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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie
über Maßnahmen der Qualitätssicherung
in Krankenhäusern (QSKH-RL)
COVID-19: Ausnahmen zu QS-Anforderungen

Vom 14. Mai 2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 14. Mai 2020 beschlossen, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 135a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern, QSKH-RL) in der Fassung vom 15. August 2006 (BAnz. S. 6361), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BAnz AT 08.04.2020 B4) wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern wird wie folgt geändert:

§ 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für das Erfassungsjahr 2020 gilt eine Unterschreitung der Dokumentationsrate als unverschuldet im Sinne von § 24 Absatz 1 Satz 4, wenn als Folge der COVID-19-Pandemie
1.
kurzfristige nothilfe-, krankheits- oder quarantänebedingte Personalausfälle oder
2.
starke Erhöhungen der Patientenzahlen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen und einen flexiblen Personaleinsatz erforderten,
die Möglichkeiten des Krankenhauses zur Dokumentation der Datensätze für die Qualitätssicherung beeinträchtigt haben.“
2.
Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 3 hat das Krankenhaus für das Erfassungsjahr 2019 seine Begründung bis zum 30. Juni 2020 den auf Landesebene beauftragten Stellen bzw. dem IQTIG zu übermitteln."

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 14. Mai 2020 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 14. Mai 2020

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken