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vom: 30.03.2016
Bundesministerium des Innern
BAnz AT 08.04.2016 B1
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Das Bundesministerium des Innern hat mit Verfügung vom 4. Januar 2016 den Verein „Altermedia Deutschland“ verboten. Der verfügende Teil des Verbots wurde mit Bekanntmachung vom 27. Januar 2016 (BAnz AT 27.01.2016 B1) im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Klage wurde nicht erhoben; das Verbot ist somit unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil wird nach § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, nachfolgend nochmals bekannt gegeben.
Verfügung
Mit der Einziehung und der Abwicklung des Vereinsvermögens wurde nach § 11 Absatz 3 des Vereinsgesetzes das Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, beauftragt.
ÖS II 3 - 20106/2#4
Bundesministerium des Innern
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