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Bundeskriminalamt

Bekanntmachung
über den Widerruf der Bekanntmachung
eines Feststellungsbescheides zur waffenrechtlichen Beurteilung
ehemaliger Patronenmunition ohne Treibladung,
deren Geschosse Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsätze enthalten,
sowie Geschosse mit Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz

Vom 17. Juli 2017

Der mit der Bekanntmachung eines Feststellungsbescheides nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes zur waffenrechtlichen Beurteilung ehemaliger Patronenmunition ohne Treibladung, deren Geschosse Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsätze enthalten, sowie Geschosse mit Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz vom 15. August 2005 (BAnz. S. 13 348) (Az.: KT 21/ZV 25 5164.01 - Z - 68) erteilte Feststellungsbescheid wird gemäß § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen.

Begründung:

Mit dem zu widerrufenden Bescheid wurde festgestellt, dass Geschosse mit Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz (Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes (WaffG) – Begriffsbestimmungen – Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3) waffenrechtlich keiner Erlaubnispflicht unterliegen.

Mit Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) wurde die Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1 – Verbotene Waffen – Nummer 1.5.4 wie folgt gefasst:

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

„1.5.4 Munition und Geschosse nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5 sowie Munition mit Geschossen, die einen Hartkern (mindestens 400 HB 25 – Brinellhärte – bzw. 421 HV – Vickershärte –) enthalten, sowie entsprechende Geschosse, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient;“

Mit der Rechtsänderung sind Geschosse mit Hartkern, Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz als verbotene Waffen definiert. Die im Feststellungsbescheid Z 68 ­getroffene Aussage ist mit der Rechtsänderung nicht mehr rechtskonform, der ­Bescheid wird deshalb widerrufen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Wiesbaden, den 17. Juli 2017

SO 11 - 5166.03 - Z 68

Bundeskriminalamt

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