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V.-Datum
Bundesministerium für Gesundheit
Amtlicher Teil
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL): Umsetzung der STIKO-Empfehlung zur Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln oder Varizellen aufgrund beruflicher Indikation
vom: 05.03.2020
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 14.05.2020 B2
vom: 05.03.2020
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 14.05.2020 B2
14.05.2020
Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL):
Umsetzung der STIKO-Empfehlung
zur Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln oder Varizellen
aufgrund beruflicher Indikation
Vom 5. März 2020
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 5. März 2020 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Schutzimpfungs‑Richtlinie) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 17. Oktober 2019 (BAnz AT 27.12.2019 B1), wie folgt zu ändern:
I.
Die Tabelle in Anlage 1 zur SI-RL wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Die Zeile „Masern“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Spalte 2 „Indikation“ wird im Abschnitt „Berufliche Indikation“ die Angabe„für nach 1970 Geborene, die
- –
-
ungeimpft sind
- –
-
in der Kindheit nur einmal geimpft wurden oder
- –
-
einen unklaren Impfstatus haben
und im Gesundheitsdienst oder bei der Betreuung von immundefizienten bzw. immunsupprimierten Personen oder in Gemeinschaftseinrichtungen* tätig sind.“ersetzt durch die Angabe„Nach 1970 geborene Personen (einschließlich Auszubildende, PraktikantInnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige) in folgenden Tätigkeitsbereichen:- –
-
Medizinische Einrichtungen** inklusive Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- –
-
Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material
- –
-
Einrichtungen der Pflege***
- –
-
Gemeinschaftseinrichtungen*
- –
-
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- –
-
Fach-, Berufs- und Hochschulen.“
- b)
-
In Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird im Abschnitt „Berufliche Indikation“ der Satz„Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff.“ersetzt durch die Sätze„Insgesamt 2-malige Impfung mit einem MMR-Impfstoff (bei gleichzeitiger Indikation zur Varizellen-Impfung gegebenenfalls MMRV-Kombinationsimpfstoff verwenden).Die Anzahl der notwendigen Impfstoffdosen richtet sich nach den bisher dokumentierten Impfungen.Der MMR-Impfstoff kann auch bei bestehender Immunität gegen Mumps oder Röteln eingesetzt werden.“
- 2.
-
Die Zeile „Mumps“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Spalte 2 „Indikation“ wird im Abschnitt „Berufliche Indikation“ die Angabe„für nach 1970 Geborene, die
- –
-
ungeimpft sind
- –
-
in der Kindheit nur einmal geimpft wurden oder
- –
-
einen unklaren Impfstatus haben
und in Gesundheitsdienstberufen in der unmittelbaren Patientenversorgung, in Gemeinschaftseinrichtungen* oder Ausbildungseinrichtungen für junge Erwachsene tätig sind.“ersetzt durch die Angabe„Nach 1970 geborene Personen (einschließlich Auszubildende, PraktikantInnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige) in folgenden Tätigkeitsbereichen:- –
-
Medizinische Einrichtungen** inklusive Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- –
-
Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material
- –
-
Einrichtungen der Pflege***
- –
-
Gemeinschaftseinrichtungen*
- –
-
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- –
-
Fach-, Berufs- und Hochschulen.“
- b)
-
Die Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Im Abschnitt „Grundimmunisierung“ wird das Wort „vorzugsweise“ gestrichen.
- bb)
-
Im Abschnitt „Berufliche Indikation“ wird der Satz„Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff.“ersetzt durch die Sätze„Insgesamt 2-malige Impfung mit einem MMR-Impfstoff (bei gleichzeitiger Indikation zur Varizellen-Impfung gegebenenfalls MMRV-Kombinationsimpfstoff verwenden).Die Anzahl der notwendigen Impfstoffdosen richtet sich nach den bisher dokumentierten Impfungen.Der MMR-Impfstoff kann auch bei bestehender Immunität gegen Masern oder Röteln eingesetzt werden.“
- 3.
-
Die Zeile „Röteln“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Spalte 2 „Indikation“ wird im Abschnitt „Berufliche Indikation“ die Angabe„Ungeimpfte Personen oder Personen mit unklarem Impfstatus in Einrichtungen der Pädiatrie, der Geburtshilfe und der unmittelbaren Schwangerenbetreuung oder in Gemeinschaftseinrichtungen*.“ ersetzt durch die Angabe„Nach 1970 geborene Personen (einschließlich Auszubildende, PraktikantInnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige) in folgenden Tätigkeitsbereichen:
- –
-
Medizinische Einrichtungen** inklusive Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe in der Pädiatrie, der Geburtshilfe und der unmittelbaren Schwangerenbetreuung
- –
-
Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material
- –
-
Einrichtungen der Pflege*** in der Pädiatrie, der Geburtshilfe und der unmittelbaren Schwangerenbetreuung
- –
-
Gemeinschaftseinrichtungen*
- –
-
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.“
- b)
-
Die Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Im Abschnitt „Grundimmunisierung“ wird das Wort „vorzugsweise“ gestrichen.
- bb)
-
Im Abschnitt „Berufliche Indikation“ wird der Satz„Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff.“ersetzt durch die Sätze„Bei Frauen 2-malige Impfung mit einem MMR-Impfstoff (bei gleichzeitiger Indikation zur Varizellen-Impfung gegebenenfalls MMRV-Kombinationsimpfstoff verwenden).Die Anzahl der notwendigen Impfstoffdosen richtet sich nach der Komponente mit den wenigsten dokumentierten Impfungen.Bei Männern reicht eine 1-malige Impfung mit einem MMR-Impfstoff aus (bei gleichzeitiger Indikation zur Varizellen-Impfung gegebenenfalls MMRV-Kombinationsimpfstoff verwenden).Der MMR-Impfstoff kann auch bei bestehender Immunität gegen Masern oder Mumps eingesetzt werden.“
- 4.
-
Die Zeile „Varizellen“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Spalte 2 „Indikation“ wird im Abschnitt „Berufliche Indikation“ der Satz„Seronegatives Personal im Gesundheitsdienst sowie bei Neueinstellungen in Gemeinschaftseinrichtungen* für das Vorschulalter.“ersetzt durch die Angabe„Seronegative Personen (einschließlich Auszubildende, PraktikantInnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige) in folgenden Tätigkeitsbereichen:
- –
-
Medizinische Einrichtungen ** inklusive Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- –
-
mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material
- –
-
Einrichtungen der Pflege***
- –
-
Gemeinschaftseinrichtungen*
- –
-
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.“
- b)
-
In Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird im Abschnitt „Berufliche Indikation“ der Satz „Insgesamt 2-malige Impfung (bei gleichzeitiger Indikation zur MMR-Impfung gegebenenfalls MMRV-Kombinationsimpfstoff verwenden)“ eingefügt.
- 5.
-
Es werden die folgenden Fußnoten angefügt:„** Medizinische Einrichtungen sind:
- 1.
-
Krankenhäuser,
- 2.
-
Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- 3.
-
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- 4.
-
Dialyseeinrichtungen,
- 5.
-
Tageskliniken,
- 6.
-
Entbindungseinrichtungen,
- 7.
-
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- 8.
-
Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- 9.
-
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- 10.
-
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, und
- 11.
-
ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.
*** Einrichtungen der Pflege sind- –
-
ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) gemäß § 71 Absatz 1 SGB XI, d. h. selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe versorgen,
- –
-
ambulante Betreuungseinrichtungen gemäß § 71 Absatz 1a SGB XI, d. h. die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste)
- –
-
sowie stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) gemäß § 71 Absatz 2 SGB XI, d. h. selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden, ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.“
II.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In der Zeile „Humane Papillomviren (HPV)“ wird in Spalte 1 „Impfungen“ die Angabe „– Kinder und Jugendliche im Alter von 9 bis 14 Jahren“ angefügt.
- 2.
-
Die Zeile „Masern (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)*“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Spalte 2 wird die Angabe „89113 Y“ ersetzt durch die Angabe „89113 V“
- b)
-
In Spalte 3 wird die Angabe „89113 W“ eingefügt.
- 3.
-
Die Zeile „Masern, Mumps, Röteln (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)*“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Spalte 2 wird die Angabe „89301 Y“ ersetzt durch die Angabe „89301 V“
- b)
-
In Spalte 3 wird die Angabe „89301 W“ eingefügt.
- 4.
-
Nach der Zeile „Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV)“ wird die folgende Zeile eingefügt:
Impfungen Dokumentationsnummer1 erste Dosen
eines Impfzyklus
bzw. unvollständige
Impfserieletzte Dosis
eines Impfzyklus
nach Fachinformation
oder abgeschlossene
ImpfungAuffrischungsimpfung 1 2 3 4 Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV)
(berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89401 V 89401 W
III.
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den
5. März 2020
Prof. Hecken
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Prof. Hecken