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vom: 29.06.2020
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 28.07.2020 B3
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im schriftlichen Verfahren am 29. Juni 2020 folgenden Beschluss gefasst:
Die Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in der Fassung vom 20. Januar 2011/19. Mai 2011 (BAnz. S. 2247), zuletzt geändert am 28. Mai 2020 (BAnz AT 12.06.2020 B3), wird wie folgt geändert:
§ 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte/HeilM-RL ZÄ) in der Fassung vom 15. Dezember 2016 (BAnz AT 14.03.2017 B2), zuletzt geändert am 28. Mai 2020 (BAnz AT 12.06.2020 B3), wird wie folgt geändert:
§ 2a wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1342), zuletzt geändert am 28. Mai 2020 (BAnz AT 12.06.2020 B3), wird wie folgt geändert:
§ 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gilt für die Anwendung dieser Richtlinie befristet bis zum 30. September 2020 folgende Maßgabe:
Die Regelung nach § 6 Absatz 3 Satz 1, wonach Krankentransporte zur ambulanten Behandlung der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen, findet für Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, keine Anwendung. Entsprechende Krankentransporte sind damit genehmigungsfrei. Die Verordnung nach § 2 ist entsprechend zu kennzeichnen.“
Die Änderungen der Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
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