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Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
zu Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundlagenbeschlusses
zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonderregelungen*:
COVID-19-Epidemie – Befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen
Vom 30. Oktober 2020
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im schriftlichen Beschlussverfahren am 30. Oktober
2020 folgenden Beschluss gefasst:
I.
Zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen und zum Schutz der Einrichtungen der
Krankenversorgung vor Überlastung werden für
–
das Land Baden-Württemberg,
–
den Freistaat Bayern,
–
das Land Berlin,
–
das Land Brandenburg,
–
die Freie Hansestadt Bremen,
–
die Freie und Hansestadt Hamburg,
–
das Land Hessen,
–
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
–
das Land Niedersachsen,
–
das Land Nordrhein-Westfalen,
–
das Land Rheinland-Pfalz,
–
das Saarland,
–
den Freistaat Sachsen,
–
das Land Sachsen-Anhalt,
–
das Land Schleswig-Holstein sowie
–
den Freistaat Thüringen
folgende Sonderregelungen befristet bis zum 31. Januar 2021 zugelassen:
1.
§ 9 Absatz 1 der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie,
2.
§ 9 Absatz 1 der Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie,
3.
§ 10 Absatz 1 der Soziotherapie-Richtlinie,
4.
§ 11a Absatz 1 der Hilfsmittel-Richtlinie,
5.
§ 2a Absatz 1 der Heilmittel-Richtlinie,
6.
§ 2a Absatz 1 der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte und
7.
§ 11 Absatz 1 Nummer 2 der Krankentransport-Richtlinie.
II.
Der Beschluss tritt mit Wirkung vom 2. November 2020 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter
www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den
30. Oktober 2020
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
*
Bekanntmachung vom 17. September 2020 (BAnz AT 30.09.2020 B2)
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