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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
der Neufassung bestimmter Leitsätze des
Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 10. April 2024

Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 48. Plenarsitzung am 16. November 2023 die Neufassung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):

Leitsätze für Erfrischungsgetränke

Die Neufassung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.

Bonn, den 10. April 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
E. Bell
Anlage

Leitsätze für Erfrischungsgetränke

Neufassung vom 10. April 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale

1.1 Begriffsbestimmungen

1.2 Herstellung

1.3 Beschaffenheitsmerkmale

1.4 Bezeichnung und Aufmachung

2 Besondere Beurteilungsmerkmale

2.1 Fruchtsaftgetränke

2.2 Fruchtschorlen

2.3 Limonaden

2.4 Brausen

Fußnoten

1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale

1.1 Begriffsbestimmungen

Erfrischungsgetränke im Sinne dieser Leitsätze sind Getränke, die

Trinkwasser1, natürliches Mineralwasser2, Quellwasser2, und/oder Tafelwasser2,
geschmackgebende Zutaten enthalten.

Als geschmackgebende Zutaten sind z. B. üblich:

Fruchtsaft3 und ähnliche Erzeugnisse,
Gemüsesaft4 und ähnliche Erzeugnisse,
Extrakte (z. B. von Kräutern, Gewürzen, Früchten, Malz, Tee),
Aromen5,
fermentierte Zutaten, die nicht aus alkoholischer Gärung stammen (z. B. Gerstenmalz),
und gegebenenfalls zusätzlich Kohlensäure aus Kohlendioxid, Quellkohlensäure.

Erfrischungsgetränke werden mit oder ohne Zusatz von

Mineralstoffen6,
Vitaminen6,
Zuckerarten7,
aus pflanzlichen Lebensmittelrohstoffen hergestellten zuckerhaltigen Konzentraten, ganz oder teilweise entsäuert, entbittert, entmineralisiert und/oder entfärbt,
färbenden Lebensmitteln (z. B. Konzentrate aus Früchten, Gemüse, Gewürzen),
Lebensmittelzusatzstoffen8 oder
gegebenenfalls weiteren Zutaten mit Ausnahme von Alkohol oder alkoholischen Getränken hergestellt.

1.2 Herstellung

Für ein trinkfertiges Erfrischungsgetränk werden die vorbereiteten Zutaten miteinander gemischt, gegebenenfalls carbonisiert und in geeignete Behältnisse abgefüllt.

Sofern eine Erfrischungsgetränkekategorie, wie sie in Leitsatznummer 2 unter den Besonderen Beurteilungsmerk­malen beschrieben ist, gewählt wird, werden für deren Herstellung die dafür üblichen Zutaten verwendet.

1.3 Beschaffenheitsmerkmale

1.3.1 Erfrischungsgetränke enthalten höchstens 2 g/l Alkohol, der aus den Fruchtbestandteilen, Aromen und/oder als Nebenbestandteil aus gezielt fermentierten Zutaten stammt.

1.3.2 Die Angabe „ohne Konservierungsstoffe“ ist nur dann üblich, wenn auch keine Stoffe verwendet worden sind, die nur vorübergehend konservierend wirken (z. B. Dimethyldicarbonat).

1.3.3 Eine Trübung stammt bei Fruchtsaftgetränken, Fruchtschorlen und Limonaden nur aus den verwendeten Fruchtbestandteilen (Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark, Fruchtmarkkonzentrat oder eine Mischung dieser Erzeugnisse) oder aus Schalenölen.

Bei Erfrischungsgetränken auf Zitrusfruchtbasis stammt die Trübung auch aus Zubereitungen der nicht konservierten Flavedoschicht von Zitrusfrüchten, anteilig auch mit wässrigen Extrakten aus dem essbaren Anteil der Pressrückstände, bei chininhaltigen Erfrischungsgetränken auf Zitrusfruchtbasis auch aus Zubereitungen der gesamten Schale.

