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Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Organisationserlass
zur Errichtung des Fernstraßen-Bundesamtes

Vom 26. September 2018
I.

Errichtung des Fernstraßen-Bundesamtes, Sitz der Behörde, weitere Standorte

1.
Zum 1. Oktober 2018 wird das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) errichtet.
2.
Die Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht über das FBA übt das BMVI aus.
3.
Auf Vorschlag des BMVI hat die Bundesregierung durch Kabinettsbeschluss vom 27. Juni 2018 Leipzig als Hauptsitz des FBA bestimmt.
4.
Neben dem Hauptsitz in Leipzig wird das FBA bis zu vier weitere Standorte haben. Standorte bestehen in Bonn, Gießen und Hannover.
5.
Im Rechtsverkehr treten die weiteren Standorte unter der Behördenbezeichnung „Fernstraßen-Bundesamt, Standort [Ort des Standorts]“ etc. auf.
II.

Funktion und Aufgaben des FBA

1.
Bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt der Aufbau des FBA mit den Aufgaben nach Anlage 1. Umfasst sind insbesondere auch die Vorbereitungen zur Wahrnehmung der fachlichen Aufgaben ab dem 1. Januar 2021.
2.
Ab dem 1. Januar 2021 sind dem FBA durch das Gesetz oder auf Grund Gesetzes die fachlichen Aufgaben zugewiesen worden, die sich aus der Anlage 2 ergeben.
3.
Die Verteilung der Aufgaben ab dem 1. Januar 2021 zwischen dem BMVI einerseits und dem FBA andererseits wird gesondert bekannt gegeben und durch einen weiteren Erlass des BMVI geregelt. Dabei wird auch die Verteilung der Aufgaben zwischen dem Hauptsitz des FBA und seinen weiteren Standorten fixiert werden. Auf Abschnitt VIII Nummer 1 wird verwiesen.
III.

Aufbauorganisation des FBA

1.
Das FBA hat bei seiner Errichtung zum 1. Oktober 2018 eine Zentralabteilung, die in folgende Bereiche untergliedert ist:
Personalgewinnung, Personalangelegenheiten für das FBA, Aus- und Fortbildung,
Personalangelegenheiten für die Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (IGA) (Dienstherrenfunktion gegenüber den der vorgenannten Gesellschaft zugewiesenen Beamtinnen und Beamten),
Justitiariat, Datenschutzbeauftragte/r, Korruptionsprävention,
Haushalt und Innerer Dienst,
Organisation, Change Management, Informationstechnik.
Das FBA wird zum 1. Januar 2021 seine fachlichen Tätigkeiten aufnehmen und soll dann zusätzlich in folgende, weitere Bereiche untergliedert werden:
Planung, Bau- und Straßenrecht,
Bau- und Verkehrstechnik,
Aufsicht.
2.
Die Abteilungen des FBA können sich in Referate untergliedern.
3.
Für bestimmte Aufgaben und Funktionen (z. B. für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit) können Stabsstellen eingerichtet werden.
IV.

Leitung der Behörde und Dienstsitz

1.
Die Leitung des FBA ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung verantwortlich.
2.
Das FBA wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Bis zur Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten kann eine Beamtin oder ein Beamter des Bundes übergangsweise mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Leitung beauftragt werden.
3.
Dienstsitz der Behördenleitung ist Leipzig.
4.
Die weiteren Standorte erhalten eine Standortleitung. Diese übernimmt die Aufgaben des/der unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Die Standortleitungen sind für ihre Dienststellen auch verantwortlich für den Arbeitsschutz im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.
5.
Dem FBA obliegen die ihm durch das BMVI übertragenen beamtenrechtlichen Zuständigkeiten. Der Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten und über die Übertragung von beamtenrechtlichen Befugnissen (BMVBS-Delegationserlass) sowie der Erlass des BMVI über die Verteilung sonstiger dienstrechtlicher Zuständigkeiten (BMVI-Zuständigkeitserlass) in der jeweils geltenden Fassung finden für die Behördenleiterin oder den Behördenleiter des FBA sowie für das FBA entsprechende Anwendung.
V.

