Suchergebnis

 

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bekanntmachung
der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung
im Wohngebäudebestand

Vom 7. April 2015

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit machen gemeinsam folgende Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand bekannt.

Diese Bekanntmachung ersetzt die „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“ vom 30. Juli 2009 (BAnz. S. 3139).

Berlin, den 7. April 2015

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. Worm

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Im Auftrag
Rathert

Inhaltsverzeichnis

1 Anwendungsbereich

2 Vereinfachungen beim geometrischen Aufmaß

3 Vereinfachte Ermittlung der energetischen Qualität bestehender Bauteile

3.1 Wärmedurchgangskoeffizienten von nicht nachträglich gedämmten Außenbauteilen bei regionaltypischen Bauweisen

3.2 Wärmedurchgangskoeffizienten von nicht nachträglich gedämmten Bauteilen

3.3 Wärmedurchgangskoeffizienten von nachträglich gedämmten opaken Bauteilen

4 Vereinfachte Ermittlung der energetischen Qualität der Anlagentechnik

4.1 Allgemeines

4.2 Pauschale Ansätze für die einzelnen Prozessbereiche der Anlagentechnik

4.3 Endenergiebedarf für ausgewählte Systemkombinationen

5 Nichtberücksichtigung von sicherheitstechnischen Lüftungseinrichtungen

6 Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977

Allgemeiner Hinweis:

Wenn in dieser Bekanntmachung auf Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) verwiesen wird, ist damit die jeweils geltende EnEV gemeint, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Fassung der EnEV zitiert. Wenn in dieser Bekanntmachung auf technische Regeln, insbesondere die Berechnungsregeln zur EnEV verwiesen wird, ist

bei DIN V 18599 die Ausgabe Dezember 2011 unter Einschluss der Berichtigungsblätter zu Teil 5, Teil 8 und Teil 9 mit Ausgabedatum „2013-05“,
bei DIN V 4108-6 die Ausgabe Juni 2003, geändert durch Berichtigung 1 vom März 2004,
bei DIN V 4701-10 die Ausgabe August 2003, geändert durch A1 vom Juli 2012,
bei DIN V 4701-12 die Ausgabe Februar 2004, geändert durch Berichtigung 1 vom Juni 2008 und
bei PAS 1027 die Ausgabe Februar 2004

gemeint.

1 Anwendungsbereich

Die Bekanntmachung enthält Vereinfachungen für die Aufnahme geometrischer Abmessungen und die Ermittlung energetischer Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten sowie gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten von bestehenden Wohngebäuden.

Die Bekanntmachung findet Anwendung, wenn

a)
der Jahres-Primärenergiebedarf QP und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust H’T ermittelt werden sollen, bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach DIN V 4108-6 und den Berechnungsansätzen gemäß Kapitel 4 der DIN V 4701-10 Ausgabe August 2003, geändert durch A1 vom Juli 2012
aa)
im Zusammenhang mit der Vornahme von Änderungen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV an Wohngebäuden (§ 9 Absatz 2 EnEV) oder
bb)
zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs (§ 18 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 EnEV),
oder
b)
im Zusammenhang mit der Vornahme von Änderungen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV der Ausgangszustand der betroffenen Bauteile ermittelt werden soll (§ 9 Absatz 2 Satz 4 EnEV)
oder
c)
im Zusammenhang mit der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes nach § 9 Absatz 4 EnEV der Ausgangszustand vorhandener Gebäudeteile ermittelt werden soll (§ 9 Absatz 2 Satz 4 EnEV)
oder
d)
Modernisierungsempfehlungen als Bestandteil von Energieausweisen für Wohngebäude ausgestellt werden sollen (§ 20 Satz 4 EnEV)
oder
e)
ermittelt werden soll, ob ein Wohngebäude dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 entspricht (§ 17 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 EnEV).

Die Vereinfachungen in den Nummern 2 und 3 dieser Bekanntmachung dürfen auch bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach DIN V 18599 bei bestehenden Wohngebäuden verwendet werden (siehe Anlage 1 Nummer 2.1 EnEV).

Voraussetzung für die Anwendung dieser Bekanntmachung in den oben genannten Fällen ist, dass im Rahmen des in § 9 Absatz 2 Satz 1 EnEV bezeichneten Berechnungsverfahrens oder in den Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 3 EnEV (Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977) im Rahmen des Berechnungsverfahrens nach Nummer 6 dieser Bekanntmachung

1.
Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen und diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden sollen oder
2.
energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vorliegen und gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden sollen.

Hierbei können gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz sowie Satz 4 EnEV anerkannte Regeln der Technik verwendet werden. Werden die in dieser Bekanntmachung zugelassenen Vereinfachungen und Erfahrungswerte verwendet, wird die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik vermutet (§ 9 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz EnEV).

2 Vereinfachungen beim geometrischen Aufmaß

Beim Aufmaß können Vereinfachungen gemäß Tabelle 1 genutzt werden. Fotometrische Methoden dürfen zum Einsatz kommen. Generell soll die Maßtoleranz 3 % nicht überschreiten.

Tabelle 1: Geometrische Vereinfachungen und Korrekturen für den Rechengang

Lfd. Nr. Maßnahme/Bauteil zulässige Vereinfachung
1a Fensteraufmaß Die Fensterbreite bei Lochfassaden kann analog zu DIN 5034 mit 55 v. H. der Raumbreite angenommen werden. Die Fensterhöhe ergibt sich aus der lichten Raumhöhe minus 1,50 m.
1b Aufmaß Außentüren nicht erforderlich im Falle der Anwendung von Zeile 1a
(Türen sind in dem Pauschalwert für die Fensterfläche – siehe Zeile 1a – enthalten).
1c Rollladenkästen Fläche: 10 v. H. der Fensterfläche
2
opake Vor- und Rücksprünge in den Fassaden
bis zu 0,5 m
Brandriegel im Fassadenbereich
dürfen übermessen werden
3a Aufzugunterfahrten, Pumpensümpfe und vergleichbare Bauteile, die als Ausbuchtung über die sonstige
thermische Gebäudehülle nach unten ins Erdreich überstehen
dürfen übermessen werden
3b Treppenabgänge, Aufzugsschächte und Leitungsschächte, die aus dem beheizten Gebäudevolumen nach unten in einen unbeheizten Bereich führen dürfen übermessen werden.
Dies gilt nicht, wenn die Innentemperatur im unbeheizten Bereich in der Heizsaison infolge starker Belüftung
(z. B. Tiefgaragen) nur unwesentlich über der Außentemperatur liegt.
3c Treppenaufgänge, Aufzugsschächte und Leitungsschächte, die ohne wirksamen thermischen Abschluss aus dem beheizten Gebäudevolumen nach oben in einen unbeheizten Bereich führen Für
– Treppenaufgänge bis 25 m2 Grundfläche und
– Schächte bis 12 m2 Grundfläche
darf eine Ersatzfläche in der Ebene der obersten Geschossdecke liegend angenommen werden, die die gleiche Fläche besitzt wie der Treppenraum bzw. der jeweilige Schacht (einschließlich gegebenenfalls vorhande­nem Aufzugsmaschinenraum), für die jedoch in Abhängigkeit von der Baualtersklasse des Gebäudes der folgende Ersatz-U-Wert anzusetzen ist:
Treppenaufgänge:
– bis 1918      6,80 W/(m2·K)
– 1919 bis 1957    5,70 W/(m2·K)
– 1958 bis 1978    3,60 W/(m2·K)
– ab 1979       1,30 W/(m2·K)
    Aufzugs- und sonstige Schächte bis 5 m2 Grundfläche
– bis 1978       13,00 W/(m2·K)
– ab 1979       8,00 W/(m2·K)
Aufzugs- und sonstige Schächte über 5 m2 Grundfläche
– bis 1978       10,00 W/(m2·K)
– ab 1979       6,00 W/(m2·K)
4 Flächen der Heizkörpernischen Die Flächen vorhandener Heizkörpernischen dürfen mit der Hälfte der Fläche des darüber liegenden Fensters angenommen werden.
5 Lüftungsschächte dürfen übermessen werden
6 Sonstige opake Bauteile der Hüllfläche mit jeweils weniger als 1,0 m2 Fläche dürfen übermessen werden
7 Orientierung Die Ausrichtung einer senkrechten oder geneigten
Fläche darf so angesetzt werden, als wäre sie nach
der nächstgelegenen der vier Haupt- und vier ersten Nebenhimmelsrichtungen (also im 45° Raster: Nord, Nordost, Ost, Südost,…) ausgerichtet.
8 Neigung Die Neigung von Flächen darf mathematisch auf 0°, 30°, 45°, 60° oder 90° gerundet werden.

3 Vereinfachte Ermittlung der energetischen Qualität bestehender Bauteile

In den in Nummer 1 (Anwendungsbereich) dieser Bekanntmachung genannten Fällen und bei Vorliegen der dort dargestellten Voraussetzungen können gesicherte Erfahrungswerte für die energetische Qualität von Außenbauteilen wie folgt ermittelt werden:

1.
vorrangig auf der Grundlage von Nummer 3.1 aus Erkenntnissen über regionaltypische Bauweisen
oder
2.
soweit dies mangels spezifischer Erkenntnisse nicht möglich ist, auf der Grundlage von Nummer 3.2

und soweit der Ausgangszustand des jeweiligen Bauteils durch nachträglich aufgebrachte Schichten verändert wurde, auch unter Anwendung von Nummer 3.3.

In allen genannten Fällen sind Wärmebrücken gemäß § 7 Absatz 3 EnEV zusätzlich über einen in den Berechnungsregeln gegebenen pauschalen Zuschlag ΔUWB zu berücksichtigen. Anlage 3 Nummer 8.1 EnEV ist gegebenenfalls zusätzlich zu beachten.

3.1 Wärmedurchgangskoeffizienten von nicht nachträglich gedämmten Außenbauteilen bei regionaltypischen Bau­weisen

Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen regionaltypischer Bauweisen können vereinfacht unter Verwendung der Erkenntnisse aus der folgenden Untersuchung ermittelt werden, die durch das ehemalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus Mitteln der Wohnungsbauforschung gefördert wurde:

S. Klauß, W. Kirchhof, J. Gissel: „Erfassung regionaltypischer Materialien im Gebäudebestand mit Bezug auf die Baualters­klasse und Ableitung typischer Bauteilaufbauten“, ZUB Kassel April 2009 (BBR-Förderkennzeichen Z6 - 10.07.03-06.13 / II 2 – 80 01 06-13).

Die Erkenntnisse aus dieser Untersuchung, die als gesicherte Erfahrungswerte für die jeweilige regionaltypische Bauweise anzusehen sind, sind auch im Internet (mit Suchfunktion) verfügbar:

www.altbaukonstruktionen.de

3.2 Wärmedurchgangskoeffizienten von nicht nachträglich gedämmten Bauteilen

Als Wärmedurchgangskoeffizienten von nicht nachträglich gedämmten opaken Bauteilen können die pauschalen Werte nach Tabelle 2, für transparente Bauteile nach Tabelle 3 verwendet werden. Wärmebrücken sind dabei zusätzlich gemäß § 7 Absatz 3 EnEV in Verbindung mit DIN V 18599-2: 2011-12 bzw. DIN V 4108-6, gegebenenfalls auch in Verbindung mit DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-02, über einen pauschalen Zuschlag ΔUWB zu berücksichtigen.

Sind in Außenwänden Heizkörpernischen vorhanden, so darf der Wärmedurchgangskoeffizient für die Fläche der Heizkörpernische wie folgt vereinfacht angenommen werden:

UHeizkörpernische = 2 · UAußenwand

Tabelle 2: Pauschalwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten nicht nachträglich gedämmter opaker Bauteile (im Ausgangszustand)

Bauteil Konstruktion Baualtersklasse1
bis
1918
1919
bis
1948
1949
bis
1957
1958
bis
1968
1969
bis
1978
1979
bis
1983
1984
bis
1994
ab
1995
Pauschalwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten in W/(m2·K)
Dach
(auch Wände
zwischen beheiztem und unbeheiztem Dachgeschoss)
massive Konstruktion 2,1 2,1 2,1 1,3 1,3 0,6 0,4 0,3
Holzkonstruktion 2,6 1,4 1,4 1,4 0,8 0,7 0,5 0,3
oberste
Geschossdecke
(auch Geschossdecke nach unten gegen
Außenluft, z. B. über Durchfahrten)
massive Decke 2,1 2,1 2,1 2,1 0,6 0,6 0,3 0,3
Holzbalkendecke 1,0 1,0 0,8 0,7 0,6 0,4 0,3 0,3
Außenwand massive
Konstruktion
(auch Wände zum
Erdreich oder zu
un­beheizten [Keller-] Räumen)
Zweischalige Wandaufbauten ohne Dämmschicht 1,3 1,3 1,3 1,4 1,0 0,8 0,6 0,5
Massivwand aus
Vollziegeln, wenig oder nicht porösem Naturstein, Kalksandstein, Bimsbetonvoll­steinen oder
vergleichbaren
Materialien bis 20 cm Wandstärke (gegebenenfalls einschließlich Putz)
2,8 2,8 2,8 keine Angabe keine Angabe keine Angabe keine Angabe keine Angabe
wie vorstehend,
jedoch 20 bis 30 cm Wandstärke (gegebenenfalls einschließlich Putz)
1,8 1,8 1,8 keine Angabe keine Angabe keine Angabe keine Angabe keine Angabe
wie vorstehend, jedoch über 30 cm Wandstärke (gegebenenfalls einschließlich Putz) 1,5 1,5 1,5 keine Angabe keine Angabe keine Angabe keine Angabe keine Angabe
Massivwand aus Hochlochziegeln, Bimsbetonhohl­steinen oder vergleichbaren porösen oder stark gelochten Materialien 1,4 1,4 1,4 1,4 1,0 0,8 0,6 0,5
Sonstige massive Wandaufbauten bis 20 cm Wandstärke über alle Schichten 3,0 3,0 3,0 1,4 1,0 0,8 0,7 0,7
Sonstige Wandaufbauten über 20 cm Wandstärke über alle Schichten, gegebenenfalls mit ursprünglicher Dämmung 2,2 2,2 2,2 1,4 1,0 0,8 0,6 0,5
Außenwand
Holzkonstruktion
(Fachwerk, Fertighaus oder ähnlich)
Massivholzwand
(z. B. Blockhaus), Holzrahmen oder Holztafelwand mit dämmender Füllung
0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,4 0,4
Fachwerkwand mit Lehm-/Lehmziegel­ausfachung bis 25 cm Wandstärke einschließlich Putz 1,5 1,5 1,5 keine Angabe keine Angabe keine Angabe keine Angabe keine Angabe
Fachwerkwand mit Vollziegel oder
massiver Natursteinausfachung bis 25 cm Wandstärke einschließlich Putz
2,0 2,0 2,0 keine Angabe keine Angabe keine Angabe keine Angabe keine Angabe
sonstige
Holzkonstruktion
2,0 2,0 1,5 1,4 0,6 0,5 0,4 0,4
sonstige Bauteile
gegen Erdreich oder
zu unbeheizten
(Keller-) Räumen
Kellerdecke
Stahlbeton massiv
1,6 1,6 2,3 1,0 1,0 0,8 0,6 0,6
Kellerdecke als
Holzbalkendecke
1,0 1,0 1,0 0,8 0,6 0,6 0,4 0,4
Kellerdecke als
Ziegel- oder Hohlsteinkonstruktion
1,2 1,2 1,5 1,0 1,0 0,8 0,6 0,6
Boden gegen Erdreich, Stahlbeton massiv 1,6 1,6 2,3 1,2 1,2 0,8 0,6 0,6
Boden gegen Erdreich als Ziegel- oder Hohlsteinkonstruktion 1,2 1,2 1,5 1,0 1,0 0,8 0,6 0,6
Boden gegen Erdreich/Hohlraum als Holzkonstruktion 1,8 1,8 1,0 0,8 0,6 0,6 0,4 0,4
Rollladenkasten2 gedämmt 1,8
ungedämmt 3,0
Türen3 im Wesentlichen aus Metall 4,0
im Wesentlichen aus Holz, Holzwerkstoffen oder Kunststoff 2,9
1
Baualtersklasse des Gebäudes (bzw. des Bauteils bei neu eingebauten Bauteilen). Maßgebend für die Einordnung ist in Zweifelsfällen das Jahr der Fertigstellung des Gebäudes oder des Gebäudeteils, zu dem das Bauteil gehört.
Die Baualtersklasse 1984 bis 1994 betrifft Gebäude, die nach der Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar 1982 (Inkrafttreten 1. Januar 1984) errichtet wurden.
2
Bei der Baualtersklasse ab 1995 kann auch ohne nähere Feststellung von einer gedämmten Ausführung ausgegangen werden.
3
Siehe im Übrigen auch DIN 4108-4: 2013-02.

Tabelle 3: Pauschalwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie für Fassaden im Ausgangszustand

Bauteil Konstruktion Eigenschaft Baualtersklasse4
bis 1978 1979
bis 1983
1984
bis 1994
ab 1995
Pauschalwerte für
Wärmedurchgangskoeffizienten U in W/(m2·K)
sowie Verglasungstyp nach DIN V 18599-2, Tab. 7
Fenster, Fenstertüren Holzfenster, einfach verglast UW 5,0 keine
Angabe
keine
Angabe
keine
Angabe
Glas einfach keine
Angabe
keine
Angabe
keine
Angabe
Ug 5,8 keine
Angabe
keine
Angabe
keine
Angabe
Holzfenster, zwei Scheiben5 UW 2,7 2,7 2,7 1,6
Glas zweifach zweifach zweifach MSIV 2
Ug 2,9 2,9 2,9 1,4
Kunststofffenster, Isolierverglasung UW 3,0 3,0 3,0 1,9
Glas zweifach zweifach zweifach MSIV 2
Ug 2,9 2,9 2,9 1,4
Aluminium- oder Stahlfenster, Isolierver­glasung UW 4,3 4,3 3,2 1,9
Glas zweifach zweifach zweifach MSIV 2
Ug 2,9 2,9 2,9 1,4
4
Siehe Fußnote 1.
5
Isolierverglasung, Kastenfenster oder Verbundfenster.

3.3 Wärmedurchgangskoeffizienten von nachträglich gedämmten opaken Bauteilen

Wurde ein opakes Bauteil nachträglich gedämmt, kann der aus Tabelle 2 entnommene pauschale U-Wert entsprechend korrigiert werden. Dabei ist die Dicke der nachträglich eingebrachten Dämmschichten und ihre Wärmeleitfähigkeit (bzw. eine pauschalierte Annahme dafür gemäß nachstehender Festlegung) zu ermitteln und wie folgt umzurechnen:

Formel: UD
in W/(m2·K)

mit

UD
pauschaler Wärmedurchgangskoeffizient für das nachträglich gedämmte Bauteil in W/(m2·K)
U0
pauschaler Wärmedurchgangskoeffizient für das Bauteil im Urzustand aus Tabelle 2 in W/(m2·K)
dD1
Dicke der nachträglich eingebrachten Dämmschicht Nummer 1 in m
λ1
Wärmeleitfähigkeit der nachträglich eingebrachten Dämmschicht Nummer 1 in W/(m·K)
dD2
Dicke der nachträglich eingebrachten Dämmschicht Nummer 2 in m
λ2
Wärmeleitfähigkeit der nachträglich eingebrachten Dämmschicht Nummer 2 in W/(m·K)
dDi
Dicke der nachträglich eingebrachten Dämmschicht Nummer i in m
λi
Wärmeleitfähigkeit der nachträglich eingebrachten Dämmschicht Nummer i in W/(m·K)

Ist die Wärmeleitfähigkeit der nachträglich eingebrachten Dämmschicht nicht bekannt, kann vereinfachend für Mineralfaser-Produkte und Kunststoffschäume ein Wert von 0,040 W/(m·K) und für Dämmstoffe aus nachwachsenden ­Rohstoffen oder Einblas-Dämmstoffen ein Wert von 0,050 W/(m·K) angenommen werden.

4 Vereinfachte Ermittlung der energetischen Qualität der Anlagentechnik

4.1 Allgemeines

Für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach dem in DIN V 4701-10 Abschnitt 4 beschriebenen Verfahren6 dürfen für die Heizungs-, Lüftungs- und Warmwassersysteme die Pauschalwerte nach Tabelle 4 bis 6 verwendet werden. Die Pauschalwerte dürfen auch in Kombination mit nach DIN V 4701-10 (für die Baualtersklasse ab 1995) oder nach DIN V 4701-12 in Verbindung mit PAS 1027 (für alle Baualtersklassen bis 1994) berechneten Werten verwendet werden.

6
Werden die Berechnungen nach DIN V 18599 durchgeführt, so sind die in Nummer 4.2 und 4.3 angegebenen pauschalen Ansätze aus systematischen Gründen nicht anwendbar. Die energetischen Eigenschaften der Komponenten bestehender Anlagen sind unmittelbar den entsprechenden Teilen der DIN V 18599 zu entnehmen.

Die Tabellen enthalten jeweils Werte für drei verschiedene Gebäudenutzflächen AN (150, 500 und 2 500 m2). Bei anderen Gebäudenutzflächen zwischen 100 m2 und 10 000 m2 sind die Werte durch Interpolation bzw. Extrapolation zu berechnen.

Alle Angaben – Erzeuger-Aufwandszahlen, spezifische Verlust-Kennwerte und Heizwärmegutschriften – sind auf Endenergie (unterer Heizwert) bezogen; für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist demzufolge eine Multiplikation mit dem jeweils zutreffenden Primärenergiefaktor erforderlich. Für bestehende Gebäude gelten dieselben Primärenergiefaktoren wie für neue Gebäude, diese finden sich

für Berechnungen nach DIN V 4701-10 im Änderungsblatt A1: 2012-07 zu DIN V 4701-10 und
für Berechnungen nach DIN V 18599 in DIN V 18599 Teil 1 Anhang A;

für beide Fundstellen sind für bestimmte Anwendungsfälle Maßgaben in der Anlage 1 Nummer 2.1.1 und 2.1.2 EnEV zu beachten.

