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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
zu Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundlagenbeschlusses
zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonderregelungen*:
COVID-19-Epidemie – Befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen

Vom 30. Oktober 2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im schriftlichen Beschlussverfahren am 30. Oktober 2020 folgenden Beschluss gefasst:

I.

Zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen und zum Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung werden für

das Land Baden-Württemberg,
den Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
den Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein sowie
den Freistaat Thüringen

folgende Sonderregelungen befristet bis zum 31. Januar 2021 zugelassen:

1.
§ 9 Absatz 1 der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie,
2.
§ 9 Absatz 1 der Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie,
3.
§ 10 Absatz 1 der Soziotherapie-Richtlinie,
4.
§ 11a Absatz 1 der Hilfsmittel-Richtlinie,
5.
§ 2a Absatz 1 der Heilmittel-Richtlinie,
6.
§ 2a Absatz 1 der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte und
7.
§ 11 Absatz 1 Nummer 2 der Krankentransport-Richtlinie.

II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom 2. November 2020 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 30. Oktober 2020

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken
*
Bekanntmachung vom 17. September 2020 (BAnz AT 30.09.2020 B2)

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