Suchergebnis

 

Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gegen
„Geeinte deutsche Völker und Stämme“

Vom 4. März 2020

Nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die folgende

Verfügung:

1.
Der Verein „Geeinte deutsche Völker und Stämme“ einschließlich seiner Teilorganisation „Osnabrücker Landmark“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Der Verein „Geeinte deutsche Völker und Stämme“ einschließlich seiner Teilorganisation „Osnabrücker Landmark“ ist verboten und wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, die unter URL https://deutsche-voelker.de/ abrufbare Internetseite des Vereins, einschließlich ­deren Bereitstellung und Hosting, zu betreiben und weiter zu verwenden. Dies gilt auch für die Internetseiten http://www.os-landmark.de, www.osnabruecker-land.com, den youtube-Kanal von Heike Werding und sämtliche E-Mail-Adressen des Vereins, insbesondere info@deutsche-voelker.de und info@os-landmark.de.
4.
Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „Geeinte deutsche Völker und Stämme“ und seiner Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbotes öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die Darstellung eines Baums mit dem Schriftzug „deutsche Völker“, „Geeinte deutsche Völker und Stämme“ oder „Höchstes Gericht geeinter deutscher Völker und Stämme“, auch in Verbindung mit anderen Darstellungen um einen Baum herum und Zusätzen wie „Landmark“ oder „Landschaft“ in Verbindung mit einer Ortsangabe.
Es gilt weiterhin für Darstellungen von Schattenrissen und Kartenausschnitten in Verbindung mit einer Ortsbezeichnung, die eine kommunale Zugehörigkeit vorspiegeln soll wie z. B. „Gemeinde Osnabrücker Land“.
zwei Abbildungen mit je zwei ineinander liegenden schwarzen Kreisen. Im Zwischenraum, der sich durch den kleinen im großen Kreis ergibt, befindet sich linksseitig (auf neun Uhr) eine Rune bestehend aus einer senkrechten Linie mit zwei im 45°-Winkel nach oben gerichteten kurzen Linien und rechtsseitig (auf drei Uhr) eine senkrechte Linie mit zwei im 45°-Winkel nach unten zeigenden kurzen Linien. In beiden Kreisen befindet sich in der Mitte die Abbildung eines Baumes. Die linke Abbildung ist umgeben von der Darstellung von einundvierzig rund um den äußeren Ring angeordneten Blättern verschiedener Laubbäume; am Stamm des Baumes sind links ein Mann und rechts eine Frau dargestellt, die lediglich um die Hüften herum mit grünen Blättern bekleidet sind und in der jeweils äußeren Hand eine Stange festhalten, an der oben je eine blaue Fahne befestigt ist, die als im Wind wehend dargestellt wird. Rechts neben der Frau befindet sich die Darstellung eines grünen Blattes. Zwischen den beschriebenen Runen steht in der oberen Hälfte des Kreiszwischenraumes „Geeinte deutsche Völker und Stämme“ und in der unteren Hälfte „Landschaft Berlin Punkt Anno 2017“. Die rechte Abbildung beinhaltet die schwarze Darstellung eines Baumes. Im Kreiszwischenraum befindet sich in der oberen Hälfte der Schriftzug „Geeinte deutsche Völker und Stämme“ und in der unteren Hälfte „Anno 2017 Punkt Höchstes Gericht zu Berlin“.
magentafarbenes Rechteck mit einer gezackten Fläche in der Mitte des Rechtecks, die hellgrau umrandet und dunkelgrau gefüllt ist. Oberhalb der Fläche befindet sich in weißer Schrift mit dunklem Schatten das Wort „Gemeinde“ und unterhalb der gezackten Fläche in gleicher Schriftform die Worte „Osnabrücker Land“.
Das Verbot zur Verwendung von Kennzeichen des Vereins „Geeinte deutsche Völker und Stämme“ gilt auch für eine Verbreitung im Internet.
5.
Das Vermögen des Vereins „Geeinte deutsche Völker und Stämme“ und seiner Teilorganisation „Osnabrücker Landmark“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.
6.
Forderungen Dritter gegen den Verein „Geeinte deutsche Völker und Stämme“ werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der ­gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins „Geeinte deutsche Völker und Stämme“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Geeinte deutsche Völker und Stämme“ dem behördlichen ­Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins „Geeinte deutsche Völker und Stämme“ zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs ­kannte.
7.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Geeinte deutsche Völker und Stämme“ dessen gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
8.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 5, 6 und 7.

Berlin, den 4. März 2020

ÖSII3-20106/2#17

Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat

Im Auftrag
Reinfeld