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vom: 28.05.2019
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 05.06.2019 B1
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Bekanntmachung
Richtlinie
zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen
(Umweltbonus)
Präambel
Die Elektromobilität entscheidet zusammen mit der Digitalisierung über die Zukunft der Automobilindustrie. Die Automobilindustrie befindet sich ebenso wie das Automobil in einem deutlichen Strukturwandel. Auslöser sind die Digitalisierung, die Automatisierung und neue Antriebstechnologien als Antwort auf die Regulierung von Schadstoff- und CO2-Emissionen. Damit aus diesem technologischen und regulatorischen Wandel eine umweltfreundliche Mobilität resultiert, müssen jetzt flankierende wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen gesetzt werden.
Nur mit weiteren unterstützenden Maßnahmen wird es gelingen, die Entwicklung der Elektromobilität in der aktuellen Phase des Markthochlaufs noch deutlicher zu forcieren und die gemeinsam von Bundesregierung und Automobilindustrie gesetzte Zielmarke von einer Million Elektrofahrzeugen zu erreichen. Die vorliegende Förderrichtlinie adressiert den im Rahmen des Maßnahmenpakets Elektromobilität vereinbarten Umweltbonus für den Erwerb von reinen Elektrofahrzeugen, von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und Wasserstoff-/Brennstoffzellenfahrzeugen.
Elektrofahrzeuge sind bei geringen Geschwindigkeiten sehr leise und damit insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen schwer oder gar nicht wahrnehmbar. Daher wird durch einen eigenen Förderbaustein die Anschaffung von akustischen Zusatzeinrichtungen (Acoustic Vehicle Alerting Systems – AVAS) gefördert.
1 Zuwendungszweck
1.1 Förderziel
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mit Hilfe eines Umweltbonus den Absatz neuer Elektrofahrzeuge zu fördern. Dadurch kann ein nennenswerter Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft bei gleichzeitiger Stärkung der Nachfrage nach umweltschonenden Elektrofahrzeugen um rund 300 000 Fahrzeuge geleistet werden. Die Maßnahmen werden die schnelle Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Markt unterstützen.
Des Weiteren sollen die speziell von Elektrofahrzeugen ausgehenden Gefahren für Verkehrsteilnehmer, die auf akustische Signale angewiesen sind, durch die Unterstützung des Einbaus von AVAS kompensiert werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG).
2 Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist der Erwerb eines erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Neufahrzeugs gemäß der Definition des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der Nummer 3.1 oder 3.2, jeweils in Verbindung mit Nummer 3.3 dieser Förderrichtlinie vorliegen. Zusätzlich ist förderfähig der Erwerb eines AVAS, welches zum Zeitpunkt des Erwerbs serienmäßig vom Hersteller oder durch eine autorisierte Werkstatt in ein gemäß dieser Richtlinie zu förderndes Fahrzeug eingebaut wurde.
2.2 Antragsberechtigung und Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug gemäß Nummer 3 der Richtlinie zugelassen wird. Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger ist die Antragstellerin/der Antragsteller. Die Antragstellerin/der Antragsteller darf einen Dritten zur Antragstellung bevollmächtigen.
Nicht antragsberechtigt sind
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der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen,
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Automobilhersteller, die sich an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen, und deren Tochtergesellschaften sowie
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alle anderen Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft des Automobilherstellers, auf die diese Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann,
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Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
3 Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Elektrofahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie
Ein Elektrofahrzeug im Sinne dieser Richtlinie ist
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ein elektrisch betriebenes Fahrzeug gemäß § 2 Nummer 1 EmoG der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABI. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABI. L 158 vom 10.6.2013, S. 172) geändert worden ist und ein elektrisch betriebenes Fahrzeug der Klasse N2 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG, soweit es im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden darf;
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gemäß der Definition in § 2 EmoG ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahr-zeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug. Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind solche, deren maximale CO2-Emission je gefahrenen Kilometer den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 EmoG in der jeweils geltenden Fassung genannten Wert nicht übersteigt.
3.2 Andere Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie
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Fahrzeuge im Sinne der Förderrichtlinie, gleich welchen Antriebs, die keine lokalen CO2-Emissionen vorweisen, sind reinen Batterieelektrofahrzeugen im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellt;
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Fahrzeuge im Sinne der Förderrichtlinie, gleich welchen Antriebs, deren maximale CO2-Emission je gefahrenen Kilometer den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 EmoG in der jeweils geltenden Fassung genannten Wert nicht übersteigt, sind „von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen“ im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellt.
