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vom: 08.04.2020
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 09.04.2020 B7
Bundesministerium für Gesundheit
Anordnungen
gemäß § 5 des Infektionsschutzgesetzes
nach Feststellung einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag
Gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, ordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur an:
Personen, die aus einem anderen Staat in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und einer Verordnung oder Anordnung zur Absonderung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes unterliegen, sind verpflichtet, ihre Identität (einschließlich Geburtsdatum), Reiseroute und Kontaktdaten einschließlich Anschrift des Wohnsitzes gegenüber der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
Gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, sowie § 5 Absatz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), der durch Artikel 71 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur an:
Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Reisende in die Bundesrepublik Deutschland befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen sowie Reiseveranstalter sind im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten verpflichtet, Reisenden die in der Anlage dieser Anordnung enthaltenen Informationen über die Gefahren der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten COVID-19-Infektion und die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung barrierefrei zur Verfügung zu stellen.
Gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c bis e des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, sowie § 12 Absatz 1, 3 und 4 und § 17 Absatz 3 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), von denen § 12 durch Artikel 71 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur an:
Unternehmen, die im Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Reisende in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben die bei ihnen vorhandenen Daten nach der Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland bis zu 30 Tage bereitzuhalten; dies gilt insbesondere für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation und Erreichbarkeit der Reisenden sowie für Passagierlisten und Sitzpläne.
Die in Satz 1 genannten Unternehmen haben auf Anforderung des für den Zielflughafen oder Zielhafen zuständigen Gesundheitsamtes für bestimmte Beförderungen bei den Reisenden Daten zu ihrer Identität (einschließlich Geburtsdatum), deren Kontaktdaten einschließlich Anschrift des Wohnsitzes und Daten zu ihrer Reiseroute zu erheben, zu verarbeiten und unverzüglich an dieses Gesundheitsamt zu übermitteln. Hierfür können Aussteigekarten nach dem Muster der Anlage 1 (den Flugverkehr betreffend) oder der Anlage 1a (den Schiffsverkehr betreffend) des IGV-Durchführungsgesetzes genutzt werden. Das zuständige Gesundheitsamt nach Satz 2 kann die übermittelten Daten weiteren zuständigen Behörden zur Verfügung stellen.
Die vorstehenden Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden im Bundesanzeiger und durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für den Bereich der zivilen Luftfahrt in den Nachrichten für Luftfahrer und in den Nachrichten für Seefahrer und im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Sie gelten ab der Bekanntmachung bis zu ihrer Aufhebung nach § 5 Absatz 4 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder durch das Bundesministerium für Gesundheit, die in derselben Weise bekannt gemacht wird. Sie ersetzen die Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit vom 2. April 2020*.
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Regelungen für nach Deutschland Einreisende im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 |
INTERNET |
www.bundesgesundheitsministerium.de www.zusammengegencorona.de |
Bonn/Berlin, im April 2020 | ||
Sehr geehrte Reisende,
seit Anfang Dezember 2019 sind ausgehend vom chinesischen Wuhan eine Vielzahl von Atemwegserkrankungen (COVID-19) durch ein neuartiges Coronavirus (SARS-CoV-2) aufgetreten.
In der Zwischenzeit hat sich das Virus weltweit verbreitet, sowohl in der Region, in der Sie sich kürzlich aufgehalten haben, als auch in Ihrer deutschen Heimat.
In Deutschland unternehmen wir daher große Anstrengungen, um die Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu verlangsamen und Infektionsketten zu unterbrechen. Deshalb gilt es, die Gefahr des Entstehens neuer Infektionen durch Rückkehrende/Einreisende aus dem Ausland zu minimieren – analog zu den Beschränkungen von Freizeitaktivitäten und Reisen im Inland.
Daher dürfen Reisende ohne triftigen Reisegrund nach Deutschland nicht mehr einreisen.
Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem anderen Staat in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, haben sich derzeit auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes abzusondern und sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten.
Sie sind außerdem verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf ihre Einreise hinzuweisen.
Von diesen Regelungen sind nur Personen ausgenommen, die einer in der landesrechtlichen Bestimmung genannten Ausnahmeregelung unterliegen und die keine Krankheitssymptome für COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.
Die lokal zuständige Gesundheitsbehörde überwacht die Einhaltung dieser Absonderung. Ihr zuständiges Gesundheitsamt finden Sie im Internet hier: https://tools.rki.de/plztool/
Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen für Ihre Gesundheit
Bundesministerium für Gesundheit
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- Redaktioneller Hinweis der Schriftleitung:
Die Anordnungen vom 2. April 2020 wurden auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht.