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Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern
gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes
zur Förderung des forschungsbasierten
Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen
– „Innovative Hochschule“ –

Vom 19. Oktober 2016

Am 16. Juni 2016 wurde die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung des forschungs­basierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen („Innovative Hochschule“) durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern beschlossen. Es ergibt sich die nachstehende Fassung (Anhang).

Die Veröffentlichung kann auch auf der Internetseite der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) eingesehen werden (www.gwk-bonn.de).

Bonn, den 19. Oktober 2016

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Im Auftrag
Dirk-Olivier Laurent
Anhang

Verwaltungsvereinbarung
zwischen Bund und Ländern
gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes
zur Förderung des forschungsbasierten
Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen
– „Innovative Hochschule“ –
gemäß Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs
von Bund und Ländern vom 16. Juni 2016

Präambel

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, eine Förderinitiative „Innovative Hochschule“ zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Förderinitiative soll insbesondere Fachhochschulen sowie kleine und mittlere Universitäten in Fällen überregionaler Bedeutung im Leistungsbereich des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers stärken, die ­regionale Verankerung von Hochschulen unterstützen und einen Beitrag zu Innovation in Wirtschaft und Gesellschaft leisten. Sie nimmt damit die „dritte Mission“ der Hochschulen im Wissensdreieck – Bildung, Forschung und Innovation – in den Blick. Hochschulen soll ermöglicht werden, ihre Rolle als Innovationspole mit regionaler und überregionaler Ausstrahlung weiter auszubauen. Dabei soll der Transfer von Forschungsergebnissen aus allen Wissenschaftsdiszi­plinen zum Nutzen von Wirtschaft und Gesellschaft gestärkt werden.

Die „Innovative Hochschule“ soll für Hochschulen die Möglichkeit schaffen, ihr Profil im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer strategisch weiterzuentwickeln und umzusetzen. Die Initiative soll die Hochschulen darin unterstützen, ihre Transferstrukturen zu optimieren, deren Vernetzung mit dem regionalen Umfeld zu stärken, bereits etablierte Instrumente für den Ideen-, Wissens- und Technologietransfer strategisch auszurichten sowie insbesondere innovative und sichtbare Aktivitäten der Zusammenarbeit mit Wirtschaft und Gesellschaft auf- bzw. auszubauen.

§ 1

Programmziele

(1) Ziele der Förderinitiative sind:

a)
Stärkung der strategischen Rolle der Hochschulen im regionalen Innovationssystem,
b)
Unterstützung von Hochschulen, die bereits über eine kohärente Strategie für ihre Interaktion mit Wirtschaft und Gesellschaft sowie Strukturen und Erfahrungen im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer verfügen, in der Profilierung im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer der gesamten Hochschule oder in ausgewählten thematischen Bereichen der Hochschule.

(2) Bund und Länder streben mit der Förderinitiative zur Umsetzung dieser Ziele den strategischen Auf- und Ausbau der Kooperation von Hochschulen mit der Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Akteuren in Verbünden, Netzwerken und in innovativen Formen an.

(3) Die zu fördernden Vorhaben müssen in eine kohärente Transferstrategie der Hochschulen eingebunden sein, gemeinsame fachliche Schwerpunkte der Hochschule und ihrer Partner, Stärken und Schwächen vorhandener Transferstrukturen und -aktivitäten sowie Bedarfe, Beiträge und die Bereitschaft zur längerfristigen Zusammenarbeit der Kooperationspartner adressieren.

§ 2

Gegenstand der Förderung

Aus den Mitteln der Förderinitiative werden Vorhaben zur Umsetzung der Transferstrategie für die Profilierung der gesamten Hochschule oder in thematischen Schwerpunkten im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer gefördert. Denkbare Vorhaben für die Zusammenarbeit mit Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sind in diesem Zusammenhang strategische Maßnahmen, strukturelle Maßnahmen und Umsetzungsprojekte. Die Förderinitiative ist insbesondere offen für die Einführung wirksamer und innovativer Kooperations- und Transferformen.

§ 3

Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind staatliche Hochschulen, einschließlich Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts, und staatlich anerkannte Hochschulen, die staatlich refinanziert werden. Eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Hochschulen als Verbund ist möglich, wenn eine Hochschule als Koordinatorin benannt ist. Jede Hochschule kann entweder nur einen Antrag als Einzelbewerberin oder als Koordinatorin eines Verbundes stellen.

(2) Im Rahmen eines gemeinsamen Antrags einer Hochschule oder eines Verbundes von Hochschulen können auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, außeruniversitäre Bildungs- und Forschungseinrichtungen oder gemein­nützige Organisationen und Vereine in räumlicher Nähe gefördert werden. Hochschulen müssen mindestens 70 vom Hundert der insgesamt beantragten Zuwendung erhalten.

(3) Bei der Profilierung in thematischen Schwerpunkten in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften können gegebenenfalls auch überregionale Partner eingebunden werden.

(4) Ausländische Partner in räumlicher Nähe können grundsätzlich eingebunden werden; eine Förderung ausländischer Partner ist jedoch ausgeschlossen.

(5) Mit ihrem Antrag erklärt die Hochschule ihre Bereitschaft, im Falle der Förderung an der Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen bzw. Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch und an der Verbreitung guter Praxis mitzuwirken.

§ 4

Förderkriterien

Die Hochschulen stellen im Antragsverfahren eine ausgearbeitete und tragfähige Strategie für den Austausch mit Wirtschaft und Gesellschaft (Transferstrategie) sowie ein Konzept zur Umsetzung des angestrebten Profils im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer dar. Beantragte Vorhaben werden danach bewertet, ob sie mit Blick auf die spezifische Ausgangslage und den begründeten Bedarf der einzelnen Hochschule bzw. des Verbundes von Hochschulen zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele geeignet sind. Dabei werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

a)
Qualität und Kohärenz der Strategie im forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfer,
b)
Qualität der strategischen, strukturellen und operativen Voraussetzungen der Hochschule für die Umsetzung der geplanten Vorhaben,
c)
Qualität, Innovationsgrad und Kohärenz der geplanten Vorhaben zur Umsetzung des angestrebten Profils im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer sowie deren Einbindung in die Transferstrategie der Hochschule,
d)
Angemessenheit der beantragten Mittel bezüglich der bedarfsgerechten Durchführung der geplanten Vorhaben,
e)
Orientierung an Bedarfen und Potenzialen der regionalen Kooperationspartner und gegebenenfalls der Koopera­tionspartner außerhalb der Region,
f)
Leistungsfähigkeit der beteiligten Kooperationspartner, belegt durch Bereitschaftserklärungen der Partner zur Umsetzung der Zusammenarbeit oder durch Erklärungen über das Vorhandensein konkreter Kooperationsvereinbarungen,
g)
zu erwartende profilbildende Wirkung (Potenzial) der Vorhaben auf die Hochschule,
h)
im Falle einer gemeinsamen Antragstellung mehrerer Hochschulen die Synergie und der strukturelle Mehrwert des Verbundes,
i)
zu erwartende Wirkung der Vorhaben auf das regionale Innovationssystem.
§ 5

Verfahren

(1) Zwölf im Bereich der Hochschulgovernance und -strategie, des Ideen-, Wissens- und Technologietransfers, durch Erfahrungen und Kompetenzen im Innovationsprozess oder in der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft ausgewiesene Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes sowie vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länderseite bilden zusammen das Auswahlgremium. Die Expertinnen und Experten werden von Bund und Ländern auf Vorschlag von Wissenschaftsrat und Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft einvernehmlich benannt. Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes führen jeweils zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder führen jeweils eine Stimme. Das Auswahlgremium entscheidet mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.

(2) Unter Berücksichtigung der nach § 4 maßgeblichen Kriterien legt das Auswahlgremium die Ausgestaltung des Begutachtungsverfahrens fest und konsultiert zu diesem Zwecke Wissenschaftsrat und Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft.

(3) Die Förderinitiative wird in zwei Auswahlrunden durchgeführt. In der ersten Auswahlrunde werden Vorhaben für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gefördert. An der zweiten Auswahlrunde können sich sowohl bereits in der ersten Auswahlrunde geförderte Hochschulen zur Fortsetzung der Förderung als auch bisher nicht geförderte Hochschulen beteiligen. Über Neu- und Fortsetzungsanträge wird in einem gemeinsamen wissenschaftsgeleiteten Wettbewerbsverfahren entschieden. Vorhaben können in der zweiten Auswahlrunde für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gefördert werden, höchstens bis zum Ende der Laufzeit der Förderinitiative nach § 8 Absatz 1.

(4) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) veröffentlicht auf der Grundlage der Verwaltungs­vereinbarung in Abstimmung mit den Ländern eine Förderbekanntmachung.

(5) Die administrative Betreuung der Förderinitiative erfolgt durch einen vom BMBF beauftragten Projektträger, der auch das Begutachtungs- und Auswahlverfahren administrativ unterstützt.

(6) Förderanträge der Hochschulen, vertreten durch ihre jeweilige Leitung, und ihrer Kooperationspartner sind über die zuständige Wissenschaftsbehörde des Sitzlandes an den beauftragten Projektträger zu richten.

(7) Mit den Förderanträgen müssen mindestens 75 vom Hundert der beantragten Fördermittel planerisch gebunden werden. Darunter müssen insbesondere Mittel für Vorhaben fallen, die für die strategische und strukturelle Weiterentwicklung der Hochschule im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer essenziell sind. Für die verbleibenden beantragten Fördermittel sind mit den Förderanträgen bewertbare Vorhabenskizzen vorzulegen, die insbesondere Vorhaben zur Umsetzung der Transferstrategie umfassen, welche eine längere Planungs- und Vorbereitungszeit benötigen. Bewilligungsfähig ausformulierte Beschreibungen dieser Vorhaben können während der laufenden bewilligten Förderphase dem Projektträger zur Prüfung und Bewilligung vorgelegt werden.

(8) Förderanträge werden auf der Grundlage der nach § 4 maßgeblichen Kriterien in einem wissenschaftsgeleiteten Verfahren von den Expertinnen und Experten des Auswahlgremiums begutachtet und auf ihre Förderwürdigkeit hin bewertet.

(9) Über die Förderung der als förderwürdig bewerteten Anträge und über die Förderhöhe entscheidet das Auswahlgremium im Rahmen der für die Förderinitiative verfügbaren Mittel.

(10) Die Förderung erfolgt als Zuwendung durch das BMBF an die Hochschulen und ihre förderberechtigten Kooperationspartner. Das BMBF stellt bei der Bewilligung in geeigneter Weise dar, dass es sich um eine gemeinsame Förderung von Bund und Ländern handelt.

§ 6

Mittelbereitstellung, Umfang und Dauer der Förderung

(1) Zur Finanzierung der Förderinitiative stellen Bund und Länder, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, bis zu insgesamt 550 Mio. Euro für zehn Jahre zur Verfügung. Die Mittel für die Förderung werden vom Bund und vom jeweiligen Sitzland im Verhältnis 90:10 vom Hundert getragen. Die bereitgestellten Mittel beinhalten 22 vom Hundert der zuwendungsfähigen Projektausgaben von Hochschulen zur Deckung der mit der Förderung verbundenen indirekten Ausgaben (Projektpauschale). Davon werden vom Bund 20 vom Hundert und vom jeweiligen Sitzland 2 vom Hundert der zuwendungsfähigen Projektausgaben von Hochschulen getragen. Zur gemeinsamen Förderung der einzelnen Hochschulen und ihrer Kooperationspartner weist das jeweilige Sitzland dem BMBF den jährlichen Landesanteil bedarfsgerecht zu, erstmalig spätestens zwei Monate nach Ausstellung des Bewilligungsbescheids an den Zuwendungsempfänger. Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung an den Zuwendungsempfänger durch das BMBF erfolgt nach Eingang der Zuweisung des Sitzlandes. Das BMBF prüft die zweckentsprechende Verwendung und berichtet dem jeweiligen Sitzland darüber.

(2) Es werden Mittel in Höhe von jährlich jeweils bis zu 2 Mio. Euro für Anträge einzelner Hochschulen und jeweils bis zu 3 Mio. Euro für Anträge von Verbünden veranschlagt. Mindestens die Hälfte der ausgewählten Förderfälle müssen Fachhochschulen oder Verbünde unter Koordination einer Fachhochschule sein und mindestens die Hälfte der insgesamt je Auswahlrunde zur Verfügung gestellten Mittel müssen für ausgewählte Anträge von Fachhochschulen oder von Verbünden unter Koordination einer Fachhochschule bereitgestellt werden, wenn diese die Förderkriterien nach § 4 in ausreichend hoher Qualität erfüllen.

(3) Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

(4) Die Förderinitiative wird im Jahr 2016 ausgeschrieben, mit Förderbeginn im Jahr 2018.

(5) Die Kosten des Verfahrens und der Evaluation nach § 7 sowie gegebenenfalls einer wissenschaftlichen Begleitforschung werden aus den Programmmitteln des Bundes getragen.

§ 7

Evaluation

Bund und Länder behalten sich vor, die Förderinitiative und ihre Wirkung durch eine unabhängige Evaluation bewerten zu lassen.

§ 8

Laufzeit, Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung wird bis zum 31. Dezember 2027 geschlossen.

(2) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragschließenden in Kraft.