Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene,
der Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen,
der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma,
der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie,
der Richtlinie zur Kinderonkologie,
des Beschlusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung
der allogenen Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom
und
des Beschlusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung
der allogenen Stammzelltransplantation mit In-vitro-Aufbereitung des Transplantats
bei akuter lymphatischer Leukämie und akuter myeloischer Leukämie bei Erwachsenen:
COVID-19 – Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
Vom 20. November 2020
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. November 2020 beschlossen,
die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) in der Fassung
vom 20. September 2005 (BAnz. S. 15 684), die durch die Bekanntmachung vom 14. Mai 2020
(BAnz AT 29.05.2020 B7) geändert worden ist,
die Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL) in der Fassung
vom 22. Januar 2015 (BAnz AT 24.07.2015 B6), die durch die Bekanntmachung vom 14. Mai 2020
(BAnz AT 29.05.2020 B7) geändert worden ist,
die Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL) in der Fassung
vom 13. März 2008 (BAnz. S. 1706), die durch die Bekanntmachung vom 14. Mai 2020 (BAnz
AT 29.05.2020 B7) geändert worden ist,
die Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL) in der Fassung vom 18. Februar 2010
(BAnz. Nr. 89a vom 18. Juni 2010), die durch die Bekanntmachung vom 14. Mai 2020 (BAnz
AT 29.05.2020 B7) geändert worden ist,
die Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL) in der Fassung vom 22. Januar 2015 (BAnz
AT 24.07.2015 B6), die durch die Bekanntmachung vom 14. Mai 2020 (BAnz AT 29.05.2020
B7) geändert worden ist,
den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung
der allogenen Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom in der Fassung vom 19. Januar 2017
(BAnz AT 12.04.2017 B3), der durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 23.03.2020
B7) geändert worden ist und
den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung
der allogenen Stammzelltransplantation mit In-vitro-Aufbereitung des Transplantats
bei akuter lymphatischer Leukämie und akuter myeloischer Leukämie bei Erwachsenen
in der Fassung vom 17. März 2016 (BAnz AT 07.07.2016 B3), der durch die Bekanntmachung
vom 20. März 2020 (BAnz AT 23.03.2020 B7) geändert worden ist,
Die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene wird wie folgt geändert:
In § 12 Absatz 3 wird die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „31. März 2021“
ersetzt.
Die Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 18 wird die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „31. März 2021“
ersetzt.
Die Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 5 wird die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
Die Richtlinie zur Kinderherzchirurgie wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 13 wird die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „31. März 2021“
ersetzt.
Die Richtlinie zur Kinderonkologie wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 7 wird die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung
der allogenen Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom wird wie folgt geändert:
In Anlage I wird in A2 Absatz 1 die Angabe „31. Mai 2020“ durch die Angabe „31. März 2021“
ersetzt.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung
der allogenen Stammzelltransplantation mit In-vitro-Aufbereitung des Transplantats
bei akuter lymphatischer Leukämie und akuter myeloischer Leukämie bei Erwachsenen
wird wie folgt geändert:
In Anlage I wird in A2 Absatz 1 die Angabe „31. Mai 2020“ durch die Angabe „31. März 2021“
ersetzt.
§ 135a Absatz 1 Satz 2 SGB V bleibt ungeachtet der bei Vorliegen von Ausnahmetatbeständen
befristet zulässigen Abweichung von Mindestanforderungen an die Personalausstattung
unberührt.
Die Änderungen der Richtlinien und Beschlüsse treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2020
in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter
www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den
20. November 2020
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof.
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