4.2 Pauschale Ansätze für die einzelnen Prozessbereiche der Anlagentechnik

Die Baualtersklasse ergibt sich aus dem Alter der wesentlichen zum jeweiligen Prozessbereich gehörigen Bauteile. Die angegebenen Aufwandszahlen berücksichtigen regelmäßig keine Alterungseffekte; soweit der vorgefundene Anlagenzustand eine Verschlechterung auf Grund altersbedingter Verschleißerscheinungen nahelegt, kann dies durch angemessene Zuschläge auf die Aufwandszahlen berücksichtigt werden.

Tabelle 4: Pauschale Ansätze für die Anlagentechnik – Warmwasser nach Prozessbereichen –

Prozessbereich
Verteilung Warmwasser
Kennwerte
bezogen auf die Gebäudenutzfläche AN
Wärmeverluste Heizwärmegutschrift Hilfsenergiebedarf
[kWh/(m2·a)] [kWh/(m2·a)] [kWh/(m2·a)]
Nr. Bezeichnung Baualtersklasse Nutzfläche [m2] Nutzfläche [m2] Nutzfläche [m2]
150 500 2 500 150 500 2 500 150 500 2 500
1.1 zentrale Verteilung mit Zirkula­tion7 bis 19788 68,6 47,4 38,9 12,4 14,6 15,9 1,4 0,8 0,6
1.2 bis 1978, nach­träglich gedämmt9 41,9 35,4 33,2 12,4 14,6 15,9 1,4 0,8 0,6
1.3 ab 1979 bis 1994 27,3 22,6 21,0 8,2 9,3 9,9 1,4 0,8 0,6
1.4 ab 1995 11,6 7,6 6,6 1,7 1,9 2,2 0,8 0,3 0,1
2.1 zentrale Verteilung ohne Zirkulation7 bis 19788 17,0 10,4 8,1 3,5 3,5 3,5 0 0 0
2.2 bis 1978, nach­träglich gedämmt9 12,6 8,8 7,4 3,5 3,5 3,5 0 0 0
2.3 ab 1979 bis 1994 10,8 8,3 7,5 3,7 3,7 3,7 0 0 0
2.4 ab 1995 5,4 3,4 2,8 1,0 1,0 1,0 0 0 0
3.1 dezentrales System bis 1994 3,8 3,8 3,8 2,0 2,0 2,0 0 0 0
3.2 ab 1995 1,5 1,5 1,5 0,7 0,7 0,7 0 0 0
Prozessbereich
Speicherung Warmwasser
Kennwerte
bezogen auf die Gebäudenutzfläche AN
Wärmeverluste Heizwärmegutschrift Hilfsenergiebedarf
[kWh/(m2·a)] [kWh/(m2·a)] [kWh/(m2·a)]
Nr. Bezeichnung Baualtersklasse Nutzfläche [m2] Nutzfläche [m2] Nutzfläche [m2]
150 500 2 500 150 500 2 500 150 500 2 500
4 zentrale Warmwasser-Speicher außerhalb
thermischer Hülle
alle 5,1 1,8 0,5 0 0 0 0,2 0,2 0,3
5 zentrale Warmwasser-Speicher innerhalb
thermischer Hülle
  4,2 1,4 0,4 2,2 0,8 0,2 0,2 0,2 0,3
6 gasbefeuerter Speicher10   18,0 11,9 11 0 0 11 0 0 11
7.1 Elektro-Kleinspeicher12   1,5 1,5 1,5 0,8 0,8 0,8 0 0 0
7.2 wohnungsweise Nachtstrom­speicher   2,4 2,4 2,4 1,3 1,3 1,3 0 0 0
Prozessbereich
Wärmeerzeugung Warmwasser
Kennwerte
bezogen auf die Gebäudenutzfläche AN
Erzeuger-
Aufwandszahl
Heizwärmegutschrift Hilfsenergiebedarf
[–] [kWh/(m2·a)] [kWh/(m2·a)]
Nr. Bezeichnung Baualtersklasse Nutzfläche [m2] Nutzfläche [m2] Nutzfläche [m2]
150 500 2 500 150 500 2 500 150 500 2 500
  zentrale Wärmeerzeugung13  
8.1 Konstanttemperatur-
Kessel
bis 1986 2,05 1,64 1,33 0 0 0 0,1 0,1 0,1
8.2 ab 1987 bis 1994 1,90 1,57 1,31 0 0 0 0,2 0,1 0,1
8.3 ab 1995 1,71 1,46 1,26 0 0 0 0,2 0,1 0,1
9.1 NT-Kessel bis 1986 1,30 1,23 1,18 0 0 0 0,1 0,1 0,1
9.2 ab 1987 bis 1994 1,31 1,23 1,17 0 0 0 0,2 0,1 0,1
9.3 ab 1995 1,19 1,15 1,12 0 0 0 0,2 0,1 0,1
10.1 Brennwert-Kessel bis 1986 1,24 1,17 1,13 0 0 0 0,1 0,1 0,1
10.2 ab 1987 bis 1994 1,25 1,17 1,12 0 0 0 0,2 0,1 0,1
10.3 ab 1995 1,15 1,12 1,09 0 0 0 0,2 0,1 0,1
11 Brennwertkessel
verbessert14
ab 1999 1,13 1,10 1,07 0 0 0 0,2 0,1 0,1
11.1 Elektro-Wärmepumpe (Außen­luft; mit Heizstab) ab 1979 bis 1994 0,44 0,44 0,44 0 0 0 0 0 0
11.2 ab 1995 0,41 0,41 0,41 0 0 0 0 0 0
12.1 Elektro-Wärmepumpe (Erdreich; monovalent) ab 1979 bis 1994 0,38 0,38 0,38 0 0 0 0,3 0,3 0,2
12.2 ab 1995 0,32 0,32 0,32 0 0 0 0,3 0,3 0,2
13.1 Elektro-Wärmepumpe (Grundwasser, monovalent) ab 1979 bis 1994 0,31 0,31 0,31 0 0 0 0,5 0,4 0,4
13.2 ab 1995 0,28 0,28 0,28 0 0 0 0,5 0,4 0,4
14.1 Elektro-Wärmepumpe
(Abluft)
ab 1979 bis 1994 0,33 0,33 0,33 0 0 0 0 0 0
14.2 ab 1995 0,30 0,30 0,30 0 0 0 0 0 0
15.1 Elektro-Wärmepumpe
(Kellerluft)
ab 1979 bis 1994 0,41 0,41 0,41 0 0 0 0 0 0
15.2 ab 1995 0,38 0,38 0,38 0 0 0 0 0 0
16 Fernwärme-
Übergabestation
alle 1,14 1,14 1,14 0 0 0 0,4 0,4 0,4
17 zentraler elektr. Speicher 1,00 1,00 1,00 0 0 0 0 0 0
18 gasbefeuerter Speicher 1,22 1,22 11 0 0 11 0 0 11
Prozessbereich
Wärmeerzeugung Warmwasser
Kennwerte
bezogen auf die Gebäudenutzfläche AN
Erzeuger-
Aufwandszahl
Heizwärmegutschrift Hilfsenergiebedarf
[–] [kWh/(m2·a)] [kWh/(m2·a)]
Nr. Bezeichnung Baualtersklasse Nutzfläche [m2] Nutzfläche [m2] Nutzfläche [m2]
150 500 2 500 150 500 2 500 150 500 2 500
  wohnungsweise Warmwasserversorgung ohne Zirkulation  
17.1 Therme (Umlaufwasser­heizer) bis 1994 1,32 1,32 11 0 0 11 0,2 0,2 11
17.2 ab 1995 1,32 1,32 11 0 0 11 0,2 0,2 11
18 Brennwert-Therme ab 1995 1,28 1,28 11 0 0 11 0,2 0,2 11
19 dezentraler elektrischer Kleinspei­cher12 alle 1,00 1,00 1,00 0 0 0 0 0 0
20 dezentraler elektrischer Durchlauf­erhitzer 1,00 1,00 1,00 0 0 0 0 0 0
21.1 dezentraler
Gas-Durchlauferhitzer
bis 1994 1,19 1,19 1,19 0 0 0 0 0 11
21.2 ab 1995 1,16 1,16 1,16 0 0 0 0 0 11
  solargestützte Warmwasserbereitung von der Solaranlage bereitgestellte Wärme   Hilfsenergiebedarf
[kWh/(m2·a)] [kWh/(m2·a)]
22 thermische Solaranlage alle 13,3 10,4 7,5 11 11 11 0,8 0,4 0,3
7
Kann nicht beurteilt werden, ob eine Zirkulation vorhanden ist, so ist bei einer zentralen Anlage vom Vorhandensein einer Zirkulation auszugehen.
8
Bestehende Unterschiede bezüglich der Verlegung ungedämmter Rohrleitungen – z. B. in gedämmten Außenwänden – können mit Hilfe von PAS 1027 berücksichtigt werden.
9
Nachträglich gedämmt = Kellerverteilung nachträglich mit Dämmung gemäß jeweils gültiger Verordnung versehen.
10
Die angegebenen Aufwandszahlen gehen von einer Aufstellung des befeuerten Speichers außerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche aus.
11
Keine Angaben für diese Ausführung.
12
Gilt für das Gesamtgebäude bei Vorhandensein von Kleinspeichern in der Mehrzahl der Wohnungen; Werte können für alle elektrischen Speicher verwendet werden, die innerhalb der beheizten Hülle einzelne Entnahmestellen bis ganze Wohnungen versorgen und ganztags nachheizen.
13
Kann anhand der verfügbaren Unterlagen (Schornsteinfeger-Protokoll, Betriebsanleitung, Typenschild, o. Ä.) die Art des Kessels nicht beurteilt werden, so ist von einem NT-Kessel auszugehen. Kann nicht beurteilt werden, ob die Quelle einer Wärmepumpe Erdreich oder Grundwasser ist, ist von Erdreich auszugehen.
14
Bei Verwendung der Daten für „Brennwert verbessert“ muss sichergestellt sein, dass der eingebaute Kessel die vorgegebenen Wirkungsgrade (DIN V 4701-10, Nummer 5.1.4.2.1) erfüllt. Zur Ermittlung des Kesselwirkungsgrades bei 100 % Leistung können die Angaben auf dem Typenschild herangezogen werden.

Tabelle 5: Pauschale Ansätze für die Anlagentechnik – Heizung nach Prozessbereichen –

Prozessbereich
Übergabe Heizung
Kennwerte
bezogen auf die Gebäudenutzfläche AN
Wärmeverluste Hilfsenergiebedarf
[kWh/(m2·a)] [kWh/(m2·a)]
Nr. Bezeichnung Heizkreis­temperatur15 Baualtersklasse Nutzfläche [m2] Nutzfläche [m2]
150 500 2 500 150 500 2 500
1 Zentralheizung,
thermostatisch geregelt
alle alle 3,3 3,3 3,3 0 0 0
2 Einzelfeuerstätte16 0 0 0 0 0 0
Prozessbereich
Verteilung Heizung
Kennwerte
bezogen auf die Gebäudenutzfläche AN
Wärmeverluste Hilfsenergiebedarf
[kWh/(m2·a)] [kWh/(m2·a)]
Nr. Bezeichnung Heizkreis­temperatur15 Baualtersklasse Nutzfläche [m2] Nutzfläche [m2]
150 500 2 500 150 500 2 500
3.1 zentrale Verteilung 70/55 °C bis 19788 75,1 43,5 32,7 2,3 1,0 0,5
3.2 bis 1978, nachträglich gedämmt17 40,9 28,2 23,9 2,3 1,0 0,5
3.3 ab 1979 bis 1994 20,2 13,8 11,6 1,9 0,8 0,4
3.4 ab 1995 9,3 5,4 4,1 1,6 0,7 0,3
4.1 zentrale Verteilung 55/45 °C bis 19788 57,4 32,9 24,4 2,5 1,2 0,7
4.2 bis 1978, nachträglich gedämmt17 30,8 21,0 17,6 2,5 1,2 0,7
4.3 ab 1979 bis 1994 15,3 10,3 8,5 2,0 0,9 0,5
4.4 ab 1995 9,3 3,9 2,9 1,7 0,8 0,5
5.1 wohnungsweise
Verteilung18
alle bis 1978 8,4 8,4 8,4 3,41 3,41 3,41
5.2 ab 1979 bis 1994 5,4 5,4 5,4 2,73 2,73 2,73
5.3 ab 1995 1,3 1,3 1,3 2,3 2,3 2,3
6 dezentrales System
(ohne Verteilung)
alle 0 0 0 0 0 0
Prozessbereich
Speicherung Heizung19
Kennwerte
bezogen auf die Gebäudenutzfläche AN
Nr. Bezeichnung Heizkreis­temperatur15 Baualtersklasse Wärmeverluste20 Hilfsenergiebedarf
[kWh/(m2·a)] [kWh/(m2·a)]
7.1 El.-Zentralspeicher 70/55 °C bis 1994 (280+0,57·VS)/AN 0,5 0,2 0,1
7.2 ab 1995 (210+0,43·VS)/AN 0,4 0,2 0,1
7.3 55/45 °C bis 1994 (196+0,40·VS)/AN 0,5 0,2 0,1
7.4 ab 1995 (147+0,30·VS)/AN 0,4 0,2 0,1
8.1 Pufferspeicher
El.-Wärmepumpe
55/45 °C bis 1994 (196+0,40·VS)/AN 0,5 0,2 0,1
8.2 ab 1995 (147+0,30·VS)/AN 0,4 0,2 0,1
9.1 Pufferspeicher für
Festbrennstoffkessel
70/55 °C bis 1994 (280+0,57·VS)/AN 0,5 0,2 0,1
9.2 ab 1995 (210+0,43·VS)/AN 0,4 0,2 0,1
9.3 55/45 °C bis 1994 (280+0,57·VS)/AN 0,5 0,2 0,1
9.4 ab 1995 (147+0,30·VS)/AN 0,4 0,2 0,1
Prozessbereich
Wärmeerzeugung Heizung
Kennwerte
bezogen auf die Gebäudenutzfläche AN
Erzeuger-
Aufwandszahl
Hilfsenergiebedarf
[–] [kWh/(m2·a)]
Nr. Bezeichnung Heizkreis­temperatur15 Baualtersklasse Nutzfläche [m2] Nutzfläche [m2]
150 500 2 500 150 500 2 500
  zentrale Wärmeerzeugung21            
10.1 Konstanttemperatur-
Kessel
70/55 °C bis 1986 1,47 1,36 1,28 1,2 0,5 0,2
10.2 1987 bis 1994 1,34 1,26 1,19 0,8 0,4 0,2
10.3 ab 1995 1,33 1,23 1,16 0,7 0,4 0,2
11.1 NT-Kessel bis 1986 1,24 1,21 1,18 1,2 0,5 0,2
11.2 1987 bis 1994 1,19 1,15 1,13 0,8 0,4 0,2
11.3 ab 1995 1,14 1,11 1,09 0,7 0,4 0,2
12.1 Brennwert-Kessel bis 1986 1,11 1,09 1,07 1,2 0,5 0,2
12.2 1987 bis 1994 1,09 1,06 1,04 0,8 0,4 0,2
12.3 ab 1995 1,07 1,05 1,04 0,7 0,4 0,2
13 Brennwertkessel
verbessert22
55/45 °C ab 1999 0,99 0,98 0,97 0,7 0,4 0,2
14 Fernwärme-
Übergabestation
alle alle 1,02 1,02 1,02 0 0 0
15.1 Elektro-Wärmepumpe,
Außenluft23
55/45 °C 1979 bis 1994 0,45 0,45 0,45 0 0 0
15.2 ab 1995 0,43 0,43 0,43 0 0 0
15.3 < 40 °C 24 1979 bis 1994 0,40 0,40 0,40 0 0 0
15.4 ab 1995 0,38 0,38 0,38 0 0 0
16.1 Elektro-Wärmepumpe,
Erdreich23
55/45 °C 1979 bis 1994 0,36 0,36 0,36 1,2 1,0 0,9
16.2 ab 1995 0,30 0,30 0,30 1,2 1,0 0,9
16.3 < 40 °C 24 1979 bis 1994 0,32 0,32 0,32 1,2 1,0 0,9
16.4 ab 1995 0,27 0,27 0,27 1,2 1,0 0,9
17.1 Elektro-Wärmepumpe,
Grundwasser23
55/45 °C 1979 bis 1994 0,30 0,30 0,30 1,9 1,7 1,5
17.2 ab 1995 0,25 0,25 0,25 1,9 1,7 1,5
17.3 < 40 °C 24 1979 bis 1994 0,27 0,27 0,27 1,9 1,7 1,5
17.4 ab 1995 0,22 0,22 0,22 1,9 1,7 1,5
18.1 Elektro-Wärmepumpe,
Abluft25
55/45 °C 1979 bis 1994 0,32 0,32 0,32 0 0 0
18.2 ab 1995 0,29 0,29 0,29 0 0 0
19 zentraler Elektro-Speicher (Blockspeicher) alle alle 1,02 1,02 11 0 0 11
  wohnungszentrale Wärmeerzeuger  
20.1 Therme (Umlaufwasser­heizer) alle bis 1994 1,24 1,24 1,24 1,2 1,2 1,2
20.2 ab 1995 1,14 1,14 1,14 1,5 1,5 1,5
21 Brennwerttherme ab 1995 1,07 1,07 1,07 1,5 1,5 1,5
  Einzelheizgeräte26            
22 Ölbefeuerte Einzelöfen mit Verdampfungsbrenner alle 1,40 1,40 11 0 0 11
23 Kohle- oder Holzofen 1,60 1,60 11 0 0 11
24 Gasraumheizer 1,47 1,47 11 0 0 11
25.1 Elektro-Nachtspeicherheizung bis 1994 1,12 1,12 11 0 0 11
25.2 ab 1995 1,05 1,05 11 0 0 11
26 Elektro-Direktheizgerät alle 1,02 1,02 11 0 0 11
15
Kann die Heizkreisauslegungstemperatur nicht ermittelt werden, so ist von 70/55°C auszugehen.
16
Abweichend von der Norm wird bei Einzelöfen der Übergabeverlust zu Null gesetzt, weil davon ausgegangen wird, dass hier die mittlere Raumtemperatur auf einem niedrigeren Temperaturniveau gehalten wird.
17
Nachträglich gedämmt = Kellerverteilung nachträglich mit Dämmung gemäß jeweils gültiger Verordnung versehen.
18
Angaben gelten bei wohnungszentraler Heizung.
19
Die nach den Näherungsformeln bestimmten Kennwerte gelten für direkt in den Heizkreis eingebundene Speicher mit Volumina von 400 bis 1 200 Liter bei Betrieb ausschließlich während der Heizperiode. Bei Pufferspeichern, die auch im Sommerhalbjahr betrieben werden (Auskopplung von Wärme für die Warmwasserbereitung) sind die Kennwerte zu verdoppeln.
20
Vs = Speichervolumen laut Typschild des Speichers. Verteilt sich das Gesamtvolumen in einer Anlage auf mehrere Pufferspeicher, so sind die Wärmeverluste für jeden Speicher einzeln zu bestimmen und zu summieren.
21
Kann anhand der verfügbaren Unterlagen (Schornsteinfeger-Protokoll, Betriebsanleitung, Typenschild, o. Ä.) die Art des Kessels nicht beurteilt werden, so ist von einem NT-Kessel auszugehen. Kann nicht beurteilt werden, ob die Quelle einer Wärmepumpe Erdreich oder Grundwasser ist, ist von Erdreich auszugehen.
22
Bei Verwendung der Daten für „Brennwert verbessert“ muss sichergestellt sein, dass der eingebaute Kessel die vorgegebenen Wirkungsgrade (DIN V 4701-10, Nummer 5.4.2.1) erfüllt. Zur Ermittlung des Kesselwirkungsgrades bei 100 % Leistung können die Angaben auf dem Typenschild herangezogen werden.
23
Werden Elektro-Wärmepumpen mit Wärmequellen Außenluft, Erdreich und Grundwasser monoenergetisch (mit Zusatzheizeinsatz) betrieben, so erhöht sich die Aufwandszahl um 9 %.
24
Typisch für Heizkreise mit ausschließlich Fußbodenheizungen.
25
Heizungsunterstützung aus Abluftanlage.
26
Übergabe, Verteilung und Erzeugung sind in einem Wert zusammengefasst.

Tabelle 6: Pauschale Ansätze für die Anlagentechnik – Lüftung nach Prozessbereichen –

