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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bekanntmachung
über die Nutzung und die Anerkennung von Bewertungssystemen
für das nachhaltige Bauen

Vom 23. Juni 2015

I. Allgemeines

Das Ziel von Bewertungssystemen ist es, die Qualität der Nachhaltigkeit von Gebäuden und baulichen Anlagen in ihrer Komplexität zu beschreiben und zu bewerten. Dieser Prozess umfasst den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes und erstreckt sich von der Planung über die Bauausführung, Nutzung, Wartung, Instandhaltung bis hin zum Abbruch/Recycling von Gebäuden und baulichen Anlagen und soll zu einer höheren Bauqualität führen. Auch Modernisierungsansätze können bewertet werden. Die Bewertungssysteme sollen die Bedeutung gesellschaftlich anerkannter Ziele und Inhalte angemessen berücksichtigen und eine ausgewogene Bewertung ökologischer, ökonomischer, sozialer, funktionaler und technischer Aspekte bei gleichzeitiger Betrachtung der Qualität von Prozessen der Planung, Realisierung und Bewirtschaftung ermöglichen. Des Weiteren können Standortmerkmale ausgewiesen werden.

Derartige Bewertungssysteme können als Orientierungshilfe für das Planen und Ausführen bzw. als Arbeitsmittel für die Qualitätssicherung verwendet und/oder als Qualitätssicherungssysteme mit einer Zertifizierung verbunden werden. Bei solchen Bewertungssystemen müssen die Kriterien, Bewertungsmaßstäbe und Dokumentationspflichten in deutscher Sprache offen und diskriminierungsfrei zugänglich sein. Sie werden von einem Systemersteller erarbeitet und von Systemanbietern auf den Markt gebracht.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat als Systemersteller der öffentlichen Hand – vorrangig für die Belange des Bundesbaus – ein Bewertungssystem entwickelt und veröffentlicht. Dieses ist unter dem Namen „Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen“ (BNB) über das Internetportal www.nachhaltigesbauen.de in der jeweils von BMUB genehmigten Fassung öffentlich zugänglich.

Das Bewertungssystem BNB umfasst zurzeit die Nutzungsarten (im Folgenden BNB-Nutzungsprofile genannt)

1.
Büro- und Verwaltungsgebäude (Neubau/Komplettmodernisierung)
2.
Unterrichtsgebäude (Neubau)
3.
Laborgebäude (Neubau)
4.
Außenanlagen (Neubau)

Das BMUB wendet die BNB-Nutzungsprofile (1 bis 4) für Baumaßnahmen in eigener Zuständigkeit an und stellt ­entsprechende Zertifikate aus. Dabei werden die BNB-Nutzungsprofile von fachlich geschulten Personen genutzt („Business to Business“). Für die Verwendung am Markt können Systemanbieter diese BNB-Nutzungsprofile nach Zustimmung durch das BMUB verwenden und Zertifikate in eigener Zuständigkeit ausstellen. Das schließt die Verwendung des diesbezüglichen Logos des Bundes ein. Werden z. B. im Kleinhausbau Verbraucher direkt angesprochen, sind die damit erforderlichen Anforderungen an verbraucherschutzrelevante Fragen sowie die Herstellung von Transparenz durch den Systembetreiber sicherzustellen. Näheres regelt Kapitel II.

Das BMUB prüft darüber hinaus auf Anfrage Nutzungsprofile von Bewertungssystemen anderer Systemersteller für den Nichtwohnungsbau hinsichtlich der im Kapitel III beschriebenen Grundsätze und empfiehlt sie zur Anwendung nach erfolgreicher Prüfung für die Planungs- und Baupraxis. Die Anerkennung wird durch ein Schreiben gegenüber dem Systemersteller ausgesprochen. Dem Systemersteller wird angeboten, mit dem Zusatz „vom BMUB geprüftes und anerkanntes System-Nutzungsprofil“ zu werben. Darüber hinaus wird das entsprechende System mit den anerkannten Nutzungsprofilen auf dem Internetportal des Bundes gelistet. Die nachfolgend aufgeführten Kriterien und Anforderungen sind dabei Mindestanforderungen, die einzuhalten sind. Bereits die Nichterfüllung einer einzelnen Anforderung führt dazu, dass das entsprechende Bewertungssystem/Nutzungsprofil durch das BMUB nicht anerkannt werden kann.

Bewertungssysteme können für spezifische Gebäude- und Nutzungsarten konzipiert sein. Die Anwendung von Systemen zur Beschreibung und Bewertung der Nachhaltigkeitsqualität von Gebäuden und baulichen Anlagen ist freiwillig.

Zusätzlich zu dem BNB für öffentliche Bauten stellt das BMUB das „Bewertungssystem Nachhaltiger Kleinhausbau“ (BNK) für die Verwendung bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie bei kleinen Mehrfamilienhäusern (bis fünf Wohneinheiten) zur Verfügung. Es ist über das Internetportal www.nachhaltigesbauen.de öffentlich zugänglich. Die Umsetzung im Sinne von Auslegung, Fortschreibung und Pflege des BNK ist durch geeignete private Institutionen, ohne Beteiligung der Bundesbauverwaltung/BBSR, zu organisieren. Für die Anwendung am Markt können Systemanbieter dieses System nach Zustimmung durch das BMUB verwenden. Das schließt die Verwendung des diesbezüglichen Logos des Bundes ein. Näheres regelt Kapitel IV.

II. Verwendung des „Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen“ (BNB) des BMUB

Das BNB umschließt alle eingeführten und veröffentlichten Nutzungsprofile (im Folgenden BNB-System genannt). Das BNB-System kann uneingeschränkt und ohne weitere Zustimmung freiwillig zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Gebäuden im Rahmen von Studienzwecken oder privaten Einschätzungen herangezogen werden.

Die Verwendung des BNB-Systems im Rahmen von Zertifizierungen der Nachhaltigkeit von Gebäuden oder die ­Bewertung der Nachhaltigkeit unter Berufung auf das BNB-System des BMUB darf nur nach vorheriger Genehmigung durch das BMUB erfolgen. Die Genehmigung und Verwendung des BNB sind kostenfrei. Es werden jeweils Genehmigungen für einzelne Nutzungsprofile erteilt.

Das BNB kann nur „eins zu eins“ angewandt werden. Eine Abänderung des BNB-Systems bzw. der Profile ist nicht zulässig. Der Systemanbieter für das BNB muss eine qualifizierte Handhabung und Anwendung des Bewertungs­systems sicherstellen. Es ist nachzuweisen, dass die zuständigen Nachweisführenden im Sinne von Fachpersonal für nachhaltiges Bauen (z. B. Auditoren, Koordinatoren, Sachverständige – kurz Experten –) auf der Grundlage eines entsprechenden Curriculums für die Verwendung des BNB qualifiziert wurden. Die Ausbildung muss durch dafür geeignete Bildungsträger mit abschließender Prüfung erfolgen. Nach bestandener Prüfung sind die Absolventen berechtigt, das BNB-System zu Zertifizierungszwecken anzuwenden.

Eine Aus- bzw. Fortbildung zum Experten im Sinne der Schaffung von Voraussetzungen für eine qualifizierte Handhabung und Anwendung des Bewertungssystems muss Module und Prüfungsaufgaben zu den einzelnen Kriterien und zum BNB-System insgesamt beinhalten. Eine Differenzierung der Ausbildungsinhalte bezüglich des Vorwissens der Auszubildenden ist darzulegen. Die Kriterien für den Zugang zur Ausbildung und zur Prüfung müssen einheitlich und diskriminierungsfrei sein.

Die notwendigen Gebühren müssen sich an marktüblichen Preisen orientieren, die üblicherweise für derartige Fort- und Weiterbildung erhoben werden.

