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Freie Hansestadt Bremen

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gemäß § 3 des Vereinsgesetzes
Verbot des Vereins „Phalanx 18“

Vom 6. November 2019

Auf Grund von Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) wird nachstehend der verfügende Teil des vom Senator für Inneres am 6. November 2019 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung

1.
Der Verein „Phalanx 18“ richtet sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Der Verein „Phalanx 18“ ist verboten und wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, den unter der URL https://t.me/phalanx18 abrufbaren Informationskanal, einschließlich deren Bereitstellung und Hosting, zu betreiben und weiter zu verwenden. Dies gilt auch für die sonstigen Internet- und Social-Media-Präsenzen des Vereins wie z. B. „Phalanx Bremen Halunken“. Sämtliche E-Mail-Adressen des Vereins, insbesondere phalanx18@gmx.de, sind abzuschalten.
4.
Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „Phalanx 18“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.
Das Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:
Die Bezeichnung „Phalanx 18“, alleine oder mit dem Zusatz „Bremen“,
die Losung „Meine Heimat, Meine Treue“,
sowie die nachstehend abgebildeten Text-Bild-Marken:
Schriftzug in schwarzer Schrift vor weißem Hintergrund dreizeilig: „Phalanx 18“, „Bremen“ und „Meine Heimat, Meine Treue“
und
Abbildung eines nach rechts blickenden spartanischen Soldaten mit Helm, Speer und Schild in schwarz-weiß. Bildunterschrift: „Phalanx 18 Bremen“
5.
Das Vermögen des Vereins „Phalanx 18“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
6.
Forderungen Dritter gegen den Verein „Phalanx 18“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Organisation zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger ihre Eigenschaft als Kollaborations- oder Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
7.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Phalanx 18“ dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
8.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 5, 6 und 7.

Bremen, den 6. November 2019

Der Senator für Inneres

Im Auftrag
Dr. Wübbenhorst