1.4 Bezeichnung und Aufmachung

1.4.1 Bezeichnungen der Lebensmittel sind die in diesen Leitsätzen durch Kursivdruck hervorgehobenen Bezeichnungen.

1.4.2 Wird ein Erfrischungsgetränk im Sinne dieser Leitsätze als Erfrischungsgetränk bezeichnet, so erfolgt eine Ergänzung z. B. hinsichtlich der Geschmacksrichtung oder besonderer Zutaten (z. B. Erfrischungsgetränk mit Zitronen-Limetten-Geschmack oder Erfrischungsgetränk mit 3 % Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentraten und Zitrusgeschmack oder Koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk oder Koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk mit Orangengeschmack).

1.4.3 Für Erfrischungsgetränke im Sinne von Leitsatznummer 2 sind auch die dort aufgeführten Bezeichnungen (z. B. Fruchtsaftgetränk oder Brause) üblich, wenn sie die entsprechenden Beschaffenheitsmerkmale erfüllen.

1.4.4 Zugesetztes Kohlendioxid wird auch als Kohlensäure beziehungsweise Quellkohlensäure bezeichnet.

1.4.5 Werden Erfrischungsgetränke am Quellort unter ausschließlicher Verwendung von natürlichem Mineralwasser oder von Quellwasser hergestellt und abgefüllt, wird gegebenenfalls darauf in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels hingewiesen.

1.4.6 Naturgetreue Abbildungen von Früchten werden nur dann verwendet, wenn der jeweilige Fruchtsaft und/oder das jeweilige Fruchtmark enthalten sind. Dies gilt entsprechend für sonstige Pflanzenteile.

1.4.7 Werden Zutaten bildlich dargestellt, steht dies weder im Widerspruch zur Zusammensetzung noch zur sensorischen Beschaffenheit des Erzeugnisses. Wird durch die Aufmachung oder die bildliche Darstellung eine Zutat hervorgehoben, so ist diese in charaktergebender Menge enthalten und sensorisch deutlich wahrnehmbar.

Werden zur Beschreibung der Geschmacksrichtung bildliche Darstellungen verwendet, aber ausschließlich Aromen eingesetzt, dann wird dies in Verbindung mit der Abbildung durch eine deutlich erkennbare Angabe wie z. B. „mit …-Geschmack“ kenntlich gemacht. Bei einem Fruchtgehalt bis zu 3 % und gleichzeitiger Verwendung von Aromen wird der Fruchtanteil deutlich erkennbar in Verbindung mit der Abbildung im Hauptsichtfeld angegeben oder es erfolgt an entsprechender Stelle eine deutlich erkennbare Angabe wie z. B. „mit …-Geschmack“.

1.4.8 Die Leitsatznummern 1.4.6 und 1.4.7 gelten nicht für klare, farblose Zitruslimonaden. Bei ihnen sind auch naturgetreue Abbildungen als Geschmackshinweis möglich.

1.4.9 Für einen aus mehreren Zutaten zusammengesetzten Grundstoff zur Herstellung eines Erfrischungsgetränkes ist im Zutatenverzeichnis für diese zusammengesetzte Zutat die Bezeichnung Grundstoff möglich.9

1.4.10 Eistee kann als mögliche, ergänzende Angabe sowohl für Erfrischungsgetränke des Typs Eistee als auch für Teegetränke10 des Typs Eistee verwendet werden. Für Eistee bei Erfrischungsgetränken ist im Gegensatz zu den Teegetränken kein Mindestgehalt an Teeextrakt festgelegt.

Die Angabe „Eistee“ für sich ist keine Bezeichnung des Lebensmittels.

2 Besondere Beurteilungsmerkmale

Im Folgenden werden besondere Beurteilungsmerkmale für bestimmte Erfrischungsgetränkekategorien beschrieben.

2.1 Fruchtsaftgetränke

2.1.1 Fruchtsaftgetränke enthalten mindestens

Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark, konzentriertes Fruchtmark oder Mischungen daraus11, jeweils auch haltbar gemacht,
Trinkwasser1, natürliches Mineralwasser2, Quellwasser2 und/oder Tafelwasser2.

2.1.2 Der Fruchtgehalt beträgt in einem Fruchtsaftgetränk aus

Kernobst oder Trauben oder Mischungen daraus mindestens 30 Gewichtsprozent,
Zitrusfrüchten oder Mischungen aus Zitrusfrüchten mindestens 6 Gewichtsprozent,
anderen Früchten oder Mischungen daraus mindestens 10 Gewichtsprozent.

Der Fruchtgehalt stammt aus der angegebenen Frucht. Das Fruchtsaftgetränk weist den Geschmack der angegebenen Frucht auf. Zur Geschmacksabrundung können jedoch geringe Anteile artverwandter Fruchtsäfte sowie Zitronensaft zugesetzt werden; sie werden auf den Mindest-Fruchtgehalt angerechnet.

Fruchtsaftgetränke aus Zitrusfrüchten enthalten im Fruchtanteil mehr als 50 Gewichtsprozent Fruchtsaft oder Fruchtmark aus der namensgebenden Frucht.

2.1.3 Werden Mischungen aus mehreren Fruchtarten verwendet, so entspricht die Menge der verwendeten Fruchtarten anteilmäßig dem Mindestgehalt gemäß Leitsatznummer 2.1.2 Satz 1. Ein bestimmtes Mischungsverhältnis ist nicht üblich.

2.1.4 Fruchtsaftgetränke können natürliches Frucht-Aroma oder natürliches Frucht-Aroma mit anderen natürlichen Aromen oder natürliches Aroma5 enthalten.

2.1.5 Die Bezeichnung des Lebensmittels ist Fruchtsaftgetränk ergänzt durch die Bezeichnung der geschmack­gebenden Frucht oder Früchte (z. B. Apfel-Fruchtsaftgetränk, Apfelsaftgetränk, Fruchtsaftgetränk Apfel). Besteht ein Fruchtsaftgetränk aus mehr als zwei Fruchtarten, so kann es als Mehrfruchtsaftgetränk bezeichnet werden.

2.1.6 Unbeschadet der verpflichtenden Mengenangaben9 ist es möglich, ergänzend im Hauptsichtfeld den Gesamtfruchtgehalt anzugeben.

2.2 Fruchtschorlen

2.2.1 Fruchtschorlen enthalten mindestens

Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark, konzentriertes Fruchtmark oder Mischungen daraus11, jeweils auch haltbar gemacht,
Trinkwasser1, natürliches Mineralwasser2, Quellwasser2 und/oder Tafelwasser2,
Kohlensäure, Quellkohlensäure.

2.2.2 Der Fruchtgehalt von Fruchtschorlen entspricht mindestens den in der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung12 genannten Mindestgehalten für Fruchtnektar; dies gilt auch für Mischungen.

2.2.3 Die Bezeichnung einer Fruchtschorle wird durch die geschmackgebende Frucht oder die geschmackgebenden Früchte bestimmt, z. B. Apfelschorle, Apfel-Schorle, Apfelsaftschorle, Apfelsaft-Schorle, Apfel-Birnen-Schorle.

2.2.4 Besteht eine Fruchtschorle aus mehr als zwei Fruchtarten, so kann sie als Mehrfruchtschorle bezeichnet werden.

2.2.5 Fruchtschorlen werden auch mit natürlichem Frucht-Aroma, natürlichem Frucht-Aroma mit anderen natürlichen Aromen oder natürlichem Aroma5 aromatisiert. Abweichend davon werden Apfelschorlen lediglich mit natürlichem Apfel-Aroma und/oder natürlichem Apfel-Aroma mit anderen natürlichen Aromen aromatisiert.

2.2.6 Lediglich bei Fruchtschorlen aus Früchten mit saurem, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Fruchtsaft12 ist eine Süßung mit Zuckerarten üblich.

2.2.7 Ein Zusatz von anderen als bei Fruchtsäften zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen ist nicht üblich. Die Verwendung von Dimethyldicarbonat (DMDC) ist bei Polyethylenterephthalat-Verpackungen (PET-Verpackungen) möglich.

2.2.8 Unbeschadet der verpflichtenden Mengenangaben9 ist es bei Fruchtschorlen möglich, im Hauptsichtfeld den Gesamtfruchtgehalt anzugeben. Bei Apfelschorlen ist dies üblich.

2.3 Limonaden

2.3.1 Limonaden enthalten mindestens

Aromaextrakte und/oder natürliches Frucht- und/oder Pflanzen-Aroma und/oder natürliches Frucht- und/oder Pflanzen-Aroma mit anderen natürlichen Aromen und/oder natürliches Aroma, entsprechend Artikel 16 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1334/20085,
Trinkwasser1, natürliches Mineralwasser2, Quellwasser2 und/oder Tafelwasser2,
Zutaten zur Erzielung eines süßen Geschmacks (z. B. Zuckerarten, Süßungsmittel).

