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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Achte Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen
für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
(Achte Abfallarbeitsbedingungenverordnung – 8. AbfallArbbV)

Vom 19. Dezember 2019

Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absätze 1 und 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1

Zwingende Arbeitsbedingungen

(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Mindestlohntarifvertrags für die Branche Abfallwirtschaft vom 7. Januar 2009 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 12. August 2009, 19. August 2010, 16. Juni 2011, 6. März 2012, 15. Oktober 2012, 24. Juni 2014, 19. Mai 2015 und 29. Mai 2019, abgeschlossen zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, Leipziger Straße 51, 10117 Berlin, und dem BDE Bundes­verband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V., Von-der-Heydt-Straße 2, 10785 Berlin, einerseits sowie ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, andererseits, finden auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sammelt, befördert, lagert, beseitigt oder verwertet oder Dienstleistungen des Kehrens und Reinigens öffentlicher Verkehrsflächen und Schnee- und Eisbeseitigung von öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Streudienste erbringt.

(2) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.

(3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und am 30. September 2022 außer Kraft.

Berlin, den 19. Dezember 2019

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

Rechtsnormen des Mindestlohntarifvertrags
für die Branche Abfallwirtschaft vom 7. Januar 2009
in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 12. August 2009, 19. August 2010,
16. Juni 2011, 6. März 2012, 15. Oktober 2012, 24. Juni 2014, 19. Mai 2015
und 29. Mai 2019

§ 1

Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Branche Abfallwirtschaft. Diese umfasst alle Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Abfälle sammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen und/oder öffentliche Verkehrsflächen reinigen.

Protokollerklärung

Das Reinigen öffentlicher Verkehrsflächen im Sinne des Tarifvertrags umfasst ausschließlich die Reinigung und den Winterdienst, das Kehren und Reinigen sowie die Schnee- und Eisbeseitigung einschließlich Streudienste von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen, soweit dies durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune übertragen ist. Entsprechendes gilt für die Stadtstaaten.

(3) Persönlicher Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Betrieben oder selbständigen Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 2 tätig sind.

§ 2

Mindestlohn

(1) Der Mindestlohn beträgt mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2019 10,00 Euro je Stunde, ab dem 1. Oktober 2020 10,25 Euro je Stunde und ab dem 1. Oktober 2021 10,45 Euro je Stunde.

(2) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am letzten Werktag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Wenn in einem Betrieb Arbeitszeitkonten eingerichtet sind, können die Arbeitsstunden, die bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer 165 Stunden in einem Kalendermonat überschreiten, auf das jeweilige Arbeitszeitkonto gebucht werden. Diese Arbeitsstunden sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Kalendermonaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung zu entgelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen. Für Altersteilzeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Wertguthabenauf- und abbau.

(3) Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.