer einen Nachweis nach Absatz 3 vorzulegen. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt. Personen nach Satz 1 haben bei Einreise einen Nachweis nach Absatz 3 mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder der von dieser beauftragten Behörde oder Stelle sowie der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen.“
„(3a) Von § 3 Absatz 2a Satz 1 nicht erfasst sind Personen, für die eine Ausnahme von der Anmeldepflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 gilt.“
„(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für die Ausnahme nach Absatz 3a entsprechend.“
§ 3 Absatz 2a, § 4 Absatz 3a, 7 und § 6 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Coronavirus-Einreiseverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, werden aufgehoben.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 30. März 2021 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 13. Mai 2021 in Kraft.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela MerkelDer Bundesminister für Gesundheit
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