Suchergebnis

 

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinien
über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung,
über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung sowie
über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten
– Verlängerung und Anpassung von Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie –

Vom 29. Juni 2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im schriftlichen Verfahren am 29. Juni 2020 folgenden Beschluss gefasst:

I.

Die Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in der Fassung vom 20. Januar 2011/19. Mai 2011 (BAnz. S. 2247), zuletzt geändert am 28. Mai 2020 (BAnz AT 12.06.2020 B3), wird wie folgt geändert:

§ 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.
Das Wort „gelten“ wird durch das Wort „gilt“, das Wort „Maßgaben“ durch das Wort „Maßgabe“ und die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. September 2020“ ersetzt.
2.
Die Buchstaben a und c werden gestrichen.
3.
Der bisherige Buchstabe b wird wie folgt gefasst und die Buchstabenbezeichnung „b“ entfällt:
„Die Frist in § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, wonach die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen begonnen werden soll, wird auf 28 Kalendertage erweitert.“
II.

Die Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte/HeilM-RL ZÄ) in der Fassung vom 15. Dezember 2016 (BAnz AT 14.03.2017 B2), zuletzt geändert am 28. Mai 2020 (BAnz AT 12.06.2020 B3), wird wie folgt geändert:

§ 2a wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“, das Wort „Maßgaben“ durch das Wort „Maßgabe“ und die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. September 2020“ ersetzt.
2.
Die Buchstaben a und c werden gestrichen.
3.
Der bisherige Buchstabe b wird wie folgt gefasst und die Buchstabenbezeichnung „b“ entfällt:
„Die Frist in § 14 Satz 1, wonach die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Verordnung durch die Vertragszahnärztin oder den Vertragszahnarzt begonnen werden soll, wird auf 28 Kalendertage erweitert.“
III.

Die Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1342), zuletzt geändert am 28. Mai 2020 (BAnz AT 12.06.2020 B3), wird wie folgt geändert:

§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gilt für die Anwendung dieser Richtlinie befristet bis zum 30. September 2020 folgende Maßgabe:

Die Regelung nach § 6 Absatz 3 Satz 1, wonach Krankentransporte zur ambulanten Behandlung der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen, findet für Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, keine Anwendung. Entsprechende Krankentransporte sind damit genehmigungsfrei. Die Verordnung nach § 2 ist entsprechend zu kennzeichnen.“

IV.

Die Änderungen der Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 29. Juni 2020

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken