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Verordnung
zur vorübergehenden Befreiung von Inhabern
ablaufender Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
auf Grund der COVID-19-Pandemie
(Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verordnung – SchengenVisaCOVID-19-V)
Vom 8. April 2020
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018
(BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Inhaber von Schengen-Visa auf Grund der COVID-19-Pandemie.
§ 2
Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa
(1) Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet
aufgehalten haben oder die nach dem 17. März 2020 und vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und
die sich jeweils zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet
aufhalten, sind ab dem Zeitpunkt des Ablaufes ihres Schengen-Visums bis zum 30. Juni
2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
(2) Ausländern, die nach Absatz 1 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind,
ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der ihr Schengen-Visum berechtigt hat,
bis zum 30. Juni 2020 erlaubt. Davon umfasst sind auch Beschäftigungen, die nicht
als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
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