Prozessbereich
Übergabe Lüftung
Kennwerte
bezogen auf die Gebäudenutzfläche AN
Wärmeverluste Hilfsenergiebedarf
[kWh/(m2·a)] [kWh/(m2·a)]
Nr. Bezeichnung Baualtersklasse Nutzfläche [m2] Nutzfläche [m2]
150 500 2 500 150 500 2 500
1 Wohnungslüftungsanlagen
mit Zulufttemperaturen < 20 ºC 27
alle 0 0 11 0 0 11
Prozessbereich
Verteilung Lüftung
Kennwerte
bezogen auf die Gebäudenutzfläche AN
Wärmeverluste Hilfsenergiebedarf
[kWh/(m2·a)] [kWh/(m2·a)]
Nr. Bezeichnung Baualtersklasse Nutzfläche [m2] Nutzfläche [m2]
150 500 2 500 150 500 2 500
2.1 Abluftanlage
ohne Wärmerückgewinnung
bis 1994 0,0 0,0 0,0 4,0 4,0 4,0
2.2 ab 1995 0,0 0,0 0,0 2,6 2,6 2,6
3 Zu-, Abluftanlage mit Wärmerückgewinnung durch Wärmeübertrager (WÜT) ηWRG60 %              
3.1 – innerhalb der thermischen Hülle alle 0,0 0,0 11 0 0 11
3.21 – außerhalb der thermischen Hülle im Dach bis 1989 5,2 2,5 11 0 0 11
3.22 ab 1990 bis 1994 4,3 2,1 11 0 0 11
3.23 ab 1995 3,5 1,7 11 0 0 11
3.31 – außerhalb der thermischen Hülle im Keller bis 1989 1,5 0,7 11 0 0 11
3.32 ab 1990 bis 1994 1,2 0,6 11 0 0 11
3.33 ab 1995 1,0 0,5 11 0 0 11
Prozessbereich
Wärmeerzeugung Lüftung
Kennwerte
bezogen auf die Gebäudenutzfläche AN
Wärmegutschrift28 Hilfsenergiebedarf
[kWh/(m2·a)] [kWh/(m2·a)]
Nr. Bezeichnung Baualtersklasse Nutzfläche [m2] Nutzfläche [m2]
150 500 2 500 150 500 2 500
4.1 Abluftanlage ohne Wärmerückgewinnung (Wärmegutschrift aus nx–0.05 h–1) vor 1994 3,5 0 0 0
4.2 ab 1995 3,2 0 0 0
5.1 Zu-, Abluftanlage mit Wärmerückgewinnung durch WÜT ηWRG60 %
(Wärmegutschrift aus na·(1–ηV) bei na=0,4 h–1)
bis 1989 16,7 5,3 5,3 11
5.2 ab 1990 bis 1994 15,3 3,2 3,2 11
5.3 ab 1995 13,5 2,2 2,2 11
27
Wohnungslüftungsanlagen mit Ventilatoren ausschließlich im Zentralgerät (Berücksichtigung der Hilfsenergie im Prozessbereich „Wärmeerzeugung Lüftung“).
28
Der Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist bei einer entsprechend vorliegenden Anlagenkonfiguration für die weitere Berechnung um die angegebene Wärmegutschrift zu reduzieren.

4.3 Endenergiebedarf für ausgewählte Systemkombinationen

Kennwerte für 78 ausgewählte, verbreitete Systemkombinationen lassen sich auch unmittelbar aus der DIN V 4701-10 Beiblatt 1: 2007-02 entnehmen – hier jeweils Tabellen/Diagramme „Flächenbezogene Endenergie“. Bei den dort angegebenen Werten handelt es sich um den Endenergiebedarf des Gebäudes insgesamt in Abhängigkeit von der Gebäudegröße und vom auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wärmebedarf des Gebäudes. Soweit die Systemkonfiguration einer bestehenden Anlage den jeweiligen Angaben im Beiblatt entspricht, dürfen im Anwendungsbereich dieser Bekanntmachung die tabellierten Werte aus dem Beiblatt vereinfachend unabhängig vom Alter der Anlagenkomponenten verwendet werden. Auf Grund des Wertebereichs der Tabellen im Beiblatt ist diese Vorgehensweise anwendbar, wenn der Wärmeschutz des Gebäudes nicht wesentlich schlechter ist als bei Gebäuden nach der Wärmeschutzverordnung 1995. Hinsichtlich der Berechnung des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs sind die Primärenergiefaktoren sowie die ergänzenden Hinweise zur Anwendung des Beiblatts zu beachten, die im Änderungsblatt A1: 2012-07 zu DIN V 4701-10 angegeben sind. Zu beachten sind zudem die Maßgaben in der Anlage 1 Nummer 2.1.1 und 2.1.2 EnEV.

5 Nichtberücksichtigung von sicherheitstechnischen Lüftungseinrichtungen

Sicherheitstechnische Einrichtungen (z. B. Überdruckbelüftungen für den Brandfall, Entrauchungsanlagen) sowie Lüfter zur Vermeidung von Überhitzungen der Gebäudetechnik (z. B. Aufzugstechnik) dürfen unberücksichtigt bleiben.

6 Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977

Ein Wohngebäude erfüllt das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (vergleiche § 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 EnEV), wenn

a)
bei früheren Änderungen des Gebäudes eine Berechnung für das gesamte Gebäude durchgeführt und dabei die Anforderungen des § 8 Absatz 2 der EnEV 2002/2004, des § 9 Absatz 1 der EnEV 2007 oder des § 9 Absatz 1 Satz 2 der EnEV 2009 bzw. EnEV 2013 erfüllt wurden; dazu sind die geführten Berechnungen und Nachweise heranzuziehen oder
b)
der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient Ū des Gebäudes den Höchstwert nach Tabelle 7 nicht überschreitet oder
c)
die Wärmedurchgangskoeffizienten aller Bauteile die Höchstwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten der entsprechenden Bauteile nach Tabelle 8 nicht überschreiten.

Die Wärmedurchgangskoeffizienten von opaken Bauteilen sind dabei unter sinngemäßer Anwendung der Fußnoten zur Tabelle 1 der Anlage 3 EnEV zu ermitteln. Bei der Ermittlung von Wärmedurchgangskoeffizienten können überdies die Vereinfachungen gemäß Nummer 3 dieser Bekanntmachung (vereinfachte Ermittlung der energetischen Qualität bestehender Bauteile) und die Tabelle 9 dieser Bekanntmachung verwendet werden.

Das Erreichen des Anforderungsniveaus der Wärmeschutzverordnung 1977 gemäß Buchstabe c kann bei Gebäuden, die vor Inkrafttreten der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet wurden, für verschiedene seinerzeit gebräuchliche Ausführungen nach Tabelle 9 festgestellt werden. Liegen bei einem Gebäude nach Tabelle 9

für die Fassade (Außenwand und Fenster) eine der Konstruktionen in Zeile 3 bis 5 oder 6 Variante 2 oder im Falle der Grundrissform 3 auch eine der übrigen Konstruktionen der Zeilen 1 bis 6 vor und
für das Dach, soweit es beheizte Räume direkt gegen Außenluft abgrenzt, eine der Konstruktionen in Zeile 7, ansonsten für die oberste Geschossdecke die Konstruktion nach Zeile 8 vor und
für die Decke gegen unbeheizte Kellerräume eine der Konstruktionen nach Zeile 9 bis 11 vor,

gilt das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 als erreicht. In Spalte 3 der Tabelle 9 ist jeweils der maximale U-Wert angegeben, der bei der Konstruktion unter den Voraussetzungen der Spalte 2 auftreten kann.

Tabelle 7: Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten des Gebäudes

A/Ve
[m–1]
Höchstwert der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten Ūmax
[W/(m2·K)]
≤0,24 1,40
0,30 1,24
0,40 1,09
0,50 0,99
0,60 0,93
0,70 0,88
0,80 0,85
0,90 0,82
1,00 0,80
1,10 0,78
1,20 0,77

Zwischenwerte für den Höchstwert der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten dürfen nach folgender Gleichung ermittelt werden:

Formel: U Strich Max

Der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient des Gebäudes ist wie folgt zu ermitteln:

Formel: U Strich

mit

Ui
Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils i in kWh/(m2·a)
A
Wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes in m2
Ai
Wärmeübertragende Fläche des Bauteils i in m2
Ū
Mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient in kWh/(m2·a)
Ve
Bruttogebäudevolumen in m3

Indizes

i
Bauteilindex i
AW
Außenwand an Außenluft grenzend
W
Fenster (Window)
D
Dach, oberste Geschossdecke
G
Grundfläche (Bodenfläche auf Erdreich, Kellerdecke zum unbeheizten Keller, erdberührte Wandflächen bei beheizten Räumen)
DL
Deckenfläche nach unten gegen Außenluft
AB
Beheizte Räume gegen Räume mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen (z. B. Lagerräume etc.)

