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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 4/2020
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 26. Oktober 2020

Zur Erläuterung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BAnz AT 28.10.2020 V1) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich seit 2017 gemeinsam mit Frankreich und Italien auf europäischer Ebene für eine Änderung der unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Überprüfung von Direktinvestitionen durch Unionsfremde eingesetzt: Die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Investitionsprüfung sollte verbessert und gleichzeitig sollten zusätzliche Handlungsspielräume für die nationalen Gesetzgeber erschlossen werden. Die aus dieser Initiative hervorgegangene Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (EU-Screening-Verordnung) ist am 11. April 2019 in Kraft getreten.

Ein Kernelement des neuen EU-Rechtsrahmens ist der durch Artikel 6 ff. der EU-Screening-Verordnung geschaffene EU-weite Kooperationsmechanismus. Er wird mit Wirksamwerden der EU-Screening-Verordnung am 11. Oktober 2020 aktiv.

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) wurde das deutsche Außenwirtschaftsrecht, soweit gesetzliche Regelungen erforderlich sind, an die Vorgaben dieses neuen unionsrechtlichen Rahmens für die weiterhin allein in mitgliedstaatlicher Verantwortung ­liegende Investitionsprüfung angepasst. Mit dieser Änderungsverordnung wird die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die durch die 1. AWG-Novelle geänderten gesetzlichen Vorschriften (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a sowie § 5 Absatz 2 AWG) angepasst, soweit diese Änderungen für die volle Teilnahme Deutschlands an dem neuen, durch Artikel 6 ff. der EU-Screening-Verordnung geschaffenen EU-weiten Kooperationsmechanismus erforderlich sind.

Die Erweiterung des Prüfkriteriums insbesondere auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit anderer EU-Mitgliedstaaten sowie die Anpassung des Prüfmaßstabs erfolgen dabei in wortgenauer Umsetzung der mit der 1. AWG-­Novelle durch den Gesetzgeber neugefassten Verordnungsermächtigungen.

Weitergehende Anpassungen der §§ 55 ff. AWV an die durch die 1. AWG-Novelle geänderten gesetzlichen Vor­schriften erfolgen im Zuge der dann Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung, in deren Fokus insbesondere die Erweiterung der Fallgruppen mit besonders prüfrelevanten Unternehmen (bislang § 55 Absatz 1 Satz 2 AWV) stehen wird.

Der EU-weite Kooperationsmechanismus selbst wird direkt auf der Grundlage der EU-Screening-Verordnung durch­geführt. Eine Übertragung in deutsches Recht ist auch aus Transparenzgründen nicht erforderlich, da es sich um ein verwaltungsinternes Verfahren handelt und die EU-Screening-Verordnung unmittelbar Anwendung findet.

Mit der Änderungsverordnung werden zudem die im Jahr 2019 vereinbarten Änderungen des Wassenaar Arrangements für konventionelle Rüstungsgüter in der nationalen Ausfuhrliste berücksichtigt. Außerdem wird eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Laserkommunikationsterminals einschließlich entsprechender Software und Tech­nologie eingeführt. Die Nutzung von Laserkommunikationsterminals zur Realisierung von abhörsicheren Breitbandverbindungen mit hohen Datenraten im Weltraum hat eine erhebliche militärstrategische Bedeutung. Die Listen­position 9A004 des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung umfasst bereits Laserkommunikationsterminals, die ­bestimmte, im Wesentlichen weltraumgeeignete Ausrüstung enthalten. Durch die fortschreitende Entwicklung und die schnellere Erneuerungsrate von Satelliten ist es möglich, preiswerte, kommerziell verfügbare Bauteile einzusetzen. Es lassen sich auf diese Weise Güter herstellen, die ein vergleichbares technisches Potenzial zu den Gütern auf­weisen, die die Erfassungskriterien der oben genannten Listeneinträge erfüllen. Hierdurch entsteht sowohl eine ­Regelungslücke als auch eine Ungleichbehandlung von Gütern mit einem vergleichbaren technischen Potenzial. Mit der Erweiterung wird beidem abgeholfen.

Das Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz wird zur Korrektur redaktioneller Fehler neu veröffentlicht.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Erweiterung des Prüfkriteriums der sektorübergreifenden Prüfung auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der EU-Screening-Verordnung (§ 55 Absatz 1 AWV in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a AWG).

Anpassung des Prüfmaßstabs der sektorübergreifenden Prüfung an § 5 Absatz 2 AWG.

Außerdem erfolgt eine Anpassung der Ausfuhrliste sowie eine Korrektur des Leistungsverzeichnisses der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz; beide Anlagen werden aus Gründen der Vereinfachung jeweils in Form einer Neufassung veröffentlicht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 Buchstabe a

§ 55 Absatz 1 Satz 1 wird wortgenau an die durch die 1. AWG-Novelle geänderten § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und § 5 Absatz 2 AWG angepasst. Dadurch wird die volle Teilnahme Deutschlands an dem durch Artikel 6 ff. der EU-Screening-Verordnung neu geschaffenen EU-weiten Kooperationsmechanismus gewährleistet.

Der eine Investitionsprüfung durchführende Mitgliedstaat hat Kommentare bzw. Stellungnahmen, die andere Mitgliedstaaten bzw. die Kommission im Rahmen des Kooperationsmechanismus gegenüber dem prüfenden Mitgliedstaat abgeben, in angemessener Weise zu berücksichtigen. Da sich Kommentare eines Mitgliedstaates jeweils nur auf eine voraussichtliche Beeinträchtigung seiner eigenen öffentlichen Ordnung oder Sicherheit und die Stellungnahmen der Kommission sich nur auf eine voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in mehreren Mitgliedstaaten oder im Hinblick auf die, im Anhang der EU-Screening-Verordnung abschließend aufgezählten, Projekte oder Programme von Unionsinteresse beziehen dürfen, muss § 55 Absatz 1 Satz 1 im Einklang mit § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und § 5 Absatz 2 AWG entsprechend erweitert werden, um diesen Kommentaren im Rahmen der nationalen Prüfung Rechnung tragen zu können.

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a.

Zu Nummer 2

Die Güterliste für konventionelle Rüstungsgüter des internationalen Wassenaar Arrangements wird jährlich unter ­Berücksichtigung von technologischen und sicherheitsrelevanten Entwicklungen auf Aktualisierungsbedarf überprüft. Die im Jahr 2019 aufgrund dieser Prüfung vereinbarten Änderungen der Güterliste werden mit der Änderung der Ausfuhrliste umgesetzt. Damit wird gleichzeitig dem sich aus der entsprechenden Anpassung der Gemeinsamen ­Militärgüterliste der EU ergebenden Umsetzungserfordernis Rechnung getragen.

Außerdem wird Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste um eine Listenposition erweitert. Hierdurch wird eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von bisher nicht gelisteten Laserkommunikationsterminals einschließlich entsprechender Software und Technologie eingeführt und eine Regelungslücke geschlossen. Die nationale Listung entfällt, sofern bald eine internationale Listung erfolgen sollte.

Zu Nummer 3

Mit der Neufassung des Leistungsverzeichnisses der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz werden redaktionelle Korrekturen vorgenommen.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Berlin, den 26. Oktober 2020

V B 2 - 50103/002-06

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
C. Decker