Suchergebnis

 

Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat

Verordnung
zur vorübergehenden Befreiung von Inhabern
ablaufender Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
auf Grund der COVID-19-Pandemie
(Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verordnung –
SchengenVisaCOVID-19-V)

Vom 8. April 2020

Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

§ 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Inhaber von Schengen-Visa auf Grund der COVID-19-Pandemie.

§ 2

Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa

(1) Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder die nach dem 17. März 2020 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich jeweils zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem Zeitpunkt des Ablaufes ihres Schengen-Visums bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) Ausländern, die nach Absatz 1 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der ihr Schengen-Visum berechtigt hat, bis zum 30. Juni 2020 erlaubt. Davon umfasst sind auch Beschäftigungen, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

Berlin, den 8. April 2020

Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer