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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Vom 17. Juni 2019

Gemäß § 3a Absatz 3 Satz 2 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 330 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, überprüft und veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich das Erreichen des Fünf-vom-Hundert-Kriteriums für die Einführung der nächst höheren CO2-Effizienzklassen A++ beziehungsweise A+++.

Die Überprüfung erfolgt gemäß § 3a Absatz 3 Satz 3 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung auf der Basis der Zulassungszahlen und Typdaten des Kraftfahrt-Bundesamtes und unter Zugrundelegung der offiziellen spe­zifischen CO2-Emissionen und der Masse des fahrbereiten Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Ein­heiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) sowie optionaler, ergänzender versions- oder fahrzeugspezifischer Meldungen der Hersteller an das Kraftfahrt-Bundesamt, wobei in den Fällen, in denen in den Typgenehmigungsdokumenten ein Bereich für die Masse angegeben ist, für die Berechnung im Sinne des § 3a Absatz 3 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung der höhere Wert heranzuziehen ist.

Die Überprüfung ergibt für das Jahr 2018 folgendes Ergebnis:

Verteilung der CO2-Effizienzklassen für das Jahr 2018 laut Kraftfahrt-Bundesamt:

Anzahl der vom Kraftfahrt-Bundesamt für diese Bewertung berücksichtigten Pkw-Neuzulassungen gesamt: 2 981 656

Diese verteilen sich auf die in § 3a Absatz 2 und 3 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung festgelegten CO2-Effizienzklassen wie folgt:

  A+++ A++ A+ A B C D E F G
Anzahl 63 899 26 992 173 672 622 124 1 169 810 603 001 214 584 62 719 22 412 22 443
Anteil in % 2,1 0,9 5,8 20,8 39,2 20,2 7,2 2,1 0,8 0,8

Das Fünf-vom-Hundert-Kriterium für die Einführung der nächst höheren CO2-Effizienzklasse im Sinne des § 3a Absatz 3 Satz 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist nicht erreicht. Es wird daher keine weitere CO2-Effizienzklasse oberhalb der Klasse A+ eingeführt.

Berlin, den 17. Juni 2019

II B 4 – 30508/005-03

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Frank Bonaldo Fuolega