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vom: 17.07.2017
Bundeskriminalamt
BAnz AT 28.07.2017 B4
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Der mit der Bekanntmachung eines Feststellungsbescheides nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes zur waffenrechtlichen Beurteilung ehemaliger Patronenmunition ohne Treibladung, deren Geschosse Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsätze enthalten, sowie Geschosse mit Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz vom 15. August 2005 (BAnz. S. 13 348) (Az.: KT 21/ZV 25 5164.01 - Z - 68) erteilte Feststellungsbescheid wird gemäß § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen.
Begründung:
Mit dem zu widerrufenden Bescheid wurde festgestellt, dass Geschosse mit Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz (Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes (WaffG) – Begriffsbestimmungen – Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3) waffenrechtlich keiner Erlaubnispflicht unterliegen.
Mit Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) wurde die Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1 – Verbotene Waffen – Nummer 1.5.4 wie folgt gefasst:
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
…
„1.5.4 Munition und Geschosse nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5 sowie Munition mit Geschossen, die einen Hartkern (mindestens 400 HB 25 – Brinellhärte – bzw. 421 HV – Vickershärte –) enthalten, sowie entsprechende Geschosse, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient;“
Mit der Rechtsänderung sind Geschosse mit Hartkern, Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz als verbotene Waffen definiert. Die im Feststellungsbescheid Z 68 getroffene Aussage ist mit der Rechtsänderung nicht mehr rechtskonform, der Bescheid wird deshalb widerrufen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
SO 11 - 5166.03 - Z 68
Bundeskriminalamt
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