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Bundesministerium des Innern

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots
gegen die Vereinigung „Satudarah Maluku MC“

Vom 19. Januar 2015

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1996 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198), erlasse ich folgende Verfügung:

1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Satudarah Maluku MC“, einschließlich seiner Teilorganisationen im Inland, dem „Satudarah MC Tigatanah“, dem „Satudarah MC Dark Company“, dem „Satudarah MC Nusa Ina“, dem „Satudarah MC Yeniceri“, dem „Satudarah MC Borderland“, dem „Satudarah MC Northside“ und dem „Satudarah MC No Mercy“, laufen den Strafgesetzen zuwider.
2.
Die vorgenannten Teilorganisationen des Vereins „Satudarah Maluku MC“ im Inland sind verboten und werden aufgelöst.
3.
Dem Verein „Satudarah Maluku MC“ einschließlich seiner Teilorganisationen im Inland ist im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Kennzeichen des „Satudarah Maluku MC“ und seiner Teilorganisationen im Inland dürfen weder verbreitet noch veröffentlicht oder in einer Versammlung verwendet werden.
4.
Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen des Vereins „Satudarah Maluku MC“ und seiner Teilorganisationen im Inland wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Forderungen Dritter gegen den Verein „Satudarah Maluku MC“ einschließlich seiner Teilorganisationen im Inland werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art und Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke und Tätigkeiten des Vereins „Satudarah Maluku MC“ einschließlich seiner Teilorganisationen im Inland darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Satudarah Maluku MC“ einschließlich seiner Teilorganisationen im Inland dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt des Erwerbs kannte.
6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein „Satudarah Maluku MC“ einschließlich seiner Teilorganisationen im Inland deren strafrechtwidrigen Zwecke vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
7.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die in den Nummern 4, 5 und 6 genannten Einziehungen.
Berlin, den 19. Januar 2015

ÖS II 1 - 50004/11#3

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
Kaller