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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
für das Baugewerbe (TV Inflationsausgleichsprämie)

Vom 12. Juli 2023

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag zur Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie im Baugewerbe (TV Inflationsausgleichsprämie) vom 30. Januar 2023

– der Tarifvertrag endet ohne Nachwirkung am 31. Dezember 2024 –

abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Kronenstraße 55 – 58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits,

mit Wirkung vom 7. März 2023 mit den weiter unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen;
persönlich: erfasst werden
 
1.
Angestellte und Poliere,
2.
gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter),
3.
zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten Beschäftigte,
4.
zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte,
  die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben:

1.
Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird gemäß Nummer 1 der Maßgaben (Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag) in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (VTV) vom 12. Juli 2023 (BAnz AT 31.07.2023 B2) eingeschränkt.
2.
Weitere Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 12. Juli 2023

IIIa 6-31241-Ü-14b/91

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil
Anlage

Tarifvertrag
zur Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie im Baugewerbe
(TV Inflationsausgleichsprämie)
vom 30. Januar 2023

§ 1

Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Bau­gewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Erfasst werden

1.
Angestellte und Poliere
2.
gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter),
3.
zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten Beschäftigte,
4.
zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte,

die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

§ 2

Inflationsausgleichsprämie

(1) Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zahlen Arbeitgeber den gewerblichen Arbeitnehmern, Angestellten und Polieren zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt eine Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nummer 11c EStG und § 1 SvEV in Höhe von insgesamt 500 Euro, zahlbar bis spätestens 30. September 2023, und weiteren insgesamt 500 Euro, zahlbar bis spätestens 30. September 2024.

(2) Auszubildende erhalten zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Ausbildungsvergütung eine Inflationsausgleichs­prämie gemäß § 3 Nummer 11c EStG und § 1 SvEV in Höhe von 150 Euro, zahlbar bis spätestens 30. September 2023 und weiteren insgesamt 150 Euro, zahlbar bis spätestens 30. September 2024.

(3) Die Zahlungen können auch ratierlich erfolgen. Der Anspruch ist ab dem 26. Oktober 2022 erfüllbar.

(4) Die Inflationsausgleichsprämie ist nicht beitragspflichtig zu den Sozialkassenverfahren.

(5) Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindert sich die Inflationsausgleichsprämie im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in Altersteilzeit erhalten unabhängig von der konkreten Verteilung der Arbeitszeit die Hälfte der jeweiligen Inflationsausgleichsprämie.

(6) Für jeden vollen Kalendermonat im Zeitraum Februar 2023 bis Dezember 2024, in dem kein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich besteht, vermindert sich die Inflationsausgleichsprämie um ein Dreiundzwanzigstel.

§ 3

Durchführung des Vertrags

(1) Durch Haustarifvertrag können zusätzlich zu der in § 2 geregelten Inflationsausgleichsprämie Leistungen zur Abmilderung der Inflation vereinbart werden; diese Möglichkeit berührt nicht die Friedenspflicht nach diesem Tarifvertrag.

(2) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrags durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen.

(3) Dieser Tarifvertrag berührt nicht das Recht der Tarifvertragsparteien zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen, wenn die Friedenspflicht für die Entgelttarifverträge (Lohn- und Gehaltstarifverträge) für das Baugewerbe endet.

§ 4

Inkrafttreten und Laufdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Februar 2023 in Kraft und endet ohne Nachwirkung am 31. Dezember 2024.