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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie
über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie):
Systemische Therapie bei Erwachsenen

Vom 22. November 2019

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 22. November 2019 beschlossen, die Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) in der Fassung vom 19. Februar 2009 (BAnz. S. 1399) wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Psychotherapie-Vereinbarung“ die Wörter „in der Fassung vom 2. Februar 2017, zuletzt geändert am 1. April 2019 und in Kraft getreten am 15. April 2019,“ eingefügt.
b)
In Absatz 5 wird nach dem Wort „Erziehungsberatung“ ein Komma und die Wörter „Paar- und Familienberatung“ eingefügt.
2.
In § 2 Absatz 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „körperliche“ werden die Wörter „oder soziale“ eingefügt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach dem Wort „Therapieverfahrens“ werden die Wörter „und der Anwendungsform (Setting)“ eingefügt.
bb)
Die Wörter „im Einzel- wie im Gruppensetting“ werden gestrichen.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Psychotherapie nach dieser Richtlinie kann bei allen Indikationen nach § 27 als Einzeltherapie, als Gruppentherapie oder als Kombination aus Einzel- und Gruppentherapie sowie bei der Systemischen Therapie als Behandlung der Patientin oder des Patienten zusammen mit relevanten Bezugspersonen aus Familie oder sozialem Umfeld (Mehrpersonensetting) auch in Kombination mit Einzel- oder Gruppentherapie Anwendung finden.“
bb)
Die Nummern 1 bis 3 des Absatzes 4 Satz 1 werden zu den Nummern 1 bis 3 des Absatzes 4 Satz 3.
cc)
Satz 2 wird gestrichen.
dd)
In Nummer 1 Satz 4 und in Nummer 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und jeweils nach dem Wort „Verhaltensanalyse“ die Wörter „oder System- und Ressourcenanalyse“ eingefügt.
ee)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
Mehrpersonensetting im Rahmen der Systemischen Therapie: Ein wesentliches Ziel von Systemischer Therapie im Mehrpersonensetting ist die Veränderung von bedeutsamen Beziehungen und Interaktionen (zwischen Patientin oder Patient und Lebenspartnerin oder -partner, der Kernfamilie oder erweiterten Familie, sowie zwischen Patientin oder Patient und den Mitgliedern anderer interpersoneller Systeme), sofern diese für die Entstehung, Aufrechterhaltung oder Behandlung der psychischen Störung von Krankheitswert relevant sind.“
ff)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
gg)
In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort „Gruppentherapie“ die Wörter „, bei der Systemischen Therapie auch im Mehrpersonensetting,“ eingefügt und der Satz 2 gestrichen.
4.
In § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 20“ ersetzt.
5.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
㤠9

Einbeziehung des sozialen Umfeldes

Im Rahmen einer Psychotherapie kann es notwendig werden, zur Erreichung eines ausreichenden Behandlungserfolges für die Behandlung der psychischen Störung relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld der Patientin oder des Patienten in die Behandlung einzubeziehen.“

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In den Absätzen 7 und 9 werden jeweils die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.
b)
Der Absatz 16 wird zu § 42 Absatz 1.
7.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) In der Systemischen Therapie können auch probatorische Sitzungen im Mehrpersonensetting stattfinden.“

8.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Anwendung des Mehrpersonensettings gemäß § 4 Absatz 4 Nummer 3 beträgt die Mindestdauer 50 Minuten mit entsprechender Verminderung der Gesamtsitzungszahl.“
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 28“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.
9.
§ 14 Absatz 6 wird zu § 42 Absatz 2.
10.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3.
Systemische Therapie.“
11.
§ 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie können als Krankenbehandlung nach dieser Richtlinie bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen zur Anwendung kommen.“

12.
§ 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Verhaltenstherapie kann als Krankenbehandlung nach dieser Richtlinie bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen zur Anwendung kommen.“

13.
Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
㤠18

Systemische Therapie

(1) Die Systemische Therapie fokussiert den sozialen Kontext psychischer Störungen und misst dem interpersonellen Kontext eine besondere ätiologische Relevanz bei. Symptome werden als kontraproduktiver Lösungsversuch psychosozialer und psychischer Probleme verstanden, die wechselseitig durch intrapsychische (kognitiv-emotive), biologisch-somatische sowie interpersonelle Prozesse beeinflusst sind. Theoretische Grundlage sind insbesondere die Kommunikations- und Systemtheorien, konstruktivistische und narrative Ansätze und das biopsychosoziale Systemmodell. Grundlage für Diagnostik und Therapie von psychischen Störungen im Sinne dieser Richtlinie ist die Analyse der Elemente der jeweiligen relevanten Systeme und ihrer wechselseitigen Beziehungen, sowohl unter struktureller als auch generationaler Perspektive und eine daraus abgeleitete Behandlungsstrategie. Der Behandlungsfokus liegt in der Veränderung von symptomfördernden, insbesondere familiären und sozialen Interaktionen, narrativen und intrapsychischen Mustern hin zu einer funktionaleren Selbst-Organisation der Patientin oder des Patienten und des für die Behandlung relevanten sozialen Systems, wobei die Eigenkompetenz der Betroffenen genutzt wird.

(2) Schwerpunkte der systemischen Behandlungsmethoden sind insbesondere

Methoden der systemischen Gesprächsführung und systemische Fragetechniken
Narrative Methoden
Lösungs- und ressourcenorientierte Methoden
Strukturell-strategische Methoden
Aktionsmethoden
Methoden für die Arbeit am inneren System
Methoden zur Affekt- und Aufmerksamkeitsregulation
Symbolisch-metaphorische und expressive Methoden.

(3) Systemische Therapie kann nach dieser Richtlinie als Krankenbehandlung bei Erwachsenen zur Anwendung kommen.“

14.
Die bisherigen §§ 18 bis 38 werden die §§ 19 bis 39.
15.
Der neue § 19 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Kombination von Psychotherapieverfahren“.
b)
Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Verhaltenstherapie“ werden die Wörter „und Systemische Therapie“ eingefügt.
16.
Im neuen § 20 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils in den Nummern 2 und 3 die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.
17.
§ 21 Satz 2 wird zu § 42 Absatz 3.
18.
Der neue § 21 wird wie folgt gefasst:
㤠21

Anwendungsformen

(1) Psychotherapie gemäß § 15 dieser Richtlinie kann in folgenden Formen Anwendung finden:

1.
Einzeltherapie mit einer einzelnen Patientin oder einem einzelnen Patienten.
2.
Gruppentherapie mit mindestens drei bis höchstens neun Patientinnen und Patienten, sofern die Interaktion zwischen mehreren Patientinnen und Patienten therapeutisch förderlich ist und die gruppendynamischen Prozesse entsprechend genutzt werden sollen.
3.
Systemische Therapie kann auch im Mehrpersonensetting Anwendung finden. Das Mehrpersonensetting kann in der Einzeltherapie nach Nummer 1 oder in der Gruppentherapie nach Nummer 2 durchgeführt werden.

(2) Die Anwendung von Einzel- und Gruppentherapie und des Mehrpersonensettings erfolgt unter Berücksich­tigung der alters- und entwicklungsspezifischen Bedingungen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen gemäß § 9.“

19.
Der neue § 22 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Psychotherapie nach § 15 kann als Einzeltherapie, als Gruppentherapie oder als Kombination aus Einzel- und Gruppentherapie durchgeführt werden, bei der Systemischen Therapie auch im Mehrpersonensetting.“

b)
Der Absatz 4 wird zu § 41.
20.
Im neuen § 23 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:

„(1) Psychotherapie nach § 15 ist auf maximal drei Behandlungsstunden in der Woche zu begrenzen, um eine ausreichende Therapiedauer im Rahmen der Kontingentierung zu gewährleisten.“

21.
Im neuen § 25 Absatz 2 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.
22.
Im neuen § 27 Absatz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort „Sexualberatung“ die Wörter „sowie der Paar- und Familienberatung“ eingefügt.
23.
Der neue § 28 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 28 bis 30“ durch die Angabe „§§ 29 bis 31“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Minuten“ ein Komma und die Wörter „eine Doppelstunde mindestens 100 Minuten“ eingefügt.
c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt.
bb)
Dem Wort „Verhaltenstherapie“ wird das Wort „der“ vorangestellt.
cc)
Nach dem Wort „Verhaltenstherapie“ werden die Wörter „und der Systemischen Therapie“ eingefügt.
d)
In Absatz 6 wird das Wort „kann“ ersetzt durch die Wörter „und Systemische Therapie können“.
e)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Systemische Therapie kann im Mehrpersonensetting erbracht werden. In diesem Fall ist dies in Einheiten von mindestens 50 Minuten und in doppelstündigen Sitzungen mit entsprechender Verminderung der Gesamtsitzungszahl durchzuführen.“

f)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
24.
Der neue § 29 wird wie folgt geändert:
a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Folgende Therapieansätze sind möglich“ durch die Wörter „In den Verfahren nach § 15 sind folgende Therapieansätze möglich“ ersetzt.
b)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Verfahren nach § 15“ gestrichen und jeweils die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.
25.
Der neue § 30 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4.
Systemische Therapie bei Erwachsenen
Bewilligungsschritte: bis 36 Stunden einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden
Höchstgrenze: 48 Stunden einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden“
b)
Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8.
26.
Im neuen § 31 Buchstabe a, b und c wird jeweils die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
27.
Der neue § 34 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1a wird jeweils die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 28“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach den Wörtern „Antragsverfahren ist“ wird das Wort „geregelt“ eingefügt.
bb)
Die Wörter „15. Januar 2015 geregelt“ werden durch die Wörter „2. Februar 2017, zuletzt geändert am 1. April 2019 und in Kraft getreten am 15. April 2019“ ersetzt.
28.
Im neuen § 35 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Diese sind durch eine Gutachterin oder einen Gutachter zu prüfen, die oder der bestellt ist nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der Fassung vom 2. Februar 2017, zuletzt geändert am 1. April 2019 und in Kraft getreten am 15. April 2019.“
29.
Der neue § 36 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach den Wörtern „Fachkundenachweis analytische Psychotherapie“ werden ein Komma und die Wörter „im Bereich der Systemischen Therapie ist eine abgeschlossene Weiterbildung oder der Fachkundenachweis in Systemischer Therapie“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „17“ die Angabe „und 18“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Erwachsenen müssen“ die Wörter „– vorbehaltlich abweichender Übergangsregelungen in § 40 –“ eingefügt.
bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Psychotherapie-Vereinbarung“ die Wörter „in der Fassung vom 2. Februar 2017, zuletzt geändert am 1. April 2019 und in Kraft getreten am 15. April 2019,“ eingefügt.
cc)
In Nummer 3 und Nummer 4 werden jeweils nach dem Wort „Verhaltenstherapie“ die Wörter „oder nach § 18 für eine Bewerbung als Gutachterin oder Gutachter für Systemische Therapie“ eingefügt.
c)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 35“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.
30.
Im neuen § 38 wird die Angabe „Absatz 15“ durch die Angabe „Absatz 14“ ersetzt.
31.
Der bisherige § 39 wird aufgehoben.
32.
Dem Abschnitt „I. Übergangsregelung“ wird folgender neuer § 40 angefügt:
㤠40

Übergangsregelung für die Qualifikationskriterien
der Gutachterinnen und Gutachter im Bereich Systemische Therapie

Für Begutachtungen von Anträgen zur Behandlung von Erwachsenen im Bereich der Systemischen Therapie müssen bis einschließlich 31. Dezember 2027 abweichend von § 36 folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1.
abweichend von Absatz 3 Nummer 3: der Nachweis von mindestens dreijähriger Tätigkeit nach dem Abschluss einer Weiter- oder Ausbildung in Systemischer Therapie ganz oder überwiegend auf dem Gebiet der Syste­mischen Therapie in einer Praxis oder Klinik, Poliklinik oder Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychiatrie und Psychotherapie,
2.
abweichend von Absatz 3 Nummer 4: der Nachweis über eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Dozentin oder Dozent und als Supervisorin oder Supervisor an einer Ausbildungsstätte, die zum Zeitpunkt der Bewerbung nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes anerkannt ist, oder an einem zur Weiterbildung in den in § 36 Absatz 3 Nummer 1 genannten Gebieten befugten Weiterbildungsverbund (Ärztinnen und Ärzte mit Befugnis zur gemeinsamen Weiterbildung) oder an einer weiterbildungsbefugten Klinik, Poliklinik oder Fachklinik mit einer Grundorientierung in Systemischer Therapie,
3.
abweichend von Absatz 3 Nummer 6: der Nachweis einer mindestens dreijährigen und grundsätzlich aktuell andauernden Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung auf dem Gebiet eines der in § 15 genannten Psychotherapieverfahren sowie
4.
abweichend von Absatz 5: der Nachweis der Erfüllung der in den Nummern 1 bis 3 und § 36 Absatz 3 Nummer 5 genannten Kriterien für eines der in § 15 genannten Psychotherapieverfahren als Gruppentherapie.“
33.
Nach § 40 wird folgende Überschrift eingefügt: „J. Evaluation“.
34.
Der neue § 41 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Evaluation gemäß Beschluss vom 16. Juli 2015“
b)
Nach dem Wort „Regelung“ wird die Angabe „in § 22“ eingefügt.
35.
§ 42 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Evaluation gemäß Beschluss vom 16. Juni 2016“
b)
In Absatz 3 wird nach dem Wort „Regelung“ die Angabe „in § 21 Absatz 2“ und werden nach den Wörtern „eine Evaluation“ die Wörter „bei psychoanalytisch begründeten Verfahren und bei Verhaltenstherapie“ eingefügt.
36.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „§ 19“ wird durch die Angabe „§ 20“ ersetzt.
b)
Die Angabe „§ 36“ wird durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.
II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundeanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 22. November 2019

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken