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vom: 19.04.2023
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
BAnz AT 28.04.2023 B1
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz
in der Wirtschaft – Förderwettbewerb
Präambel
Mit der Energiewende hat die Bundesrepublik Deutschland eine umfassende und tiefgreifende Transformation seiner Energieversorgung und Energienutzung eingeleitet.
Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 die Treibhausgasemissionen um mindestens 65 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 zu mindern und sich international und EU-weit zu entsprechenden Reduktionen verpflichtet. Bis zum Jahr 2040 sollen die CO2-Emissionen um 88 Prozent verringert werden und Treibhausgasneutralität soll bis zum Jahr 2045 erreicht werden. Neben dem Ausbau neuer Erzeugungskapazitäten für Strom auf Basis erneuerbarer Energien und der damit verbundenen Infrastruktur (Netze, Speicher) steht die Senkung des Energiebedarfs durch die Steigerung der Energieeffizienz im Fokus der Energiewende.
Mit den bisher umgesetzten Maßnahmen zur Erreichung dieser Klima- und Energieziele konnten deutliche Fortschritte beim Klimaschutz und bei der Energieeffizienz erzielt werden und so die Treibhausgasemissionen in der Industrie zwischen 1990 und 2021 um rund 36 Prozent gesenkt werden. Dennoch zeigen wissenschaftliche Analysen, dass zur Erreichung der verbindlichen 2030-Ziele weitere Anstrengungen notwendig sind.
Eine Maßnahme zur Unterstützung der Zielerreichung ist die grundsätzlich akteurs-, sektor- und technologieoffene „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft − Förderwettbewerb“, die eine Weiterentwicklung des 2016 eingeführten Förderprogramms „Förderung von Stromeinsparungen im Rahmen wettbewerblicher Ausschreibungen: Stromeffizienzpotentiale nutzen − STEP up!“ darstellt.
Seit seiner Einführung hat sich der Förderwettbewerb bewährt. Um die Beschlüsse der Bundesregierung und das gestiegene energie- und klimapolitische Ambitionsniveau zu berücksichtigen, wird der Förderwettbewerb mit dieser Richtlinie novelliert und erweitert. Insbesondere sollen ambitioniertere Maßnahmen mit großen Einsparungen von Treibhausgasemissionen besser gefördert werden, um noch stärker zum Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 beizutragen.
Bei der Bewertung der Förderfähigkeit von Maßnahmen, insbesondere beim Einsatz von Biomasseanlagen, werden die Verpflichtungen Deutschlands hinsichtlich Schutz und Verbesserung der Luftqualität sowie die Erreichung der NEC-Reduktionsziele bestimmter Luftschadstoffe berücksichtigt.
1 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:
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§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften;
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der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
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Gebäudeenergiegesetz;
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Klima- und Transformationsfondsgesetz
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Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie sind
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„CO2-Einsparungen einer Energie- oder Ressourceneffizienzmaßnahme“: Einsparungen durch Minderverbräuche, die mit Faktoren gemäß dem Informationsblatt „CO2-Faktoren“ zu dieser Richtlinie in CO2-Mengen als äquivalente Vergleichsgröße umgerechnet werden;
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„Contractoren“: natürliche oder juristische Personen, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Auftraggebers Dienstleistungen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz erbringen, Investitionen tätigen oder Energie-bzw. Ressourceneffizienzmaßnahmen durchführen und dabei auf eigene Rechnung das finanzielle Risiko tragen, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energie- bzw. Ressourceneffizienzverbesserungen und der Erfüllung anderer vereinbarter Leistungskriterien richtet;
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„Einsparkonzept“: die Darstellung des geplanten Vorhabens. Dies umfasst sowohl die fachliche qualitative und quantitative Beschreibung der Ausgangssituation und der geplanten Maßnahmen als auch die Berechnung des Energie- und Ressourcenbedarfs vor und nach Umsetzung der Maßnahme sowie der erwarteten Endenergie-, Ressourcen- und CO2-Einsparungen;
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„Energiemanagementsoftware“: eine elektronische Datenverarbeitungstechnologie, die auf Grundlage der geltenden DIN EN ISO 50001 messtechnische Daten konsolidiert und automatisch analysiert;
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„Energiemanagementsystem (EnMS)“: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 entspricht;
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„Investitionskosten“: die Kosten für eine Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte ohne Mehrwertsteuer (sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist: inklusive Mehrwertsteuer), die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Energieeffizienz, Ressourceneffizienz oder Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien stehen;
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„Investitionsmehrkosten“: die Kosten, die für die Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz erforderlich sind und die Mehrkosten der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen. Erläuterungen zur Berechnung der Investitionsmehrkosten finden sich im Informationsblatt „Ermittlung der förderfähigen Kosten“;
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„Nebenkosten“: Kosten für Planung und Installation. Enthalten sind insbesondere die Kosten für Aufstellung, Montage und den Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Investitionsgegenstandes. Die Kosten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und/oder der Ressourceneffizienz bzw. der Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien stehen. Die Nebenkosten dürfen nicht aus Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens resultieren;
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„Ressourcen“: diejenigen Materialien und Gegenstände (beispielsweise Rohstoffe, Werkstoffe, Vorprodukte), die im betrachteten Produktionsprozess unmittelbar verbraucht bzw. zum gewünschten Produkt transformiert werden und daher für die Produktion laufend neu beschafft und eingesetzt werden müssen. Auch Hilfs- und Betriebsstoffe werden als Ressourcen gewertet. Die Produktionsanlage selbst stellt keine Ressource dar;
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„Transformationskonzept“: die Darstellung der längerfristigen Dekarbonisierungsstrategie eines Unternehmens, eines Standortes eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen oder Unternehmensstandorten (Konvoi). Dies umfasst sowohl die qualitative und quantitative Beschreibung der Ausgangssituation (Zustand im Basisjahr) in Bezug auf ein CO2-Minderungsziel als auch mögliche Maßnahmen mit denen das definierte CO2-Ziel erreicht werden soll. Die Einzelheiten zur Erstellung eines Transformationskonzeptes regelt das Informationsblatt „Transformationskonzepte“;
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„Umweltmanagementsystem“: ein registriertes EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) auf der Grundlage von Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS);
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„Unternehmen“: jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende, eigenständige Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, der Art ihrer Finanzierung und einer Gewinnerzielungsabsicht.
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„Vorhaben“: Ein Vorhaben ist die Summe aller gemeinsam beantragten Maßnahmen. Weiteres hierzu ist im Merkblatt „Allgemeine Hinweise zur Antragstellung“ zu dieser Richtlinie geregelt.
3 Förderziel
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Energie- und Ressourceneffizienz im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 durch Investitionen der Wirtschaft zu steigern sowie den Anteil erneuerbarer Energie zur Bereitstellung von Prozesswärme auszubauen. Gefördert wird in einem grundsätzlich akteurs-, sektor- und technologieoffenen wettbewerblichen Verfahren die Umsetzung von Vorhaben zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie die Umsetzung von Vorhaben zur Bereitstellung von erneuerbarer Prozesswärme in Unternehmen.
Durch das Förderprogramm sollen der Energieverbrauch und die CO2-Emissionen gesenkt und die Verbreitung von Hocheffizienztechnologien unterstützt werden. In Summe sollen die durch das Förderprogramm ab 2022 bis Ende 2026 angestoßenen Vorhaben pro Jahr Einsparungen in Höhe von 2,7 Millionen Tonnen CO2 und 10,8 Terawattstunden Endenergieverbrauch erzielen. Damit leistet der Förderwettbewerb einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele und der Umsetzung des Artikel 7 der Energieeffizienzrichtlinie.
4 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen. Die Maßnahmen müssen zur Erhöhung der Energie- oder Ressourceneffizienz beziehungsweise zur Senkung und Vermeidung des fossilen Energieverbrauchs oder CO2-intensiver Ressourcen in Unternehmen beitragen. Die investiven Maßnahmen müssen kompatibel mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 sein und dürfen keine Lock-In-Effekte in Bezug auf fossile Technologien bedeuten:
Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen
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die durch Prozess- und Verfahrensumstellungen zu Energie- und Ressourceneinsparungen führen. Hierzu gehören insbesondere die energetische und ressourcenbezogene Optimierung von Produktionsprozessen beispielsweise durch Einsatz energieeffizienter Anlagen und Maschinen oder durch Austausch einzelner Komponenten sowie durch energie- und ressourcenorientierte Optimierung der Prozessführung oder des Verfahrens.
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zur Nutzung von Prozessabwärme, beispielsweise:
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Erschließung und Bereitstellung von Abwärme inklusive aller hierfür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagentechnik einschließlich der erforderlichen Verbindungsleitungen;
- b)
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Einspeisung von Abwärme in Wärmenetze einschließlich der erforderlichen Verbindungsleitungen;
- c)
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Verstromung von Abwärme, zum Beispiel Organic-Rankine-Cycle-Technologie.
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zur Steigerung der Energie- und/oder Ressourceneffizienz von Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung, sofern diese Anlagen eindeutig und überwiegend für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden.
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zur energie- und/oder ressourceneffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte, beispielsweise der Einsatz energieeffizienter Wärme- und Kälteerzeuger, Optimierung der Wärme- oder Kältespeicherung
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zur Vermeidung von Energie- und/oder Ressourcenverlusten im Produktionsprozess, beispielsweise:
- a)
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thermische Isolierung/Dämmung von Anlagen und Verteilleitungen,
- b)
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hydraulische Optimierung sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Produktionsabfällen.
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die dazu führen, dass statt eines fossilen Energieträgers ein erneuerbarer Energieträger eingesetzt wird.
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zur Elektrifizierung von Prozessen.
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Beschaffung und Errichtung folgender Anlagen zur Prozesswärmebereitstellung:
- a)
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Solarkollektoranlagen;
- b)
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Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse;
- c)
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Wärmepumpen
Auf eine Vergütung nach EEG und KWKG muss im Fall einer Förderung nach dieser Richtlinie verzichtet werden.Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 MW, in denen Biomasse eingesetzt wird, sind nur förderfähig, sofern der Antragsteller in geeigneter Form nachweisen kann, dass eine Direktelektrifizierung technisch nicht möglich und eine Nutzung von Wasserstoff technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. Eine Wirtschaftlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Summe aus Investitions- und Energiekosten für die Nutzung von Wasserstoff die Summe aus Investitions- und Energiekosten für die Nutzung der Biomasseanlage um mindestens 50 % übersteigen. Diese Nachweispflicht für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 MW entfällt, sofern ausschließlich innerbetrieblich und vor Ort anfallende biogene pflanzliche Abfall- und Reststoffe genutzt werden. Weiteres hierzu ist im Merkblatt zu dieser Richtlinie geregelt. - –
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Sensorik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) sowie zugehörige Software zur Dokumentation, Überwachung und Regulierung der Energie- und Ressourcenverbräuche der optimierten Anlagen und Prozesse, sofern es dadurch zu einer Erhöhung der Energie- und/oder Ressourceneffizienz kommt.
Förderfähig sind darüber hinaus Kosten für die Erstellung eines Einsparkonzepts auf Grundlage der Fördervoraussetzungen nach Nummer 6.4 sowie Begleitung des Förderverfahrens der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Energieberater.
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Richtlinie:
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Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen;
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Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht;
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Kosten für Anträge, Genehmigungen und Zertifikate;
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bereits begonnene Maßnahmen;
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bauliche Maßnahmen. Hiervon ausgenommen sind bauliche Maßnahmen, die als Nebenkosten für förderfähige Maßnahmen anerkannt werden;
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Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Zeugung/Aufzucht von Tieren oder im Zusammenhang mit der Zucht/dem Anbau/der Ernte von Nutz-/Zierpflanzen stehen;
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Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen;
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Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
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Anlagen und Komponenten, die nicht eindeutig und überwiegend einem (oder mehreren) Prozess(en) zugeordnet werden können oder in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen;
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Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens sowie Technologien und Produkte, die vom antragstellenden Unternehmen selbst hergestellt werden. Als Eigenleistungen gelten auch Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3;
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Leistungen, die von einem vom antragstellenden Unternehmen nicht ausreichend unabhängigen Unternehmen erbracht werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Geschäftsführungen von beteiligten Unternehmen teilweise oder vollständig durch die gleichen Personen wahrgenommen werden;
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Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des antragstellenden Unternehmens;
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Anlagen für die Nutzung außerhalb des eigenen Betriebsgeländes, wobei Fahrzeuge im Sinne des Förderprogramms ebenfalls als Anlagen gelten;
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Energie- und Ressourceneinsparungen, die durch Reduktion der Produktion und/oder durch die Verlagerung von Produktionsprozessen erzielt werden;
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Maßnahmen, die zu einem Wechsel von einem erneuerbaren auf einen fossilen Energieträger führen;
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Maßnahmen, die keine unmittelbaren Energie- oder Ressourceneinsparungen in Prozessen bewirken. Hiervon ausgenommen sind:
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Maßnahmen, die ausschließlich den Wechsel von einem fossilen auf einen erneuerbaren Energieträger oder auf elektrischen Strom betreffen;
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Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung;
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Maßnahmen, die im Unternehmen, in dem sie eingesetzt werden, keine CO2-Einsparungen bewirken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung;
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Die Beschaffung von bzw. Maßnahmen an Anlagen, die dauerhaft ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können;
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Beschaffung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern, zu betreiben sind;
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Maßnahmen an Anlagen, die mit Kohle oder mit aus Kohle gewonnenen Energieträgern betrieben werden, außer der vollständigen Umrüstung auf erneuerbare Energieträger;
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Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) gefördert werden;
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Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden;
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Neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen;
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Maßnahmen an Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen;
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Wärmenetze, die nach § 18 KWKG gefördert werden können;
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Anlagen sowie Maßnahmen an Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung von thermischer oder elektrischer Energie zum Zweck der Einspeisung oder Verteilung in Netze, die sich über die Grundstücksgrenze des Standorts, in dem die Einspeisung erfolgen soll, ausdehnen. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 der Richtlinie „Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft − Zuschuss und Kredit“ gefördert werden können, sowie Maßnahmen zur Abwärmenutzung;
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Treuhandkonstruktionen: Sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten bzw. Lebenspartners, Vermögensübertragungen/-verschiebungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen oder zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern;
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Technische Anlagen, die Kältemittel mit einem Global-Warming-Potenzial (GWP) von mehr als 750 verwenden. Dieser Ausschluss gilt ebenfalls für Maßnahmen an Kältemittelkreisläufen von Kälteanlagen, die die Anforderungen des Förderprogramms hinsichtlich des GWP nicht erfüllen.Hiervon ausgenommen sind Wärmepumpen, welche die im Anhang des Merkblatts „Allgemeine Hinweise zur Antragstellung“ aufgeführten Kriterien für förderfähige Wärmepumpen erfüllen.In Wärmepumpen, die ab 1. Januar 2027 beantragt werden, dürfen ausschließlich natürliche Kältemittel eingesetzt werden.
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Direktverdampfungsanlagen ab 40 kW, die Kältemittel mit einem GWP von mehr als 150 verwenden.
Vor der Planung und Durchführung von Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen wird empfohlen, eine Energie-und Ressourceneffizienzberatung durchzuführen. In diesem Zusammenhang kann die Machbarkeit eines Vorhabens von einem Energieberater geprüft werden und die Erstellung des nach Nummer 6.4 geforderten Einsparkonzepts gefördert werden. Hierfür steht das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) finanzierte und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) administrierte Programm „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ bereit. Energieberater sind in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de veröffentlicht. Darüber hinaus kann die Machbarkeit eines Vorhabens und die Erstellung des geforderten Einsparkonzepts auch im Rahmen eines Transformationskonzepts gemäß der Richtlinie „Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft − Zuschuss und Kredit“ gefördert werden. Wird das Einsparkonzept für ein beantragtes Vorhaben im Rahmen des genannten Energieberatungsprogramms oder im Rahmen eines Transformationskonzepts erstellt und gefördert, so können die Kosten dafür nicht mehr über diese Richtlinie bezuschusst werden.
5 Fördernehmer
Antragsberechtigt sind mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland:
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private Unternehmen,
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kommunale Unternehmen mit privater Rechtsform,
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Landesunternehmen mit privater Rechtsform,
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freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
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Contractoren, die in dieser Richtlinie genannten Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen.
Nicht antragsberechtigt sind insbesondere:
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Kommunen und deren Regie- und Eigenbetriebe
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Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform
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Unternehmen, deren Anteile überwiegend (> 50 %) vom Bund gehalten werden (öffentliche Unternehmen des Bundes), wobei Anteile, die vom Bund nur vorübergehend im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen übernommen wurden, nicht berücksichtigt werden. Derartige Unternehmen gelten im Sinne der Richtlinie nicht als private Unternehmen, sondern als öffentliche Unternehmen des Bundes.
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Unternehmen der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates. Wenn ein Unternehmen sowohl in ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen Bereichen tätig ist, kann eine Förderung für Maßnahmen in den anderen Bereichen gewährt werden, sofern durch die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die Förderung nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommt.
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Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
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Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der AGVO, also insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind, sowie Unternehmen, die sich in der Phase der Überwachung eines Insolvenzplans befinden. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies auch, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung treffen. Abweichend davon sind Unternehmen antragsberechtigt, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
6 Fördervoraussetzungen
6.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen
Gefördert werden Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
Die nach dieser Richtlinie geförderten Investitionen sind nach der Inbetriebnahme (erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Technologie) mindestens drei Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Nutzungspflicht). Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn deren zweckentsprechender Weiterbetrieb gegenüber dem Projektträger nachgewiesen wird. Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition bzw. eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 des Bürgerliches Gesetzbuches fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraums ist dem Projektträger unverzüglich anzuzeigen.
Der Zuwendungsempfänger muss schriftlich bestätigen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Investition zu tragen.
6.2 Voraussetzungen für Contractoren
Stellt ein Contractor einen Förderantrag, gelten nachfolgende zusätzliche Voraussetzungen:
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Vorlage des Entwurfs des Contracting-Vertrags, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt. Die Laufzeit des Vertrags muss mindestens die in Nummer 6.1 geregelte Nutzungspflicht abdecken und die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs für das Vorhaben enthalten;
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Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass der Contractor den Contractingnehmer über die geplante Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert hat;
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Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 8.9 dieser Richtlinie zustimmen;
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Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass diese mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsgeber oder von diesem mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden sind. Dies umfasst unter anderem, dass Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt, Auskünfte erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.
6.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Über die Gewährung der Förderung wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
6.4 Spezielle Zulassungsvoraussetzungen für den Wettbewerb
Für die Zulassung zum Wettbewerb müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
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Die Amortisationszeit des Vorhabens bezogen auf die Summe der eingesparten Energie- bzw. Ressourcenkosten ohne Förderung beträgt mindestens vier Jahre.Die Amortisationszeit entspricht dem Quotienten aus den Kosten der förderfähigen Investition und den jährlichen Energie- und Ressourcenkosten-Einsparungen, die auf die Maßnahme(n) zurückzuführen sind, für die eine Förderung beantragt wird.Für die Energiekosteneinsparung wird das Produkt aus Endenergieeinsparung pro Energieträger (in Megawattstunden pro Jahr) und Energiepreis (in Euro pro Megawattstunde) gebildet.Für die Ressourcenkosteneinsparung wird das Produkt aus Ressourceneinsparung pro Ressource (in Maßeinheit pro Jahr) und Ressourcenpreis (in Euro pro Maßeinheit) gebildet.Sofern eine Maßnahme dazu führt, dass zusätzliche Einnahmen erzielt werden, sind diese bei der Amortisationszeitberechnung zu berücksichtigen.Besteht ein Vorhaben aus mehreren voneinander unabhängigen Maßnahmen, welche keinerlei Wechselwirkungen miteinander aufweisen, muss jede einzelne Maßnahme eine Amortisationszeit von mindestens vier Jahren (ohne Förderung) aufweisen.
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Die Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wird/wurde, müssen innerhalb des sogenannten Bewilligungszeitraumes vollständig umgesetzt werden. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit Erlass des Zuwendungsbescheides und endet nach 36 Monaten.Maßnahmen bzw. Vorhaben, die erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes fertiggestellt werden, können nicht gefördert werden. Der Bewilligungszeitraum kann von der Bewilligungsstelle in Ausnahmefällen auf Antrag verlängert werden. Die Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen und muss vor Ablauf der Umsetzungsfrist (Ende des Bewilligungszeitraums) beantragt werden.Wenn das Vorhaben Teil eines Transformationskonzepts gemäß der Richtlinie „Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft − Zuschuss und Kredit“ ist, kann bereits bei Antragstellung eine Verlängerung des Zeitraums, innerhalb dessen die Maßnahme betriebsbereit umgesetzt werden soll, auf bis zu 60 Monate beantragt werden.
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Vorlage des ausgefüllten Einsparkonzepts.Voraussetzung für eine Förderung die Erstellung eines Einsparkonzepts, welches das beantragte Vorhaben sowie die Berechnung der mit dem Vorhaben einhergehenden Einsparungen an CO2 vollständig abbildet.Grundlage für das Einsparkonzept sind die Richtlinie und die einschlägigen Merk- und Informationsblätter sowie gegebenenfalls weitere Unterlagen, die unter der Internetadresse www.wettbewerb-energieeffizienz.de abgerufen werden können. Die Erstellung des Einsparkonzepts erfolgt über das vom BMWK bereitgestellte Online-Portal unter www.bmwk.de/einsparkonzept. Notwendige Unterlagen wie Angebote, Berechnungen oder Ähnliches, können in das Einsparkonzept eingebunden werden. Das erstellte Einsparkonzept und alle weiteren erforderlichen Formulare müssen im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens eingereicht werden.Im Einsparkonzept sind für einige Ressourcen und Brennstoffe bereits CO2-Faktoren zur Bestimmung von Einsparungen festgelegt. Diese Werte sind verpflichtend zu verwenden. Die CO2-Faktoren werden regelmäßig aktualisiert. Sofern Ressourcen eingespart werden sollen, die nicht im Einsparkonzept aufgeführt sind, können eigene CO2-Faktoren verwendet werden, deren Ermittlung nachgewiesen werden muss.Ein Einsparkonzept ist durch einen Energieberater zu erstellen, der vom BAFA für das Programm „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme: Modul 1“ (Energieaudit) gemäß der Richtlinie über die Förderung von Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systemen zugelassen ist. Der Energieberater kann die Umsetzung der Maßnahme begleiten, diese aber nicht selbst technisch umsetzen.
In den folgenden Fällen darf das Einsparkonzeptes auch unternehmensintern erstellt werden:
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Die Erstellung des Einsparkonzepts erfolgt durch eine beim antragstellenden Unternehmen beschäftige Person, die die im vorangegangenen Absatz aufgeführten Anforderungen nachweislich erfüllt. Dies gilt auch, wenn es sich beim antragstellendenden Unternehmen um ein Contracting-Unternehmen handelt.
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Das antragstellende Unternehmen verfügt für den angegebenen Standort über ein nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem. In diesem Fall ist mit dem Förderantrag ein Nachweis einer gültigen ISO-50001- oder EMAS-Zertifizierung einzureichen.
7 Art, Umfang und Höhe der Förderung sowie Auswahlkriterium
7.1 Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form der Anteilsfinanzierung (ein Teil der Kosten der Maßnahme wird gefördert) durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Förderfähige Kosten sind die Investitionsmehrkosten inklusive Nebenkosten gemäß Informationsblatt „Ermittlung der förderfähigen Kosten“ (abrufbar unter www.wettbewerb-energieeffizienz.de), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umsetzung des beantragten Vorhabens stehen, notwendig und angemessen sind, sowie die Kosten für die Erstellung oder Bestätigung des geforderten Einsparkonzepts (siehe Nummer 6.4).
Bei der Ermittlung der Höhe des Förderzuschusses im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises können ausschließlich Zahlungen berücksichtigt werden, die innerhalb des Bewilligungszeitraumes (BWZ), spätestens aber acht Wochen nach dessen Ablauf, sowie vor Einreichung des Verwendungsnachweises getätigt wurden. Die achtwöchige Kulanzfrist gilt ausdrücklich nicht für Leasing- und Finanzierungsraten und auch nicht für Zahlungen im Rahmen eines Mietkaufs: Solche Zahlungen werden nur dann als förderfähig anerkannt, wenn sie innerhalb des BWZ getätigt werden.
Der Ausschluss der Förderung von Maßnahmen, mit deren Umsetzung bereits vor Beginn des Bewilligungszeitraumes begonnen wurde, gemäß den Nummern 4 und 8.3 dieser Richtlinie bleibt hiervon unberührt.
7.2 Höhe der Förderung
Die Kosten der Maßnahme(n) können anteilig in Höhe von bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert werden. Damit wird eine maximale Obergrenze der Förderquote festgelegt; innerhalb dieser entscheidet de facto jeder Antragsteller selbst, welche Förderquote er unter wettbewerbsstrategischen Gesichtspunkten (siehe Nummer 7.3) für sein Vorhaben beantragt. Die maximale Fördersumme beträgt 15 Millionen Euro pro Vorhaben.
7.3 Auswahlkriterium
Zentrales Kriterium für die Förderentscheidung ist die je Fördereuro erreichte CO2-Einsparung pro Jahr („Fördereffizienz“). Hierzu werden alle zu einer Wettbewerbsrunde zugelassenen Förderanträge entsprechend ihrer Fördereffizienz in eine Rangfolge gebracht und unter Berücksichtigung der pro Wettbewerbsrunde zur Verfügung stehenden Mittel bewilligt. Bei gleicher Fördereffizienz wird das Vorhaben mit der höheren absoluten CO2-Einsparung bevorzugt.
7.4 Kumulierungsverbot
Die Förderung darf nicht mit staatlichen Beihilfen – einschließlich Zahlungen/Vergütungen nach dem EEG oder dem KWKG – für die gleiche Maßnahme kumuliert werden. Im Fall eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung ist die nach dieser Richtlinie erfolgte Zuwendung einschließlich erlangter Zinsvorteile vollständig zurückzuzahlen. Eine parallele Antragstellung im Programm „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ beim BAFA bzw. bei der KfW ist ebenfalls nicht gestattet.
8 Verfahren
8.1 Einschaltung eines Projektträgers
Mit der Betreuung des Programms „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz
in der Wirtschaft – Förderwettbewerb“ hat das BMWK den Projektträger VDI/VDE Innovation
+ Technik GmbH beauftragt:
Projektträger „Förderwettbewerb Energie- und Ressourceneffizienz“
Steinplatz 1
10623 Berlin
8.2 Antragsverfahren
Bewerber können kontinuierlich Anträge für geplante Ressourcen- bzw. Energieeffizienzvorhaben gemäß dieser Richtlinie einreichen.
Es sind mehrere Wettbewerbsrunden pro Jahr mit entsprechenden Stichtagen vorgesehen. Alle Anträge, die zu einem Wettbewerbsstichtag (Bewerbungsschluss) vorliegen, vollständig und bewilligungsreif sind, werden zur jeweiligen Wettbewerbsrunde zugelassen. Wird das zur Verfügung stehende Budget der jeweiligen Wettbewerbsrunde um 50 Prozent vor Bewerbungsschluss überzeichnet, kann die Wettbewerbsrunde vorzeitig geschlossen werden. Um den Wettbewerbscharakter sicherzustellen, wird das Budget der jeweiligen Wettbewerbsrunde gegebenenfalls anteilmäßig gekürzt (weitere Details hierzu regelt das Merkblatt „Allgemeine Hinweise zur Antragstellung“).
Beginn und Ende sowie die pro Wettbewerbsrunde zur Verfügung stehenden Mittel werden auf der Internetseite www.wettbewerb-energieeffizienz.de in der Regel vier Wochen vor Beginn einer Wettbewerbsrunde bekannt gegeben.
Das Antragsverfahren ist zweistufig.
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Stufe 1 – Skizzenphase: In einer ersten Stufe ist eine formgebundene Skizze beim Projektträger einzureichen, in welcher der Antragsteller und das geplante Vorhaben kurz darzustellen sind. Für die Skizze ist ausschließlich die auf der Programminternetseite zur Verfügung gestellte Vorlage bzw. gegebenenfalls ein vom Projektträger bereitgestelltes Online-Skizzen-Tool zu verwenden (weitere Informationen: www.wettbewerb-energieeffizienz.de).
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Die Skizzenphase dient dazu, vorab zu prüfen, ob ein Antragsteller generell antragsberechtigt ist und ob ein geplantes Vorhaben grundsätzlich förderfähig ist. Einem Förderinteressenten werden mit der Skizzenbewertung auch Hinweise zur weiteren Antragserarbeitung gegeben. Auf Basis einer Skizzenbewertung kann jedoch noch kein Erfolg im Förderwettbewerb abgeleitet und somit keine Förderentscheidung getroffen werden. Die Skizzenbewertung stellt einen bloßen Hinweis dar und ist rechtlich nicht verbindlich.
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Nach erfolgter Skizzenbewertung durch den Projektträger und Übermittlung der Ersteinschätzung an den Skizzeneinreicher kann ein Antrag eingereicht werden. Eine Skizzenbewertung durch den Projektträger erfolgt in der Regel innerhalb von einer Woche nach Einreichung. Diese Zeitspanne ist bei der weiteren Antragsausarbeitung und einer geplanten Antragseinreichung in einer bestimmten Wettbewerbsrunde zu berücksichtigen.
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Stufe 2 – Antragstellung: Die zweite Stufe, die Antragstellung, erfolgt durch das antragsberechtigte Unternehmen über das elektronische System „easy-Online“ https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Der Antrag nebst Anlagen muss elektronisch über „easy-Online“ eingereicht werden. Ergänzend zur elektronischen Fassung muss das durch „easy-Online“ generierte Antragsformular spätestens 14 Tage nach elektronischer Einreichung auch in schriftlicher Form und vom Antragsteller rechtsverbindlich unterschrieben beim Projektträger vorliegen, es sei denn, der Antrag wurde in „easy-Online“ vollständig elektronisch signiert.
Jeweils aktuelle Vordrucke, Hinweise, Nebenbestimmungen sowie zu beachtende Merkblätter können unter der Internetadresse http://www.wettbewerb-energieeffizienz.de abgerufen oder auch direkt beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung des Einsparkonzepts ist ausschließlich die internet-basierte Vorlage, die unter www.bmwk.de/einsparkonzept bereitgestellt wird, zu verwenden.
Der Projektträger ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.
Sofern die Antragstellung durch einen Contractor erfolgt, sind mit der Beantragung die in Nummer 6.2 genannten Unterlagen vorzulegen.
8.3 Zeitpunkt der Antragstellung/Vorhabenbeginn
Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit deren Umsetzung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Beginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags, einschließlich eines Contracting- oder Bürgschaftsvertrags. Ausschließlich Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden und führen für sich genommen nicht zu einem förderschädlichen Vorhabenbeginn. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Projektträger maßgeblich.
8.4 Bewilligungsverfahren
Die Anträge (Stufe 2 des Antragsverfahrens) werden durch den Projektträger fachlich und kaufmännisch-administrativ geprüft und bewertet. Dem Antragsteller wird gegebenenfalls in einer einmaligen Rückfragerunde die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von 14 Tagen Stellung zu den offenen Punkten zu nehmen, fehlende Anlagen zu ergänzen sowie gegebenenfalls notwendige Anpassungen zu den angegebenen Kosten und den erwarteten Einsparungen vorzunehmen. Werden die in dieser Richtlinie vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ein Antrag nicht zum Wettbewerb zugelassen und nicht gefördert.
Die Antragsteller werden vom Projektträger in der Regel spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag einer Wettbewerbsrunde über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert (Wettbewerbszulassung oder Ablehnung). Alle zu einer Wettbewerbsrunde zugelassenen Anträge werden entsprechend ihrer Fördereffizienz in der Regel ebenfalls spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag einer Wettbewerbsrunde in eine Rangfolge gebracht und unter Berücksichtigung der pro Wettbewerbsrunde zur Verfügung stehenden Mittel bewilligt. Nach Abschluss des Rankings erfolgt die Bescheidung (Bewilligung: Wettbewerbsgewinner, Ablehnung: Wettbewerbsverlierer). Zum Wettbewerb zugelassene, aber nicht berücksichtigte Vorhaben können in einer späteren Wettbewerbsrunde erneut eingereicht werden, das erneute Einreichen einer Skizze ist entbehrlich.
8.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Während der Laufzeit eines bewilligten Vorhabens kann der Antragsteller quartalsweise Fördermittel auf Grundlage der entstandenen Kosten geltend machen, jedoch nur bis zu 50 Prozent der bewilligten Fördersumme. Die verbleibenden Fördermittel werden erst nach Eingang und positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Das Abrufverfahren nach Nummer 1.4 der ANBest-P ist ausgeschlossen.
Abweichungen bzw. Änderungen von im Zuwendungsbescheid bewilligten Maßnahmen sind dem Projektträger unverzüglich anzuzeigen.
8.6 Verwendungsnachweisverfahren
Für die Verwendung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die ANBest-P.
Neben dem vorzulegenden formellen Verwendungsnachweis (Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis) sind folgende Unterlagen für eine Prüfung bereitzuhalten:
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das (gegebenenfalls aktualisierte) Einsparkonzept und gegebenenfalls das Transformationskonzept;
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Nachweis der Betriebsbereitschaft der technischen Anlage(n) und Bestätigung der (jeweiligen) Inbetriebnahme;
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Nachweis der für die Umsetzung der Maßnahme in Rechnung gestellten Kosten;
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Bestätigung durch einen qualifizierten Energieberater oder Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Einsparkonzepts.
Bei Durchführung durch einen Contractor sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
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Bestätigung durch den Contractor, dass bei Berücksichtigung der mit dem Unternehmen vereinbarten Zahlung und des bewilligten Zuschusses keine doppelte Finanzierung der Maßnahme oder von Bestandteilen der Maßnahme erfolgt.
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Vom Contractor vorzulegende Bestätigung des Contracting-Nehmers, dass die Investition beim Contracting-Nehmer durchgeführt wurde.
Die Nachweise über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) sind mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen abweichend von den ANBest-P spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bzw. Beendigung des Vorhabens beim Projektträger einzureichen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist gemäß ANBest-P innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.
Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach dieser Frist eingereicht, kann dies die Rücknahme des Bewilligungsbescheids zur Folge haben.
Der Projektträger ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.
8.7 Subventionserheblichkeit
Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen sowie auf die entsprechende Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, die im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen benennt.
8.8 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8.9 Datenschutz und Erfolgskontrolle
Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass
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sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem BMWK oder dem Projektträger, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
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die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
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alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
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von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder von einer durch die beiden vorgenannten Stellen beauftragte Stelle auf Datenträger gespeichert werden können;
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zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können;
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von BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können;
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für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, der wissenschaftlichen Fragestellungen, Verknüpfung mit amtlichen Daten, Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden können;
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die anonymisierten bzw. aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.
Der Zuwendungsempfänger und Letztempfänger ist verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle bzw. Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß den §§ 91 und 100 BHO.
Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.
Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung stichprobenartig überprüft.
9 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2023 in Kraft und endet vorbehaltlich einer Verlängerung mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Sie ersetzt die Bekanntmachung der Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb vom 1. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 B1).
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Christian Maaß