3.3 Voraussetzungen an das Fahrzeug
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Das zu begünstigende Fahrzeugmodell muss sich auf der vom Bundesaufsichtsamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf www.bafa.de veröffentlichten Liste befinden, mit der sich die Automobilhersteller zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Umweltbonus verpflichten. Die Liste der für eine Förderung vorgesehenen Modelle elektrisch betriebener Fahrzeuge beachtet auch den Netto-Listenpreis des Basismodells bezogen auf das gekaufte Fahrzeug des Automobilherstellers zum 31. Dezember 2015 (BAFA Listenpreis).
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Der Erwerb des Fahrzeugs beim Fahrzeughändler muss am 18. Mai 2016 oder später erfolgt sein. Als maßgebliches Erwerbsdatum gilt der Abschluss eines Kauf- bzw. Leasingvertrags.
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Die Zulassung des Fahrzeugs muss im Inland auf die Antragstellerin/den Antragsteller am 18. Mai 2016 oder später erfolgt sein.
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Das Fahrzeug muss zum ersten Mal zugelassen sein.
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Das Fahrzeug muss mindestens sechs Monate auf die Antragstellerin/den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein (Haltedauer). Eine kürzere Haltedauer ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
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Das gilt entsprechend für Leasingfahrzeuge.
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Ein Bundesanteil am Umweltbonus kann nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge gewährt werden, wenn deren Netto-Listenpreis des Basismodells maximal 60 000 Euro beträgt.
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Für diejenigen Fahrzeugmodelle, die bereits zum 31. Dezember 2015 auf dem Markt verfügbar waren, gilt als Vergleichsmaßstab der zum 31. Dezember 2015 gültige Netto-Listenpreis des Basismodells in Deutschland. Für nach 31. Dezember 2015 auf den Markt gekommene Fahrzeugmodelle gilt als Vergleichsmaßstab der zum Zeitpunkt der Markteinführung geltende niedrigste Netto-Listenpreis des Basismodells innerhalb des Euroraums (BAFA Listenpreis).
3.4 Voraussetzungen an die Förderung des AVAS
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Eine Allgemeine Betriebserlaubnis für das AVAS muss erteilt worden oder es muss Teil der Typgenehmigung sein.
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Es muss den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 138, Änderungsserie 01, über einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung geräuscharmer Straßenfahrzeuge hinsichtlich ihrer verringerten Hörbarkeit bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2017/1576 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an das Akustische Fahrzeug-Warnsystem (AVAS) für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen entsprechen.
4 Art und Umfang der Förderung
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Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Automobilhersteller und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss.
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Der Bundesanteil am Umweltbonus (Festbetragsfinanzierung) beträgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss 2 000 Euro für ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie oder für ein anderes Fahrzeug, welches diesen gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde.
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Der Bundesanteil am Umweltbonus beträgt 1 500 Euro für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie oder für ein anderes Fahrzeug, welches diesem gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde.
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Der Bundesanteil am Umweltbonus darf pro Neufahrzeug nur einmal gezahlt werden.
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Zur Sicherung des Eigenbeitrags der Automobilindustrie wird der Bundesanteil am Umweltbonus nur gezahlt, wenn der Netto-Kaufpreis (exklusive Mehrwertsteuer) des Basismodells für den Endkunden um mindestens 2 000 Euro bei rein elektrischen Fahrzeugen und bei Brennstoffzellenfahrzeugen gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie oder für ein anderes Fahrzeug, welches diesem gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde, oder um mindestens 1 500 Euro für Hybridelektrofahrzeuge gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie oder für ein anderes Fahrzeug, welches diesem gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde, unterhalb des dem BAFA vorliegenden Netto-Listenpreises des Basismodells liegt (BAFA Listenpeis).
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Die zusätzliche, pauschale Bundesförderung des AVAS erfolgt über einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Gefördert wird der Erwerb und der Einbau eines AVAS durch den Hersteller des Fahrzeugs oder durch eine autorisierte Werkstatt in ein in Nummer 3.1 oder 3.2, jeweils in Verbindung mit Nummer 3.3 dieser Richtlinie genanntes Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs. Die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem AVAS muss gesondert auf der verbindlichen Bestellung bzw. dem Kaufvertrag und der Rechnung ausgewiesen sein. Die Förderung beträgt pauschal 100 Euro. Der Zuschuss darf pro Fahrzeug nur einmal gewährt werden.
5 Verfahren der Antragstellung, Nachweisführung und Auszahlung
5.1 Antragstellung
Für Antragstellerinnen/Antragsteller, die die Voraussetzungen für die Gewährung des Bundesanteils am Umweltbonus vollständig erfüllen, gilt folgendes Antragsverfahren:
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das vom BAFA unter der Internetseite www.bafa.de zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular (Online-Portal). Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare gestellt werden und/oder unvollständig sind, können vom BAFA nicht bearbeitet werden.
Die Zuwendungsbescheide für den Bundesanteil am Umweltbonus bzw. der Förderung des AVAS werden in der Reihenfolge des vollständigen Eingangs der Antragsunterlagen einschließlich Kauf- bzw. Leasingvertrag beim BAFA erteilt.
Der Kauf- bzw. Leasingvertrag muss mindestens folgende Inhalte ausweisen (alles exklusive Mehrwertsteuer):
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eindeutiger Bezug auf das förderfähige Basis-Fahrzeugmodell auf der Liste des BAFA;
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der Eigenbetrag des Automobilherstellers am Umweltbonus von mindestens dem in Nummer 4 dieser Richtlinie festgelegten Betrag;
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den Netto-Kaufpreis für das Basis-Fahrzeugmodell für die Kundin/den Kunden;
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Sonderausstattungen im Vergleich zum Basis-Fahrzeugmodell auf der BAFA-Liste (werden gesondert ausgewiesen);
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im Falle des Erwerbs eines Fahrzeugs mit AVAS, dass das Fahrzeug vor der Übergabe, an die Antragstellerin/den Antragsteller mit einem solchen System ausgestattet wurde oder wird.
Über das Online-Portal wird den Händlern ein Formblatt zur Verfügung gestellt, das alle förderrelevanten Inhalte für die Antragstellung beinhaltet, die aus den einzureichenden Unterlagen hervorgehen müssen.
Gewerbliche Leasingnehmer können den Anspruch an den Bundesanteil am Umweltbonus inklusive des Zuschusses zum AVAS an den Leasinggeber oder Händler abtreten. Die Abtretungserklärung des Leasingnehmers ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Im Leasingvertrag ist der Bundesanteil am Umweltbonus in Höhe des in Nummer 4 dieser Richtlinie festgelegten Betrags (inklusive Mehrwertsteuer) nachvollziehbar auszuweisen.
Der Bewilligungszeitraum, d. h. der Zeitraum innerhalb dessen die Handlungen nach Nummer 3.3 der Richtlinie (mit Ausnahme der Haltedauer) abgeschlossen sein müssen, beträgt – beginnend mit dem Datum des Zuwendungsbescheids – neun Monate. Die Verlängerung der Frist ist nur in begründeten Fällen auf Antrag möglich.
5.2 Nachweisführung und Auszahlung
Die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus inklusive des Zuschusses zum AVAS erfolgt nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen und deren Prüfung durch die Bewilligungsbehörde auf ein Konto der Antragstellerin/des Antragstellers. Beim gewerblichen Leasing kann eine Auszahlung des Bundesanteils Umweltbonus inklusive des Zuschusses zum AVAS am Umweltbonus an den Leasinggeber oder Händler erfolgen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller den Anspruch an den Leasinggeber oder Händler abgetreten hat.
Die Vorlage des Verwendungsnachweises und der notwendigen Unterlagen erfolgt ebenfalls über ein Online-Portal. Die Frist für die Einreichung der vollständigen Verwendungsnachweisunterlagen endet einen Monat nach Ablauf des neunmonatigen Bewilligungszeitraums (Eingang beim BAFA).
Mit der Verwendungsnachweiserklärung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
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Kopie der Rechnung,
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der Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf die Antragstellerin/den Antragsteller durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
Verwendungsnachweise werden in der Reihenfolge des vollständigen Eingangs der Unterlagen bearbeitet.
5.3 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
– Elektromobilität –
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Internet: www.bafa.de
E-Mail: elektromobilitaet@bafa.bund.de
6 Allgemeine Verfahrensvorschriften
6.1 Bundeshaushaltsordnung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100, 113 BHO zur Prüfung berechtigt.
6.2 Auskunft
Die Antragstellerin/der Antragsteller willigt ein, dass die Bewilligungsbehörde zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamts abrufen kann. Die Antragsteller erklären sich einverstanden, dass dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten, insbesondere auch zur Weitergabe an den Deutschen Bundestag, sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen zur Verfügung stehen.
Die Antragstellerin/der Antragsteller ist verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen mindestens fünf Jahre lang vorzuhalten und im Falle einer Überprüfung vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden.
6.3 Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
7 Inkrafttreten und Befristung
Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. Sie gilt für alle Anträge, die in diesem Zeitraum bei der Bewilligungsbehörde eingehen. Sofern die nach dem Wirtschaftsplan des EKFG zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. Die Richtlinien zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 29. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B1) und vom 26. Februar 2017 (BAnz AT 02.03.2018 B1) treten mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.
8 Subventionserhebliche Tatsachen
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 2 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit § 264 des Strafgesetzbuchs sind im Förderantrag bezeichnet.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Dr. W. Horstmann