Wird das BNB-System außerhalb der BNB-Konformitätsprüfungsstellen des Bundes im Rahmen einer Zertifizierung verwendet und werden in diesem Rahmen Zulassungs- oder Zertifizierungsstellen eingerichtet, so muss der Nachweis geführt werden, dass diese den Anforderungen der EN/ISO/IEC 17021 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren“ entsprechen. Insbesondere müssen solche Stellen unabhängig, fachlich kompetent und wirtschaftlich solvent sein. Sie müssen Unparteilichkeit und Transparenz garantieren und durch eine geeignete Organisationsstruktur sicherstellen, dass niemand mit Eigeninteressen am Ausgang von bestimmten Verfahren an Entscheidungen beteiligt wird.

Anträge sind formlos an die Geschäftsstelle Nachhaltiges Bauen im BBSR zu stellen:

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
Referat II 5
Straße des 17. Juni 112
10623 Berlin

Das BBSR prüft den Antrag und spricht gegenüber dem BMUB eine Empfehlung zur Genehmigung aus. Die Genehmigung wird durch das BMUB ausgesprochen. Sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Genehmigung schließt die Nutzung des Nachhaltigkeits-Logos des BMUB (BNB-Logo) ein.

III. Anerkennung von anderen Bewertungssystemen für Nichtwohngebäude

Systemersteller/-anbieter, die außerhalb des „BNB“ des BMUB weitere Systeme (insbesondere solche für Gebäude-/Bauwerkskategorien, für die BMUB keine Systeme erarbeitet hat) anbieten, können sich diese Systeme anerkennen lassen. Grundlage der Anerkennung sind die nachfolgenden Qualitätskriterien, die formlos nachgewiesen werden müssen.

Anträge sind an die Geschäftsstelle Nachhaltiges Bauen im BBSR zu stellen:

Bundesinstitut für Bau- Stadt und Raumforschung (BBSR)
im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
Referat II 5
Straße des 17. Juni 112
10623 Berlin

Auf Nachfrage ist dem BBSR Einsicht und Zugang zu allen Unterlagen zu verschaffen, die notwendig sind, um die Qualitätskriterien zu prüfen. Das BBSR prüft den Antrag und spricht eine Empfehlung auf Anerkennung aus. Die Genehmigung für die Anerkennung ist kostenfrei und wird durch das BMUB ausgesprochen. Sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Dem Systemersteller wird angeboten, mit dem Zusatz „vom BMUB geprüftes und anerkanntes System/Nutzungsprofil“ zu werben. Diese Praxis schließt die Verwendung des BNB-Logos nicht ein. Einsprüche und Beschwerden sind beim Referat B I 5 im BMUB geltend zu machen und werden dort abschließend entschieden.

Für Stadtquartiere bestehen ein herausragendes öffentliches Interesse, eine hohe kommunale Verantwortung und ein besonderes öffentliches Abstimmungserfordernis mit den Trägern öffentlicher Belange und der Wohnungswirtschaft. Hier erfolgt kein „Anerkennungsverfahren“.

Nachzuweisende und zu prüfende Qualitätskriterien:

1.
Anforderung an das Gesamtsystem
Das Bewertungssystem soll die Analyse der Nachhaltigkeit eines einzelnen Gebäudes (Objekt) ermöglichen. Es werden nur Systeme anerkannt, die sowohl eine Beschreibung und Bewertung des vollständigen Gebäudes (der baulichen Anlage) als auch aller Dimensionen und Aspekte der Nachhaltigkeit gewährleisten. Die Bewertung von Gebäudeteilen (z. B. einzelne Wohnungen oder Büros, der Rohbau) oder von Einzelaspekten (Primärenergiebedarf, Barrierefreiheit etc.) ist nicht ausreichend und führt nicht zu einer Anerkennung. Der Standort des Gebäudes und seine städtebauliche Einordnung sind zu beschreiben. Diese Beschreibung soll möglichst als Zusatzinformation (Standortmerkmale des Gebäudes) angegeben werden.
Folgende Kriteriengruppen sind durch das Gesamtsystem zu berücksichtigen und gehen entsprechend der nachfolgenden Gewichtung in eine Gesamtbewertung des Gebäudes ein:
Kriteriengruppe Anteil an der Gesamtbewertung
Ökologische Qualität 20,0 % – 22,5 %
Ökonomische Qualität 20,0 % – 22,5 %
Sozio-kulturelle und funktionale Qualität 20,0 % – 22,5 %
Technische Qualität 20,0 % – 22,5 %
Prozessqualität 10,0 % – 20,0 %
Das System muss gewährleisten, dass jede Kriteriengruppe in konkrete Einzelkriterien untersetzt wird. Diese ­Kriterien müssen auf nachvollziehbaren und eindeutigen Erhebungs- und Bewertungsmethoden aufbauen und eindeutige Messvorschriften beinhalten. Die Methoden müssen in der Regel quantitative Ergebnisse liefern. Bei einer qualitativen Bewertung sind die Anforderungen eindeutig zu formulieren. Die Bewertung muss nach objektiven Kriterien erfolgen. Die in den Kriteriensteckbriefen beschriebenen Methoden müssen wissenschaftlich-technisch nachvollziehbar sein bzw. auf entsprechenden technischen Regeln basieren.
Die Kriterien werden nach Relevanz und Praktikabilität vom Systemersteller festgelegt. Dabei sind die nach den Nummern 2 bis 6 beschriebenen Kriterien mindestens einzubeziehen. Darüber hinausgehende Kriterien können einbezogen werden, wenn sie den vorgenannten allgemeinen Anforderungen entsprechen. Zusatzinformationen können gegeben werden; dürfen aber nicht in die Bewertung einfließen.
Bei wesentlichen Kriterien ist eine Mindestqualität (Mindesterfüllungsrad) vorzugeben, die zwingend eingehalten werden muss. Die Vorgabe der Mindestqualität muss insbesondere bei Neubauvorhaben die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen einschließen. Bestehen keine gesetzlichen Vorgaben, so sollen sich die Vorgaben möglichst an den Leitfäden, Arbeitshilfen sowie der sonstigen Verwaltungspraxis öffentlicher Bauvorhaben orientieren (z. B. Leitfaden Nachhaltiges Bauen, Leitfaden Kunst am Bau, Brandschutzleitfaden, Vorgaben zum barrierefreien Bauen etc.). Darüber hinaus sollen möglichst wissenschaftliche Veröffentlichungen sowie statistische Erhebungen als Grundlage für die Ableitung von Mindestqualitäten dienen.
Die einzelnen Kriterien in einer Hauptkriteriengruppe können im Rahmen der Bewertungsmatrix gegeneinander unterschiedlich gewichtet werden. Die Ableitung erfolgt nach einem beschriebenen Verfahren. Die Spreizung soll maximal 1:3 (ganzzahliges Verhältnis) betragen. Werden größere Spreizungen vorgenommen, so müssen diese begründet und vom BMUB anerkannt werden.
Es soll eine Gesamtbewertung des Gebäudes mit einem Prädikat vorgenommen werden, die sich aus der Zuordnung zu einer Qualitätsstufe ableitet. Bei unterschiedlichen Qualitätsstufen sind die Grenzen klar zu definieren. Neben der Gesamtbewertung müssen die Teilbewertungsergebnisse sowohl der Kriteriengruppen als auch der Einzelkriterien transparent und nachvollziehbar angegeben werden. Die Grundlagen für die Bewertung von Einzelkriterien sind zu dokumentieren. Das System muss Dokumentationsvorschriften enthalten.