Beauftragte

1.
Beauftragte/-r für den Haushalt ist die Behördenleiterin bzw. der Behördenleiter.
2.
Innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 2021 findet im FBA die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin nimmt die Gleichstellungsbeauftragte des BMVI die ihr nach § 25 Absatz 1 und 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) zugewiesenen Aufgaben für das FBA wahr (§ 25 Absatz 4 BGleiG in Verbindung mit § 8 Absatz 8 des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes – FernstrÜG). Solange sind die weiblichen Beschäftigten des FBA bei der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin im BMVI wahlberechtigt. Sofern die Beschäftigtenzahl des FBA bereits vor dem 1. Januar 2021 über 100 liegt, ist die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin im FBA unverzüglich einzuleiten.
3.
Folgende Beauftragte sind bis spätestens sechs Monate nach Errichtung des FBA zu benennen:
a)
Behördliche/-r Datenschutzbeauftragte/-r,
b)
Beauftragte/-r für Korruptionsprävention,
c)
Beauftragte/-r für Arbeitssicherheit,
d)
IT-Sicherheitsbeauftragte/-r.
VI.

Berichtswesen

1.
Über die Umsetzung dieses Erlasses hat das FBA dem BMVI bis zur Evaluierung im Jahr 2023 halbjährlich, jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli des Jahres, zu berichten, erstmals zum 1. Januar 2019. Die Aufgabenwahrnehmung nach Abschnitt II dieses Erlasses ist als Zielvereinbarung zwischen BMVI und FBA abzustimmen.
2.
Das FBA erstellt einen Jahresgeschäftsbericht.
VII.

Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung

1.
Mit Errichtung des FBA übernimmt der Hauptpersonalrat beim BMVI beim FBA die Aufgaben der Personalvertretung (Übergangspersonalrat). § 8 Absatz 3 und 4 Satz 2 FernstrÜG bleiben hiervon unberührt.
2.
Die Hauptschwerbehindertenvertretung beim BMVI übernimmt mit der Errichtung des FBA beim FBA die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen. § 8 Absatz 6 FernstrÜG bleibt hiervon unberührt.
VIII.

Übergangsregelungen

1.
Weitere Regelungen werden gesondert bekannt gegeben und durch weitere Erlasse geregelt.
2.
Das BMVI wird das FBA, insbesondere in seiner Aufbauphase, fachlich wie administrativ unterstützen.
3.
Evaluierungen der Organisation und der Schnittstellen des FBA sind für den 1. Juli 2023 sowie für den 1. Juli 2026 vorgesehen.
Berlin, den 26. September 2018

Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer
Anlage 1
zum Errichtungserlass für das FBA

Bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt der Aufbau des FBA mit den folgenden Aufgaben (siehe Abschnitt II Nummer 1 des Errichtungserlasses)

1.
Ab Errichtung (1. Oktober 2018):
Aufbau und Tätigkeitsbeginn der Personalverwaltung für die IGA (Dienstherrenfunktion gegenüber den Beamtinnen und Beamten, deren Tätigkeit der IGA zugewiesen ist)
Personalgewinnung, Aufbau eines Aus- und Fortbildungskonzepts für die Beschäftigten
Aufbau und Tätigkeitsbeginn der Personalverwaltung für das FBA, gegebenenfalls Abschluss eines Überleitungstarifvertrags
Personalwirtschaftliche Querschnittsaufgaben und frühzeitige Einbindung der Dienstleister des Bundes (z. B. die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV), das Informationstechnikzentrum Bund (ITZ-Bund), Reisestelle)
Entwicklung und Implementierung der Organisationsstruktur FBA
Aufbau Ablauforganisation zur Vereinheitlichung der Ablaufprozesse
Betreuung des Haushalts des FBA
Aufbau der IT-Strukturen FBA und Gewährleistung der IT-Sicherheit
Innerer Dienst
Kommunikation
2.
Ab Mitte 2019:
Hinweis:
Ergänzungen gegenüber den Aufgaben des FBA ab der Errichtung sind kursiv dargestellt.
Personalverwaltung für die IGA (Dienstherrenfunktion gegenüber den Beamtinnen und Beamten, deren Tätigkeit der IGA zugewiesen ist)
Personalgewinnung, Fortsetzung Aufbau eines Aus- und Fortbildungskonzepts für die Beschäftigten (insbesondere ab 1. Januar 2021)
Personalverwaltung für das FBA
Personalwirtschaftliche Querschnittsaufgaben und frühzeitige Einbindung der Dienstleister des Bundes (z. B. BAV, ITZ-Bund, Reisestelle)
Bearbeitung von etwaigen Widersprüchen gegen Betriebsübergang nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Implementierung der Organisationsstruktur FBA
Fortsetzung Aufbau Ablauforganisation zur Vereinheitlichung der Ablaufprozesse
Betreuung des Haushalts des FBA
Fortsetzung Aufbau der IT-Strukturen FBA und Gewährleistung der IT-Sicherheit
Innerer Dienst
Kommunikation
Anlage 2
zum Errichtungserlass für das FBA

Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes werden dem FBA ab dem 1. Januar 2021 die nachfolgenden Aufgaben zugewiesen (siehe Abschnitt II Nummer 2 des Errichtungserlasses):

Aufgabe Gesetzliche Grundlage
Widmung, Umstufung und Einziehung nach Maßgabe von § 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) bei Bundesfernstraßen, soweit Bund die Verwaltung zusteht § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungs­gesetzes (FStrBAG), § 2 Absatz 6 FStrG
Erteilung des Einverständnisses zur Widmungs- und Aufstufungsentscheidung der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 2 Absatz 6 Satz 5 FStrG § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 FStrBAG
Bestimmung der Planung und Linienführung für Bundesfernstraßen nach § 16 FStrG § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 FStrBAG, § 16 FStrG
Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen nach § 17 FStrG, einschließlich der vorgesehenen Anhörungen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 2 und 3 FStrBAG, § 17b Absatz 1 Nummer 2 FStrG
Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über die Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen, soweit diese auf Grund § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG) mit der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben beliehen ist § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FStrBAG
Unterstützung des BMVI bei der Wahrnehmung der Bundesaufsicht über die Landesbehörden, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesstraßen nicht zusteht § 2 Absatz 1 Satz 3 FStrBAG
Unterstützung des BMVI bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften § 2 Absatz 1 Satz 3 FStrBAG
Unterstützung des BMVI bei der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit § 2 Absatz 1 Satz 3 FStrBAG
Gegebenenfalls straßenverkehrsrechtliche Aufgaben auf BAB auf Grund Rechtsverordnung, soweit diese Aufgaben nicht der auf Grund des InfrGG beliehenen Infrastrukturgesellschaft weiter übertragen werden § 4 FStrBAG
Dienstherr der Beamtinnen und Beamten, die kraft Zuweisung Tätigkeiten bei der Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen ausüben § 3 Absatz 2 FernstrÜG
Rechtsaufsicht in beamtenrechtlichen Angelegenheiten § 4 FernstrÜG
Bestimmung der Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen § 1 Absatz 5 FStrG
Straßenbaubehörde im Sinne des FStrG, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht § 4 Satz 3 FStrG
Entgegennahme der Erklärung der Gemeinden zu Ortsdurchfahrten § 5 Absatz 2a FStrG
Sub-Delegatar für Gebührenordnung für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht § 8 Absatz 3 Satz 5 FStrG
Zustimmung nach § 9 Absatz 2 FStrG, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht § 9 Absatz 2 FStrG
Genehmigung nach § 9 Absatz 5 FStrG, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht § 9 Absatz 5 FStrG
Ausnahmen im Einzelfall nach § 9 Absatz 8 FStrG, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht § 9 Absatz 8 FStrG
Sub-Delegatar der Verordnungsermächtigung nach § 9a Absatz 3 FStrG § 9a Absatz 3 Satz 4 FStrG
Ausnahmen von der Veränderungssperre, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht und das FBA nach FStrBAG zuständig ist § 9a Absatz 5 FStrG
Ausübung der Straßenaufsicht, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht § 20 Absatz 1 FStrG
Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Absatz 1 FStrG, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht § 23 Absatz 3 FStrG
Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG) §§ 2 Absatz 1 (Sub-Delegatar der Verordnungsermächtigung und Aufsichtsbefugnisse), § 2 Absatz 2, § 2 Absatz 3, § 5 Absatz 2 (Sub-Delegatar der Verordnungsermächtigung), § 6 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 6 Absatz 4, § 12 FStrPrivFinG
Zustimmung zur Errichtung von Einrichtungen für den Betrieb des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von mautpflichtigen Benutzungen mautpflichtiger Straßen auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen, die vom Bund verwaltet werden § 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes