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vom: 22.05.2018
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
BAnz AT 08.06.2018 B2
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Richtlinie
über die Förderung von
energieeffizienten und/oder CO2-armen schweren Nutzfahrzeugen
in Unternehmen des Güterkraftverkehrs
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen zur Förderung der Anschaffung von schweren Nutzfahrzeugen mit energieeffizienten und/oder CO2-armen Antriebstechnologien in Unternehmen des Güterkraftverkehrs.
Die Zuschüsse werden gewährt, um die negativen Wirkungen des Straßengüterverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen auf Umwelt und Klima zu reduzieren. Das Förderprogramm ist Teil der Maßnahme Nummer 4.6.1 „klimafreundliche Gestaltung des Güterverkehrs“ des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020. Entsprechend der gutachterlichen Schätzung im Klimaschutzbericht 2016 der Bundesregierung soll mit dem Förderprogramm eine Treibhausgas-Reduktion von 20 000 Tonnen CO2-Äquivalenten im Jahr 2020 erreicht werden.
1.2 Die Zuwendung ist eine Beihilfe, die der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) unterfällt. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Umweltschutzbeihilfen, insbesondere die Artikel 1 bis 12, 36 sowie die Anhänge I bis III, müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert wird die Anschaffung von Lkw und Sattelzugmaschinen mit Erdgasantrieb (Compressed Natural Gas – CNG), Flüssigerdgasantrieb (Liquefied Natural Gas – LNG) oder Elektroantrieb im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 des Elektromobilitätsgesetzes,
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die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und
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deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.
2.2 Förderfähig sind nur solche Fahrzeuge im Sinne von Nummer 2.1, die als serienmäßiges Neufahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Verkauf angeboten werden und die zum Zeitpunkt der Anschaffung, an dem ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag oder ein rechtsverbindlicher Gebrauchsüberlassungsvertrag vorliegen muss, über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern. Die erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, nachdem der Förderantrag gestellt wurde.
2.3 Als Gebrauchsüberlassungsverträge im Sinne dieser Richtlinie gelten der Mietkauf (mit der anfänglichen Vereinbarung einer Eigentumsübertragung) und der Leasing-Kaufvertrag (mit verbindlich vereinbartem Eigentumsübergang nach Zahlung der letzten Rate).
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen und künftige Halter oder Eigentümer von mindestens einem in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Fahrzeug im Sinne von Nummer 2 sind. Fördervoraussetzung ist eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Halter oder der Nachweis der Eigentümerschaft durch geeignete Unterlagen.
3.2 Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen,
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über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird,
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die sich entsprechend Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 18 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Schwierigkeiten befinden,
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an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind oder
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welche einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Satz 1 Buchstabe a gilt auch für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Um den Anreizeffekt zu belegen, muss nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Beihilfeempfänger den Antrag mit allen nach Nummer 7.1.5.1 erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben. Im Rahmen dieser Richtlinie sind deshalb nur solche Fahrzeuge im Sinne von Nummer 2 förderfähig, bei denen der Förderantrag vor Eingehen einer verbindlichen Verpflichtung zur Anschaffung (verbindliche Bestellung, Abschluss des Kaufvertrags oder des Gebrauchsüberlassungsvertrags) vom Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde gestellt wurde.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart- und -form
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Höhe des Zuschusses
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Antriebsart des Fahrzeugs. Bezuschusst werden die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um anstelle eines Lkw oder einer Sattelzugmaschine mit Dieselantrieb und der Schadstoffklasse Euro VI einen vergleichbaren Lkw mit einem Antrieb nach Nummer 2.1 zu erwerben. Der Zuschuss darf 40 % der Investitionsmehrkosten nicht überschreiten.
5.2.1 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben werden die Zuschüsse für die einzelnen Antriebsarten pauschal wie folgt festgesetzt:
5.2.1.1 Der Zuschuss für Lkw und Sattelzugmaschinen mit Erdgasantrieb (Compressed Natural Gas – CNG) beträgt pro Fahrzeug 8 000 Euro.
5.2.1.2 Der Zuschuss für Lkw und Sattelzugmaschinen mit Flüssigerdgasantrieb (Liquefied Natural Gas – LNG) beträgt pro Fahrzeug 12 000 Euro.
5.2.1.3 Der Zuschuss für Lkw und Sattelzugmaschinen mit Elektroantrieb bis einschließlich 12 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht beträgt pro Fahrzeug 12 000 Euro.
5.2.1.4 Der Zuschuss für Lkw und Sattelzugmaschinen mit Elektroantrieb ab 12 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht beträgt pro Fahrzeug 40 000 Euro.
5.2.2 Wenn der Bewilligungsbehörde im Einzelfall offensichtliche Hinweise vorliegen, dass ein in Nummer 5.2.1 pauschal festgesetzter Zuschuss 40 % der Investitionsmehrkosten gemäß Nummer 5.2 Satz 2 überschreitet, mindert die Bewilligungsbehörde den Zuschuss auf das nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zulässige Maß.