Tabelle 8: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten für Bauteile

Lfd.
Nr.
Bauteil Ūmax29, Umax
[W/(m2·K)]
1a Fassade 1 (Außenwand und Fenster)
bei Grundrissform des Gebäudes gemäß Abb. 1
ŪAW+w 1,45
1b Fassade 2 (Außenwand und Fenster)
bei Grundrissform des Gebäudes gemäß Abb. 2
ŪAW+w 1,55
1c Fassade 3 (Außenwand und Fenster)
bei Grundrissform des Gebäudes gemäß Abb. 3
ŪAW+w 1,75
2 oberste Geschossdecke, Dächer UD 0,45
3 Kellerdecken, Bauteile gegen unbeheizte Räume UG 0,80
4 Decke, Wände gegen Erdreich UG 0,90
5 Fenster Mindestens Doppel- oder Isolierverglasung
29
ŪAW+w: mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient der Fassade (Außenwand + Fenster).

Abb. 1 bis 3: Grundrissformen zur Bestimmung der Höchstwerte für Fassaden nach Tabelle 8

Abb. 1 bis 3: Grundrissformen zur Bestimmung der Höchstwerte für Fassaden nach Tabelle 8

Tabelle 9: Beispiele zur Unterschreitung der Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten für Bauteile nach Tabelle 8

Zeile Bauteil Aufbau des Bauteils Ūmax29
[W/(m2·K)]
  1 2 3
1 Beispielfassade 1
(80 % massive Außenwand und 20 % Fenster)
Beispielfassade 1 (80 % massive Außenwand und 20 % Fenster)
Außenwand:
Außenputz
38 cm Vollziegel-Mauerwerk (1 800 kg/m3)
λ = 0,81 W/(m·K)
Innenputz
Fenster:
Holz- oder Kunststofffenster,
Doppel- oder Isolierverglasung
Uw = 3,0 W/(m2·K)
Bemerkung:
Für Kalksandstein- oder Leicht­betonmauerwerk (Vollsteine, Zweikammer­steine, KS-Lochsteine) siehe Zeile 5
ŪAW+w = 1,73
2 Beispielfassade 2
(80 % massive Außenwand und 20 % Fenster)
Beispielfassade 2 (80 % massive Außenwand und 20 % Fenster)
Außenwand:
Außenputz
30 cm Hochlochziegel-Mauerwerk (1 400 kg/m3)
λ = 0,58 W/(m·K)
Innenputz
Fenster:
Holz- oder Kunststofffenster,
Doppel- oder Isolierverglasung
Uw = 3,0 W/(m2·K)
Bemerkung:
Für Kalksandstein- oder Leichtbetonmauerwerk
(Vollsteine, Zweikammersteine, KS-Lochsteine)
siehe Zeile 5
ŪAW+w = 1,65
3 Beispielfassade 3
(80 % massive Außenwand und 20 % Fenster)
Beispielfassade 3 (80 % massive Außenwand und 20 % Fenster)
Außenwand:
Außenputz
24 cm Bimsstein-Mauerwerk
λ = 0,30 W/(m·K)
Innenputz
Fenster:
Holz- oder Kunststofffenster,
Doppel- oder Isolierverglasung
Uw = 3,0 W/(m2·K)
ŪAW+w = 1,37
4 Beispielfassade 4
(80 % massive Außenwand und 20 % Fenster)
Beispielfassade 4 (80 % massive Außenwand und 20 % Fenster)
Außenwand:
Außenputz
24 cm Porenbeton-Mauerwerk (700 kg/m3)
Blocksteine mit Normalmörtel
λ = 0,27 W/(m·K)
Innenputz
Fenster:
Holz- oder Kunststofffenster,
Doppel- oder Isolierverglasung
Uw = 3,0 W/(m2·K)
ŪAW+w = 1,35
5 Beispielfassade 5
(80 % massive Außenwand und 20 % Fenster)
Beispielfassade 5 (80 % massive Außenwand und 20 % Fenster)
Außenwand:
Außenputz
38 cm Kalksandstein-Mauerwerk (1 800 kg/m3)
λ = 0,81 W/(m·K)
mit äußerer Dämmschicht mit einer Dicke von
6 cm (λ = 0,04 W/(m·K))
Innenputz
Fenster:
Holz- oder Kunststofffenster,
Doppel- oder Isolierverglasung
Uw = 3,0 W/(m2·K)
Bemerkung:
Ziegel- und Leichtbetonmauerwerke mit zusätzlicher Dämmung erreichen in der Regel noch kleinere U-Werte
ŪAW+w = 0,97
6 Beispielfassade 6
(80 % massive Außenwand und 20 % Fenster)
Beispielfassade 6 (80 % massive Außenwand und 20 % Fenster)
Außenwand: zweischalig
2 cm Außenputz mit λ = 0,87 W/(m·K)
12 cm Mauerwerk mit λ = 0,68 W/(m·K)
Variante 1:
8 cm Luftschicht
R=0,13 (m2·K)/W
oder
Variante 2:
8 cm Dämmung
λ = 0,04 W/(m·K)
12 cm Mauerwerk mit λ = 0,68 W/(m·K)
1,5 cm Innenputz mit λ = 0,7 W/(m·K)
Fenster:
Holz- oder Kunststofffenster,
Doppel- oder Isolierverglasung
Uw = 3,0 W/(m2·K)
Variante 1:
ŪAW+w = 1,74
Variante 2:
ŪAW+w = 0,91
7 Steildach
Steildach
Dacheindeckung
Dachlattung
Unterspannbahn
Variante 1:
Dämmung/zwischen den Sparren (z. B. 15 cm)
oder
Variante 2:
Aufdopplung des Sparrens bei zu geringem Hohlraum mit Dämmung (z. B. insgesamt 18 cm)
Luftdichtheitsschicht
Lattung
Gipskartonplatte30
Variante 1:
UD = 0,25
Varante 2:
UD = 0,17
8 Oberste Geschossdecke
Oberste Geschossdecke
Spanplatte
Dämmstoff (8 cm)
Betondecke (14 cm)
Putzschicht (1,5 cm)31
UD = 0,44
9 Kellerdecke – Beispiel 1
Kellerdecke – Beispiel 1
Bodenbelag (Linoleum, PVC o. Ä.)
Magnesit-Estrich (4 cm)
Mineralfasermatte (1,5 cm)
Betondecke (15 cm)
Putzschicht (1,5 cm)
Zusätzlicher Dämmstoff (4 cm)
UG = 0,53
10 Kellerdecke – Beispiel 2
Kellerdecke – Beispiel 2
Bodenbelag (Linoleum, PVC o. Ä.)
Asphalt-Estrich (2 cm)
Mineralfasermatte (1 cm)
Rippendecke mit Füllkörpern aus Bimsbeton und Aufbeton (19 cm)
Putzschicht (1,5 cm)
Zusätzlicher Dämmstoff (4 cm)
UG = 0,52
11 Kellerdecke – Beispiel 3
Kellerdecke – Beispiel 3
Hobeldielen
Kohleschlackefüllung
Gemauertes Kappengewölbe
Stahlträger
Zusätzlicher Dämmstoff (ca. 8 cm zur Ausfüllung der Kappen)
UG = 0,34
30
Bemerkung: Es ist eine Dämmung von mindestens 10 cm zwischen den Sparren notwendig; dies gilt ebenfalls für Auf- oder Untersparrendämmungen und für Flachdächer.
31
Bemerkung: Ungedämmte oberste Geschossdecken (Beton- als auch Holzdecken) können den Höchstwert nach Tabelle 9 nicht unterschreiten, eine Dämmung von 8 cm ist mindestens erforderlich.