2.3.2 Bei Limonaden werden auch folgende Zutaten verwendet:

Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark, Fruchtmarkkonzentrat oder Mischungen daraus11, jeweils auch haltbar gemacht. Limonaden mit Fruchtgehalt enthalten mindestens die Hälfte der bei Fruchtsaftgetränken üblichen Fruchtgehalte,
Farbstoff Zuckerkulör8 bei koffeinhaltigen Limonaden, bei diesen in der Geschmacksrichtung entsprechenden koffeinfreien Limonaden, bei Limonaden mit Apfelgeschmack mit oder ohne Fruchtanteil und bei klaren Kräuter­limonaden,
Zitronensäure,
Molkenerzeugnisse13,
Farbstoff Beta-Carotin, Farbstoff Riboflavin8 und/oder färbende Lebensmittel, außer bei klaren Limonaden mit Zitrus-Geschmack.

2.3.3 Der Gesamtzuckergehalt bei Limonaden setzt sich üblicherweise aus dem Zuckergehalt der Fruchtbestandteile und dem zugesetzten Zucker zusammen. Bei brennwertverminderten Limonaden kann zugesetzter Zucker teilweise oder ganz durch Süßungsmittel ersetzt werden.

2.3.4 Die Bezeichnung des Lebensmittels ist Limonade. Sie wird auch durch die Bezeichnung der geschmackgebenden Frucht oder Früchte ergänzt (z. B. Apfel-Limonade). Als Hinweis auf den Geschmack werden auch Bezeichnungen wie Limonade mit Apfel-Geschmack verwendet. Bei Limonaden mit Pflanzenauszügen (z. B. Gewürze, Kräuter, Süßholz) wird auch eine Bezeichnung wie Limonade mit …-Auszug verwendet.

2.3.5 Unbeschadet der verpflichtenden Mengenangaben9 ist es möglich, im Hauptsichtfeld den Gesamtfruchtgehalt anzugeben.

2.3.6 Bei Limonaden ohne Zusatz von Kohlendioxid wird die Bezeichnung des Lebensmittels durch den entsprechenden Hinweis wie z. B. „still“ ergänzt.

2.4 Brausen

2.4.1 Brausen sind kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke, die im Unterschied zu Fruchtsaftgetränken, Fruchtschorlen und Limonaden

jegliche Art von Aroma5,
und/oder Farbstoffe8

enthalten.

2.4.2 Die Bezeichnung des Lebensmittels ist Brause. Sie wird durch Angaben der Geschmacksrichtung ergänzt, z. B. „Brause mit Waldmeister-Geschmack“, „Waldmeister-Brause“.

2.4.3 Erfrischungsgetränke mit der ergänzenden Angabe „Fassbrause“ sind regional sehr unterschiedlich zusammengesetzt und entsprechen nicht zwingend den spezifischen Beschaffenheitsmerkmalen von Brause.

1
Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) in der jeweils geltenden Fassung.
2
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung.
3
Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung.
4
Leitsätze für Gemüsesaft und Gemüsenektar vom 28./29. Oktober 1981 (BAnz. Nr. 117a vom 1. Juli 1982, GMBl. Nr. 21 S. 366 vom 15.7.1982), geändert am 19. Oktober 1993 (BAnz. 1994 Nr. 58a vom 24. März 1994, GMBl. Nr. 10 S. 354 vom 24.3.1994) und am 17. April 1997 (BAnz. Nr. 239a vom 20. Dezember 1997, GMBl. Nr. 45 S. 871 vom 19.12.1997) in der jeweils geltenden Fassung).
5
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABI. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung.
6
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung.
7
Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098) in der jeweils geltenden Fassung.
8
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABI. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung.
9
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung.
10
Leitsätze für Tee, Kräuter- und Früchtetee sowie deren Extrakte und Zubereitungen vom 25. April 2022 (BAnz AT 17.06.2022 B4, GMBl. 23/2022 S. 530 – 541).
11
Anlage 1 und Anlage 2 Nummer 2 und 3 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung.
12
Anlage 5 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung.
13
Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150) in der jeweils geltenden Fassung.