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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
einer Mitteilung der Bundesregierung
an die Europäische Kommission
zu Übergangsmaßnahmen betreffend die Freizügigkeit
von Arbeitnehmern aus der Republik Kroatien
nach der EU-Erweiterung am 1. Juli 2013

Vom 21. Juni 2013

Gemäß Nummer 2 des Kapitels 2 („Freizügigkeit“) in Anhang V des Beitrittsvertrags vom 9. Dezember 2011 wenden die bisherigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während der ersten zwei Jahre nach dem für den 1. Juli 2013 geplanten Beitritt gegenüber Staatsangehörigen der Republik Kroatien in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer weiter nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen an.

Deutschland hat zudem gemäß Nummer 12 des oben genannten Kapitels in Anhang V des Beitrittsvertrags die Möglichkeit, in den Sektoren Baugewerbe, einschließlich verwandte Wirtschaftszweige, Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln sowie Tätigkeiten von Innendekorateuren die Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf die grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern einzuschränken.

Mit der beigefügten Mitteilung vom 21. Juni 2013 hat die Bundesregierung die ­Europäische Kommission darüber informiert, dass sie zunächst im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 gemäß Nummer 2 des oben genannten Kapitels in Anhang V des Beitrittsvertrags weiter nationale oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebende Maßnahmen anwenden und von der Beschränkungsmöglichkeit in Nummer 12 des oben genannten Kapitels in Anhang V des Beitrittsvertrags Gebrauch machen wird. Mit der Veröffentlichung dieser Mitteilung ist beabsichtigt, dem Gebot der Rechtssicherheit nachzukommen und eine breitere Öffentlichkeit über die Maßnahmen hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Rahmen der EU-Erweiterung, die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der vertraglichen Beitrittsregelungen trifft, zu informieren (Anlage).

Berlin, den 21. Juni 2013

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Vera Bade
Anlage
Ständige Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland
bei der Europäischen Union
Brüssel
 
An das
Mitglied der Europäischen Kommission
Herrn Kommissar
Laszlo Andor
1049 Brüssel
Peter Tempel
Botschafter
Ständiger Vertreter der Bundesrepublik Deutschland
bei der Europäischen Union

Nachrichtlich:

An die Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik Catherine Ashton
An das Generalsekretariat der Europäischen Kommission
BETREFF Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 21. Juni 2013
Übergangsmaßnahmen betreffend die Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus der Republik Kroatien
HIER Notifikation an die Europäische Kommission gemäß Nummer 12 der Übergangsregelungen im Kapitel 2 „Freizügigkeit“ in Anhang V des Beitrittsvertrags vom 9. Dezember 2011 (Entsendung von Arbeitskräften im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in den geschützten Sektoren)

Brüssel, den 21.06.2013

Sehr geehrter Herr Kommissar,

ich beehre mich, Ihnen anliegend eine Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu übermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Tempel

Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland

Übergangsmaßnahmen betreffend die Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus der Republik Kroatien; Notifikation an die Europäische Kommission gemäß Nummer 12 der Übergangsregelungen im Kapitel 2 „Freizügigkeit“ in Anhang V des Beitrittsvertrags vom 9. Dezember 2011 (Entsendung von Arbeitskräften im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in den geschützten Sektoren)

In Kapitel 2 „Freizügigkeit“ des Anhangs V des Beitrittsvertrags vom 9. Dezember 2011 ist in Nummer 12 Folgendes vorgesehen:

„Um tatsächlichen oder drohenden schwerwiegenden Störungen in bestimmten empfindlichen Dienstleistungssektoren auf den Arbeitsmärkten Deutschlands und Österreichs zu begegnen, die sich in bestimmten Gebieten aus der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG ergeben könnten, können Deutschland und Österreich, solange sie kraft der vorstehend festgelegten Übergangsbestimmungen nationale Maßnahmen oder Maßnahmen aufgrund von bilateralen Vereinbarungen über die Freizügigkeit kroatischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwenden, nach Unterrichtung der Kommission von Artikel 56 Absatz 1 AEUV abweichen, um im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen durch in Kroatien niedergelassene Unternehmen die vorübergehende grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzuschränken, deren Recht, in Deutschland oder Österreich eine Arbeit aufzunehmen, nationalen Maßnahmen unterliegt.“

In Deutschland können folgende Dienstleistungssektoren von der Abweichung betroffen sein: Baugewerbe, einschließlich verwandte Wirtschaftszweige, Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln sowie Tätigkeiten von Innendekorateuren.

Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Europäischen Kommission und dem Generalsekretariat des Rates mit, dass sie von der für Deutschland in Nummer 12 eröffneten Möglichkeit in vollem Umfang im gesamten Bundesgebiet für den Zeitraum, in dem Deutschland die Übergangsmaßnahmen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit anwendet, Gebrauch machen wird. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Übergangsregelung sind gegeben.

Die Bundesrepublik Deutschland wird hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Kroatien nationale Maßnahmen oder Maßnahmen aufgrund von bilateralen Vereinbarungen ab dem Beitritt zunächst für zwei Jahre weiterführen. Entsprechend den Regelungen für Bulgarien und Rumänien werden aber auch für Staatsangehörige aus Kroatien ab dem 1. Juli 2013 weitgehende Erleichterungen insbesondere für Akademiker, Auszubildende, Saisonbeschäftigte, aber auch für qualifizierte Fachkräfte vorgesehen.

Die Bundesrepublik Deutschland wird prüfen, ob sie die nach dem Ablauf der ersten Phase weiter Übergangsmaßnahmen anwenden wird.