5.3 Unternehmensbezogener Zuwendungshöchstbetrag
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 beträgt nach dieser Richtlinie der maximal auszahlbare Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen und Kalenderjahr 500 000 Euro.
5.4 Kumulierung
Der Erwerb eines nach dieser Richtlinie geförderten Fahrzeugs darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden. Fahrzeugzubehör, welches nicht zum Lieferumfang des geförderten Fahrzeugs ab Werk gehört, fällt nicht unter das Kumulierungsverbot nach Satz 1. Fahrzeugzubehör nach Satz 2 sind insbesondere Verschleißteile, die ersetzt werden (wie z. B. Reifen), und Nachrüstungsgegenstände (wie z. B. ein nachträglich eingebautes Fahrerassistenzsystem).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Fahrzeuge, für deren Anschaffung eine Zuwendung nach dieser Richtlinie bewilligt wurde, müssen mindestens vier Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf den Zuwendungsempfänger zugelassen bleiben. Die Zweckbindung beginnt mit der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung auf den Zuwendungsempfänger. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der Vierjahresfrist veräußert, nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung außer Betrieb gesetzt oder aus anderen Gründen nicht mehr vom Antragsteller im Güterkraftverkehr eingesetzt, verringert sich die Höhe der Zuwendung anteilig.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG)1.
7.1.2 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind die in Nummer 3.1 genannten Unternehmen. Die Voraussetzung, dass Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchgeführt wird, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung
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bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung oder
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bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15a GüKG
nachweisbar sein. Bei Partnerunternehmen nach Anhang I Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und verbundenen Unternehmen nach Anhang I Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 können die beteiligten Unternehmen eigenständige Anträge stellen, soweit sie juristisch selbständig sind und die Antragsberechtigung nach Satz 1 vorliegt.
7.1.3 Antragsfrist
7.1.3.1 Die Anträge auf Förderung eines Fahrzeugs oder mehrerer Fahrzeuge nach Nummer 2 können ganzjährig gestellt werden. Nach Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen gibt die Bewilligungsbehörde mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen auf ihrer Internetseite2 das Datum bekannt, ab dem erstmalig Anträge nach dieser Richtlinie gestellt werden können.
7.1.4 Antragstellung, Antragsreihung
7.1.4.1 Förderanträge sind ausschließlich auf elektronischem Weg bei der in Nummer 7.1.1 genannten Bewilligungsbehörde unter Verwendung des dafür bereitgestellten Portals zu stellen. Mit dem Antrag hat der Antragsteller der Bewilligungsbehörde das unterschriebene Kontrollformular als Anlage zu übermitteln. Die für die Bearbeitung erforderlichen Anlagen sind ausschließlich über das Portal zu übermitteln.
7.1.4.2 Für den Zeitpunkt der Antragstellung und die Reihung der Anträge ist das Eingangsdatum des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich. Unvollständige oder fehlerhafte Anträge führen nicht zur Rangwahrung nach Satz 1. Die Anträge werden nach dem Datum des Antragseingangs bearbeitet.
7.1.4.3 Das im Rahmen dieser Richtlinie zu verwendende Portal für die elektronische Antragstellung ist über die Internetadresse https://antrag-gbbmvi.bund.de/ erreichbar. Dort ist auch das Kontrollformular nach Nummer 7.1.4.1 abrufbar.
7.1.5 Angaben und Erklärungen im Antrag
7.1.5.1 Mit dem Antrag hat der Antragsteller in Konkretisierung und Ergänzung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Angaben zu machen:
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zum Namen und zur Größe des antragstellenden Unternehmens,
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zur Zuwendungsberechtigung nach Nummer 3.1,
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zum anzuschaffenden Fahrzeug im Sinne von Nummer 2,
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zum Datum des geplanten Beginns im Sinne von Nummer 4 Satz 2 und dem Datum der voraussichtlichen Zulassung des Fahrzeugs auf den Zuwendungsempfänger,
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zu den Kosten für die Anschaffung des Fahrzeugs,
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7.1.5.2 Erklärung zur Kumulierung
Im Antrag hat der Antragsteller eine Erklärung abzugeben, dass keine weiteren staatlichen Beihilfen und Zuschüsse für die beantragten Maßnahmen
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bereits ausgezahlt wurden,
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beantragt wurden oder
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noch beantragt werden sollen.
7.1.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zur Aufhebung oder Änderung der Höhe des Zuschusses führen können.
7.1.7 Legt der Antragsteller von der Bewilligungsbehörde angeforderte antragsbegründende Unterlagen nicht innerhalb der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist von zwei Wochen vor, so kann die Bewilligungsbehörde ohne weitere Aufforderung zur Vorlage nach Aktenlage entscheiden. Die Bewilligungsbehörde kann die Frist zur Vorlage auf Antrag verlängern.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie durch elektronischen Zuwendungsbescheid.
7.2.2 Innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids hat der Zuwendungsempfänger nachzuweisen, dass er eine verbindliche Verpflichtung (verbindliche Bestellung, Abschluss des Kaufvertrags oder des Gebrauchsüberlassungsvertrags) zur Anschaffung des geförderten Fahrzeugs eingegangen ist. Hierzu hat der Zuwendungsempfänger auf elektronischem Weg unter Verwendung des Portals nach Nummer 7.1.4.3 eine elektronische Kopie der wirksam abgeschlossenen Bestellung, des wirksam abgeschlossenen Kaufvertrags oder des Gebrauchsüberlassungsvertrags bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
7.2.3 Wird die Zuwendung für mehrere Fahrzeuge in einem Zuwendungsbescheid gewährt, so kann die Zuwendung für nicht rechtzeitig nachgewiesene Fahrzeuge mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist anzuwenden.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
7.3.1 Innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger verkehrsrechtlicher Zulassung des geförderten Fahrzeugs und spätestens zwölf Monate ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids ist der Bewilligungsbehörde Folgendes nachzuweisen:
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der Nachweis der Antriebsart im Sinne der Nummer 2,
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die erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung des geförderten Fahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland durch Vorlage einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I.
Die Zwölfmonatsfrist ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids nach Satz 1 kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde verlängert werden.
7.3.2 Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der vierjährigen Zweckbindungsfrist nach Nummer 6 hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass das geförderte Fahrzeug bis zum Ablauf der vierjährigen Zweckbindungsfrist ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf den Zuwendungsempfänger zugelassen war.
7.3.3 Wird die Zuwendung für mehrere Fahrzeuge gewährt, sind die Fristen aus den Nummern 7.3.1 und 7.3.2 für jedes Fahrzeug einzeln zu betrachten und einzuhalten.
7.3.4 Vorlage der Verwendungsnachweise
7.3.4.1 Die Verwendungsnachweise nach den Nummern 7.3.1 und 7.3.2 sind der Bewilligungsbehörde auf elektronischem Weg unter Verwendung des dafür bereitgestellten Portals vorzulegen. Die für die Bearbeitung erforderlichen Anlagen sind ausschließlich über das Portal zu übermitteln.
7.3.4.2 Mit dem Verwendungsnachweis hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde das unterschriebene Kontrollformular als Anlage zu übermitteln.
7.3.4.3 Das im Rahmen dieser Richtlinie zu verwendende Portal für die Vorlage der elektronischen Verwendungsnachweise ist über die Internetadresse https://antrag-gbbmvi.bund.de/ erreichbar. Dort ist auch das Kontrollformular nach Nummer 7.3.4.2 abrufbar.
7.4 Auszahlungsverfahren
7.4.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und Vorlage der Verwendungsnachweise nach Nummer 7.3.1. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter der Bedingung, dass die vierjährige Zweckbindungsfrist nach Nummer 6 eingehalten wird.
7.4.2 Wird die Zuwendung für mehrere Fahrzeuge gewährt, ist Nummer 7.4.1 für jedes Fahrzeug einzeln zu betrachten und einzuhalten.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
7.5.2 Prüfungsrecht der Bewilligungsbehörde
Gegenüber dem Zuwendungsempfänger besteht ein Prüfungsrecht. Der Zuwendungsempfänger ist im Fall einer Überprüfung verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, oder kann er zuwendungserhebliche Nachweise nicht erbringen, wird die Zuwendung zurückgefordert. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.
7.5.3 Aufbewahrung von Unterlagen
Alle zuwendungserheblichen Unterlagen sind nach Vorlage des Verwendungsnachweises mindestens fünf Jahre aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
7.5.4 Alle nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen können im Einzelfall nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von der Europäischen Kommission geprüft werden.
7.5.5 Alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). Subventionserhebliche Tatsachen sind die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den eingereichten Unterlagen.
7.5.6 Nach § 3 SubvG ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, Gewährung oder die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.
8 Geltungsdauer
8.1 Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
8.2 Spätestens 15 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie wird geprüft, ob die Förderung auf weitere Antriebsarten in Nummer 2.1 auszuweiten und die Höhe der Zuschüsse nach Nummer 5.2.1 anzupassen ist.
8.3 Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
8.4 Diese Richtlinie ersetzt die Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge vom 18. Januar 2010 (BAnz. S. 338), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. Dezember 2012 (BAnz AT 10.01.2013 B2) geändert worden ist.
3153.1/5 - 03
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Guido Zielke
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- amtlicher Hinweis: Ausführliche Informationen zum Förderprogramm werden auf der Internetseite http://www.bag.bund.de bereitgestellt.
- 2
- amtlicher Hinweis: Die Internetseite des BAG ist unter http://www.bag.bund.de zu erreichen.
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- amtlicher Hinweis: Einzelheiten zu den erforderlichen Angaben und Erklärungen ergeben sich aus der Portalseite für die elektronische Antragstellung.