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vom: 06.11.2019
Freie Hansestadt Bremen
BAnz AT 03.12.2019 B16
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Auf Grund von Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) wird nachstehend der verfügende Teil des vom Senator für Inneres am 6. November 2019 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Der Senator für Inneres
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