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Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung:
Ausnahmeregelung von Vorgaben zur Qualitätssicherung
im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Vom 14. Mai 2020
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 14. Mai 2020 beschlossen, die Richtlinie des G-BA zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (MVV-RL) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz.
S. 1523), zuletzt geändert am 20. März 2020 (BAnz AT 08.06.2020 B5), wie folgt zu
ändern:
I.
Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:
„§ 4 Sonderregelung bei Bestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, können die Vertragspartner der Bundesmantelverträge die Umsetzung von Vorgaben zur
Qualitätssicherung in Anlage I der MVV-RL vorübergehend aussetzen, von diesen abweichen
oder diese anpassen, soweit dies durch das Infektionsgeschehen erforderlich und im
Hinblick auf eine qualitätsgesicherte Versorgung von Patientinnen und Patienten vertretbar ist.“
II.
Die Änderung tritt mit Wirkung vom 27. März 2020 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des G-BA unter
www.g-ba.de veröffentlicht.
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