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vom: 05.08.2014
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
BAnz AT 27.08.2014 B4
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Nach § 2 des BfkEG übernimmt das BfE Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Genehmigung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die ihm durch das Atomgesetz, das Standortauswahlgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen sind.
Die Haushaltsmittel für die Aufgabenwahrnehmung des BfE sind bei Kapitel 1615 veranschlagt.
Das BfE wird dem BMUB — jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli 2015 — über die Umsetzung dieses Erlasses berichten. Es erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeit zum 1. Juli eines jeden Jahres.
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
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