2.
Anforderungen an die Bewertung der ökologischen Qualität
Im Rahmen der ökologischen Bewertungen sind die Wirkungen auf die globale und lokale Umwelt, sowie die Ressourceninanspruchnahme (im Minimum Energieträger, Trinkwasser, Fläche) zu betrachten. Die lebenszyklusabbildenden Systeme müssen auf den Ergebnissen einer Ökobilanz nach DIN EN ISO 14040 aufbauen und Werte für das Treibhauspotenzial, Ozonschichtzerstörungspotenzial, Ozonbildungspotenzial, Versauerungspotenzial und Überdüngungspotenzial ausweisen. Als Eingangsdatensätze dürfen nur Daten von normkonformen Umweltproduktdeklarationen oder der Datenbank „Ökobau.dat“ (siehe hierzu www. http://www.oekobaudat.de/) verwendet werden. Für die anzusetzende rechnerische Nutzungsdauer von Bauteilen dürfen nur die vom BMUB veröffentlichten Daten verwendet werden. Für Büro- und Verwaltungsgebäude ist mindestens ein Bewertungsszenario für den Betrachtungszeitraum von 50 Jahren durchzuführen und auszuweisen. Für davon abweichende Gebäude kann der Betrachtungszeitraum vom Systemersteller festgelegt werden. Die Ermittlung des Endenergiebedarfs nach Endenergieträgern als Voraussetzung für die Ökobilanzierung der Nutzungsphase muss auf dem jeweils aktuellen Stand der EnEV/DIN V 18599 basieren.
Es ist die Ökobilanz und der Primärenergiebedarf (erneuerbar und nicht-erneuerbar) von Gebäuden zu berechnen. Dabei sind die Maßnahmen der Kostengruppen 300, 400 und ausgewählten bewertungsrelevanten Kosten der KG 500 nach DIN 276 einzubeziehen. Der Frischwasserbedarf bzw. -verbrauch und die Art der Flächeninanspruchnahme (Grad und Richtung der Änderung der Flächennutzung) sind zu bewerten.
Bezüglich der lokalen Umweltwirkungen sind entsprechende Nachweise zur Berücksichtigung von Schadstoffen vorzusehen.
3.
Anforderung an die Bewertung der ökonomischen Qualität
Mindestanforderung ist die Erarbeitung einer gebäudebezogenen Kostenanalyse im Lebenszyklus (Ermittlung, ­Analyse und Bewertung ausgewählter Kostenarten im Lebenszyklus). Es sind sowohl die Erstellungskosten und ausgewählte Folgekosten zu betrachten. Die Lebenszykluskosten – hier im Sinne ausgewählter Kosten im Lebenszyklus von Gebäuden – sind unter Berücksichtigung des vorgegebenen Betrachtungszeitraums und der vom Bund im Leitfaden Nachhaltiges Bauen veröffentlichten Randbedingungen als Barwert zu ermitteln und zu bewerten.
Weitere ökonomische Kriterien (wie z. B. Wertstabilität und Wertentwicklung, finanzielle Risiken, Anpassungsfähigkeit, Flächeneffizienz) können berücksichtigt werden.
4.
Anforderung an die Bewertung der sozio-kulturellen und funktionalen Qualität
Im Bereich der sozio-kulturellen und funktionalen Qualität sind die Fragen der Gesundheit, Behaglichkeit und ­Nutzerzufriedenheit, der Funktionalität und gestalterischen Qualität zu berücksichtigen. Dabei sind zwingend der thermische, visuelle und akustische Komfort sowie die Innenraumluftqualität von Gebäuden zu betrachten, bei denen diese Aspekte für den Nutzer/die Nutzung von maßgeblicher Bedeutung sind. Im Rahmen der Funktionalität von Gebäuden ist mindestens die Barrierefreiheit zu bewerten.
5.
Anforderung an die Bewertung der technischen Qualität
Im Rahmen der technischen Qualität wird die Bewertung der Reinigungs- und Instandhaltungsfreundlichkeit der Konstruktion, der Rückbaubarkeit und Recyclingfreundlichkeit sowie des Schallschutzes gefordert.
6.
Anforderung an die Bewertung der Prozessqualität
Es sind Kriterien zur Qualität der Planung und der Bauausführung in die Bewertung einzubeziehen. Insbesondere ist die Entwicklung von Nachhaltigkeitskonzepten (z. B. für Energie, Monitoring, Trinkwasser, Rückbau/Recycling, ­Abfall, Nutzerzufriedenheit etc.) in den frühen Planungsphasen sowie eine Qualitätskontrolle für die Bauphase in der Bewertung zu berücksichtigen. Bei Systemen bzw. Systemvarianten, die auch die Nutzungsphase einbeziehen, ist zusätzlich die Qualität der Nutzung und Bewirtschaftung zu beschreiben und zu bewerten.
7.
Anforderung an die Beschreibung der Standortmerkmale
Im Minimum sollen im Rahmen der Beschreibung von Standortmerkmalen folgende Aspekte berücksichtigt werden: Risiken am Mikrostandort, Verhältnisse am Mikrostandort, Verkehrsanbindung, Medienerschließung.
8.
Anforderungen an die Ausbildung von Experten
Eine Aus- bzw. Fortbildung zum Experten im Sinne der Schaffung von Voraussetzungen für eine qualifizierte Handhabung und Anwendung des Bewertungssystems muss Module und Prüfungsaufgaben zu den einzelnen Kriterien und zum System insgesamt beinhalten. Es ist ein nachvollziehbares Curriculum vorzulegen, mit dem alle Grundlagen, Inhalte und Abläufe des Bewertungssystems vermittelt werden können. Das Curriculum muss in seiner Beschreibung hinreichend erschöpfend sein und eine Abschlussprüfung vorsehen. Eine Differenzierung der Ausbildungsinhalte bezüglich des Vorwissens der Auszubildenden ist darzulegen. Eine Abgrenzung der Anwendungsfähigkeit zu anderen Gebäudetypen ist zu benennen. Die Kriterien für den Zugang zur Ausbildung und zur Prüfung müssen einheitlich und diskriminierungsfrei sein. Die Ausbildung von Anwendern des Bewertungssystems muss durch dafür geeignete Bildungsträger erfolgen. Die notwendigen Gebühren müssen sich an marktüblichen Preisen orientieren, die üblicherweise für derartige Fort- und Weiterbildung erhoben werden.
9.
Einzurichtende Stellen
Wird das Bewertungssystem im Rahmen einer Zertifizierung nicht öffentlicher Systemersteller/Systemanbieter ­verwendet und werden in diesem Rahmen Zulassungs- oder Zertifizierungsstellen eingerichtet, so muss der Nachweis geführt werden, dass diese der EN/ISO/IEC 17021 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die ­Managementsysteme auditieren und zertifizieren“ entsprechen. Insbesondere müssen solche Stellen unabhängig, fachlich kompetent und wirtschaftlich solvent sein. Sie müssen Unparteilichkeit und Transparenz garantieren und durch eine geeignete Organisationsstruktur sicherstellen, dass niemand mit Eigeninteressen am Ausgang von bestimmten Verfahren an Entscheidungen beteiligt wird.
10.
Qualitätssicherung
Systemersteller und Systemanbieter von Bewertungssystemen müssen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Qualität der Anwendung der Bewertungssysteme gleichbleibend hoch ist und dem technischen und ­gesetzgeberischen Fortschritt angepasst wird. Die entsprechenden Maßnahmen sind offenzulegen. Das BMUB ist über die Fortentwicklung zu informieren. Es ist dem BMUB einzuräumen, das System an einem Referenzgebäude beispielhaft zu untersuchen. Dem BMUB sind auf Anforderung Beispiele aus einem Pilotverfahren zu überlassen.
11.
Gleichwertigkeitsklausel
Insofern Systemersteller und Systemanbieter ein Höchstmaß an Parallelitäten zum BNB anstreben und diese nachweislich darlegen können, obliegt es dem BMUB im Einzelfall trotz bestehender geringfügiger Abweichungen in den Nummern 2 bis 6 über eine Anerkennung zu entscheiden.

Sollten bei Veränderung des Systems die Qualitätskriterien nicht mehr eingehalten werden, kann das BMUB die Anerkennung entziehen.

IV. Verwendung des „Bewertungssystems Nachhaltiger Kleinhausbau“ (BNK) des BMUB

Das System kann uneingeschränkt und ohne weitere Zustimmung freiwillig zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Wohngebäuden im Rahmen von Studienzwecken oder privaten Einschätzungen herangezogen werden.

Die Verwendung des Systems im Rahmen von Zertifizierungen der Nachhaltigkeit von Gebäuden oder die Bewertung der Nachhaltigkeit unter Berufung auf das vom BMUB veröffentlichte System darf nur nach vorheriger Genehmigung durch das BMUB erfolgen. Die Genehmigung und Verwendung des BNK sind kostenfrei.

Das BNK kann nur „eins zu eins“ angewandt werden. Eine Abänderung des Systems ist nicht zulässig. Notwendige Arbeiten im Rahmen von Fortschreibung und Pflege sind davon ausgenommen. Der Systemanbieter für BNK muss eine qualifizierte Handhabung und Anwendung des Bewertungssystems sicherstellen. Es ist vom Systemanbieter zu gewährleisten, dass Auditoren für die Anwendung des BNK entsprechend qualifiziert werden.

Wird das Bewertungssystem im Rahmen einer Zertifizierung verwendet und werden in diesem Rahmen Zulassungs- oder Zertifizierungsstellen eingerichtet, so muss der Nachweis geführt werden, dass diese den Anforderungen der EN/ISO/IEC 17021 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und ­zertifizieren“ entsprechen. Insbesondere müssen solche Stellen unabhängig, fachlich kompetent und wirtschaftlich solvent sein. Die fachliche Kompetenz von Konformitätsprüfern ist durch Referenzen (z. B. im Rahmen der Test­zertifizierung oder adäquater Tätigkeit bei Nichtwohngebäuden) nachzuweisen. Sie müssen Unparteilichkeit und Transparenz garantieren und durch eine geeignete Organisationsstruktur sicherstellen, dass niemand mit Eigeninteressen am Ausgang von bestimmten Verfahren an Entscheidungen beteiligt wird. Der Zugang zur Zertifizierung muss für alle Antragsteller transparent und diskriminierungsfrei sein.

Anträge sind formlos an die Geschäftsstelle Nachhaltiges Bauen im BBSR zu stellen:

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
Referat II 5
Straße des 17. Juni 112
10623 Berlin

Die Anträge müssen auf jeden Fall eine Beschreibung der Organisationsstruktur und Verfahrensabläufe, eine Übersicht zur Personalausstattung, Kostenübersichten für die Abwicklung der Zertifizierung sowie Beschreibungen zur Qualitätssicherung der Auditoren und des Gesamtsystems enthalten. Der potenzielle Systemanbieter muss sich verpflichten, mit anderen Systemanbietern im Rahmen einer gemeinsam zu bildenden Arbeitsgruppe spätestens auf Verlangen des BMUB das Bewertungssystem anzupassen und fortzuschreiben. Die Ergebnisse sind dem BMUB zeitnah vorzulegen. Das BMUB nimmt dabei eine kontrollierende Funktion im Hinblick auf die Weiterentwicklung wahr.

Das BBSR prüft den Antrag und spricht gegenüber dem BMUB eine Empfehlung zur Genehmigung aus. Die Genehmigung wird durch das BMUB ausgesprochen. Sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Genehmigung schließt die Nutzung des Nachhaltigkeits-Logos des BMUB mit dem zusätzlichen Schriftzug „Kleinhausbau“ ein. Entsprechende Zertifikate werden durch den Systemanbieter in eigener Zuständigkeit ausgestellt.

Das BMUB veröffentlicht den Systemanbieter in einer Übersicht auf dem Internetportal www.nachhaltigesbauen.de.

V. Anerkennung von anderen Bewertungssystemen für Wohngebäude

Systemersteller/-anbieter weiterer Bewertungssysteme für den Wohnungsbau können sich diese Systeme anerkennen lassen. Grundlage der Anerkennung ist das BNK-System des BMUB. Die dort aufgeführten Indikatoren und die entsprechende quantitative und qualitative Bewertung gelten als Mindestmaß für die Beurteilung von nachhaltigen Wohngebäuden. Benchmarks und Zielwerte sowie Mindeststandards müssen in angemessenem Verhältnis zu gesetzlichen und normativen Regelungen stehen.

Für die von den Systemanbietern eingerichteten Zulassungs- oder Zertifizierungsstellen muss der Nachweis geführt werden, dass diese den Anforderungen der EN/ISO/IEC 17021 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren“ entsprechen. Insbesondere müssen solche Stellen unabhängig, fachlich kompetent und wirtschaftlich solvent sein. Die fachliche Kompetenz von Konformitätsprüfern ist durch Referenzen (z. B. im Rahmen der Testzertifizierung oder adäquater Tätigkeit bei Nichtwohngebäuden) nachzuweisen. Sie müssen Unparteilichkeit und Transparenz garantieren und durch eine geeignete Organisationsstruktur sicherstellen, dass niemand mit Eigeninteressen am Ausgang von bestimmten Verfahren an Entscheidungen beteiligt wird. Der Zugang zur Zertifizierung muss für alle Antragsteller transparent und diskriminierungsfrei sein. Es ist vom Systemanbieter zu gewährleisten, dass Auditoren für die Anwendung ihres Bewertungssystems entsprechend qualifiziert wurden.

Anträge sind formlos an die Geschäftsstelle Nachhaltiges Bauen im BBSR zu stellen:

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
Referat II 5
Straße des 17. Juni 112
10623 Berlin

Auf Nachfrage ist dem BBSR Einsicht und Zugang zu allen Unterlagen zu verschaffen, die notwendig sind, um die Qualitätskriterien zu prüfen. Das BBSR prüft den Antrag und spricht eine Empfehlung auf Anerkennung aus. Die Genehmigung für die Anerkennung ist kostenfrei und wird durch das BMUB ausgesprochen. Sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Dem Systemersteller wird angeboten, mit dem Zusatz „vom BMUB geprüftes und anerkanntes System“ zu werben. Diese Praxis schließt die Verwendung des BNB-Logos nicht ein. Einsprüche und Beschwerden sind beim Referat B I 5 im BMUB geltend zu machen und werden dort abschließend entschieden.

Das BMUB veröffentlicht den Systemanbieter in einer Übersicht auf dem Internetportal www.nachhaltigesbauen.de.

Aufgrund der Tatsache, dass im Bereich Kleinhaus- und Wohnungsbau der Endverbraucher („Business to Consumer“) nicht zwingend fachlich einzelne Qualitäten beurteilen kann, ist ein hohes Maß an Transparenz im Hinblick auf den Verbraucherschutz sicherzustellen. Somit ist durch die Systemanbieter gezielt Vorsorge im Rahmen ihrer Infor­mationspflicht/der AGBs zu leisten. Die Systemanbieter verpflichten sich den Endverbraucher hinsichtlich Umfang und Vollständigkeit der ausgewählten Nachhaltigkeitskriterien in geeigneter Form aufzuklären und besonders darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Auswahl von Kriterien handelt.

Die mit der Bekanntmachung beschriebene Verfahrensweise gilt ab sofort.

Berlin, den 23. Juni 2015

B I 5 - 81041.7/7

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Im Auftrag
Hans-Dieter Hegner