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Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Bekanntmachung
der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen
im Bereich des Netzwerkdurchsetzungsgesetztes (NetzDG) –
NetzDG-Bußgeldleitlinien

Vom 22. März 2018

Nachstehend werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen im Bereich des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) – NetzDG-Bußgeldleitlinien – veröffentlicht (Anhang).

Es handelt sich hierbei um die nach § 4 Absatz 4 Satz 2 NetzDG vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundes­ministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen allgemeinen Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Bemessung der Geldbuße.

Berlin, den 22. März 2018

Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Im Auftrag
Dr. Christian Meyer-Seitz
Anhang

Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen
im Bereich des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) –
NetzDG-Bußgeldleitlinien

Inhaltsübersicht

A.
Grundlagen
I.
Begriff und Zweck der NetzDG-Bußgeldleitlinien
II.
Geltungsbereich der NetzDG-Bußgeldleitlinien
B.
Einleitung des Bußgeldverfahrens
I.
Anwendungsbereich nach § 1 Absatz 1 NetzDG
II.
Registrierte Nutzer
III.
Auslandsgeltung
IV.
Persönliche Verantwortlichkeit
V.
Verfahren zum Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
VI.
Zustellungsbevollmächtigter und empfangsberechtigte Person
C.
Bestimmung des einschlägigen Bußgeldrahmens
I.
Juristische Personen
II.
Natürliche Personen
III.
Fahrlässige Verstöße (§ 17 Absatz 2 OWiG)
D.
Bußgeldzumessung (§ 17 OWiG)
I.
Schritt 1 – Ermittlung des Grundbetrags
II.
Schritt 2 – Anpassung des Grundbetrags
III.
Schritt 3 – Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
IV.
Schritt 4 – Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils
E.
Grundbeträge
I.
Berichtspflicht
II.
Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
III.
Kontrolle
IV.
Zustellungsbevollmächtigter und Empfangsberechtigter

A. Grundlagen

I. Begriff und Zweck der NetzDG-Bußgeldleitlinien

Die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen im Bereich des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG-Bußgeld­leitlinien) stellen allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Bemessung der Geldbuße dar. Sie stützen sich auf das Entschließungs- sowie das Rechtsfolgeermessen des Bundesamts für Justiz (BfJ) nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), § 4 Absatz 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG).

Die NetzDG-Bußgeldleitlinien dienen dazu, die Voraussetzungen für die Einleitung eines Bußgeldverfahrens im Bereich des NetzDG zu konkretisieren, sowie die Höhe der zu verhängenden Geldbuße innerhalb des gesetzlichen Bußgeldrahmens zu bestimmen. Sie konkretisieren die für die Bußgeldzumessung maßgebliche Vorschrift des § 17 OWiG. Die NetzDG-Bußgeldleitlinien erfassen Tatumstände und Tatfolgen, die bei Verstößen gegen das NetzDG typischerweise auftreten (sogenannte Regelfälle), ebenso wie außergewöhnliche Sachverhalte, die sich durch einen wesentlich erhöhten Unrechtsgehalt auszeichnen und eine besondere Abschreckung rechtfertigen. In den NetzDG-Bußgeldleitlinien wird die allgemeine Methode für die Ermittlung der Geldbuße dargelegt, jedoch können besondere Umstände eines Einzelfalls ein Abweichen von dieser Methode oder den festgelegten Grundbeträgen rechtfertigen.

Die NetzDG-Bußgeldleitlinien unterstützen das Prinzip der Gleichbehandlung, dem die Verwaltung verpflichtet ist. Sie gewährleisten, dass im Wesentlichen gleiche Ordnungswidrigkeiten vergleichbar behandelt werden, ohne die im Mittelpunkt der Bußgeldentscheidung stehende Bewertung von tat- und täterbezogenen Umständen des Einzelfalls aufzugeben. Schließlich fördern die NetzDG-Bußgeldleitlinien die Transparenz der Entscheidung für die Einleitung eines Bußgeldverfahrens sowie der Bußgeldentscheidung des BfJ gegenüber den Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit.

II. Geltungsbereich der NetzDG-Bußgeldleitlinien

Die NetzDG-Bußgeldleitlinien gelten für die Festsetzung von Geldbußen nach § 4 Absatz 2 NetzDG gegen natürliche und juristische Personen, die gegen die bußgeldbewehrten Pflichten des NetzDG verstoßen haben. Bei der Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen handelt es sich um eine unternehmensbezogene Bußgeldzumessung nach § 30 OWiG. Die Festlegung der NetzDG-Bußgeldleitlinien für juristische Personen gilt für Personenvereinigungen ­jeweils entsprechend.

Die NetzDG-Bußgeldleitlinien sind anwendbar auf Verstöße gegen verschiedene Vorschriften. Dabei geht es um ­Verstöße gegen die Verpflichtung zum Vorhalten eines wirksamen Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte (Beschwerdemanagement), sowie um Verstöße gegen Verpflichtungen zur Benennung eines ­verantwortlichen Ansprechpartners im Inland für Zustellungen und Auskunftsersuchen.

Wirksames Beschwerdemanagement:

§ 2 Absatz 1 Satz 1 NetzDG (Berichtspflicht)
§ 3 Absatz 1 Satz 1 NetzDG (Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte)
§ 3 Absatz 1 Satz 2 NetzDG (Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte)
§ 3 Absatz 4 Satz 1 NetzDG (Überwachung des Umgangs mit Beschwerden)
§ 3 Absatz 4 Satz 2 NetzDG (Beseitigung organisatorischer Unzulänglichkeiten)
§ 3 Absatz 4 Satz 3 NetzDG (Schulungs- und Betreuungsangebote)

Verantwortlicher Ansprechpartner im Inland:

§ 5 NetzDG (Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten und eines inländischen Empfangsberechtigten)
§ 5 Absatz 2 Satz 2 NetzDG (Antwortpflicht)

Die NetzDG-Bußgeldleitlinien werden sowohl im einheitlichen als auch im selbständigen Verfahren (vergleiche § 30 Absatz 4 OWiG) angewendet.

B. Einleitung des Bußgeldverfahrens

Gemäß § 47 Absatz 1 OWiG liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde, hier des BfJ, ob und in welchem Umfang Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Im Gegensatz zum Strafverfahren, wo das Legalitätsprinzip gilt, ist das BfJ demnach nicht verpflichtet, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten.

Als Erwägungsgrund für die Nichtverfolgung von einzelnen Verstößen gegen Vorgaben für ein wirksames Beschwerde­management kann Berücksichtigung finden, dass es sich um geringfügige Verstöße handelt (zum Beispiel nur geringfügiges Überschreiten der Fristen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG beziehungsweise Überschreiten nur in einer überschaubaren Zahl von Fällen) oder dass das Beschwerdemanagement in der Folge glaubwürdig überarbeitet wurde, um den gesetzlichen Vorgaben zukünftig nachkommen zu können. Ferner kann ein Erwägungsgrund für die Nichtverfolgung von einzelnen Taten sein, wenn dem sozialen Netzwerk beziehungsweise den verantwortlichen Mitarbeitern nur ein geringer Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann.

Als Erwägungsgrund für die Nichtverfolgung von einzelnen Taten kann auch der Umstand in Betracht kommen, dass bei mehreren Geldbußen gegebenenfalls wegen § 20 OWiG unbillige Härte drohen könnte. Wurde gegen ein soziales Netzwerk mit Sitz im Ausland bereits ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen Compliance-Standards des Sitzlandes verhängt, kann dies als Erwägungsgrund für die Nichtverfolgung einzelner Taten nach dem NetzDG in Betracht kommen.

I. Anwendungsbereich nach § 1 Absatz 1 NetzDG

Das NetzDG gilt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke).

Dabei muss für Telemediendiensteanbieter die elektronische Informationsbereitstellung im Vordergrund stehen. Nutzer sind natürliche oder juristische Personen, die die Infrastruktur der Plattform nutzen, insbesondere um auf Inhalte ­zuzugreifen und um Informationen zu erlangen. Vom Anwendungsbereich des NetzDG werden Plattformen erfasst, die dazu bestimmt sind, dass beliebige Inhalte wie Bilder, Videos oder Texte vom Nutzer eingestellt werden können. Die Plattformen ermöglichen Kommunikationsräume, in denen sich die Kommunikation typischerweise an eine Mehrzahl von Adressaten richtet beziehungsweise zwischen diesen stattfindet. Angebote, welche entsprechende Kom­munikationsräume nur als Nebenfunktion anbieten, sind nicht als solche „dazu bestimmt“, dass Inhalte im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG geteilt oder zugänglich gemacht werden. Nicht in den Anwendungsbereich fallen daher zum Beispiel Verkaufsplattformen oder Online-Spiele, wo die Nutzer als Nebenfunktion auch Inhalte teilen können (etwa Bewertungen in Foren von Verkaufsplattformen oder Kommunikationsforen als untergeordnete Funktion von Online-Spielen).

Nicht erfasst vom Anwendungsbereich des NetzDG sind soziale Netzwerke mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (§ 1 Absatz 1 Satz 2 NetzDG), Plattformen zur Verbreitung spezifischer Inhalte oder solche, die zur Individualkommunikation bestimmt sind (§ 1 Absatz 1 Satz 3 NetzDG). Es fallen daher beispielsweise berufliche Netzwerke, Fachportale sowie E-Mail- oder Messengerdienste nicht in den Anwendungsbereich.

II. Registrierte Nutzer

Gemäß § 1 Absatz 2 NetzDG ist der Anbieter eines sozialen Netzwerkes von den Pflichten nach den §§ 2 und 3 NetzDG befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat. Entscheidend ist die Anzahl der inländischen Nutzer, die registriert sind.

Das Merkmal „registriert“ setzt voraus, dass die insofern relevanten Nutzer einen gewissen Registrierungsprozess aktiv durchlaufen haben, wozu in der Regel die Zuordnung eines Nutzernamens und die Zustimmung zu gewissen Regeln des sozialen Netzwerkes in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehört. Der Anbieter des sozialen Netz­werkes erhält durch die Registrierung in der Regel nähere Informationen über den Nutzer, der Nutzer hingegen erhält gegebenenfalls ein Passwort, das ihm den Zugang zu der Plattform und die Nutzung der registrierungspflichtigen Dienste der Plattform ermöglicht. Nicht erforderlich hingegen ist das aktive Einstellen von Inhalten. Entscheidend ist die Möglichkeit des Konsums der auf einem sozialen Netzwerk angebotenen Inhalte. Als nicht registriert gelten damit bloße Besucher einer Internetseite, die beispielsweise das Informationsangebot der Seite nutzen, ohne vorab nähere Informationen über ihre Person preisgegeben zu haben. Als nicht mehr registriert gelten Nutzer, deren Nutzungs­verhältnis mit dem sozialen Netzwerk beendet wurde.

Maßgeblich ist die Zahl der registrierten Nutzer über den gesamten Zeitraum, die das BfJ dem Tatvorwurf zugrunde legt. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 NetzDG erfüllt sein.

Um die Nutzeranzahl zu ermitteln, kann sich das BfJ öffentlich zugänglicher Quellen bedienen und das Netzwerk von dem Ergebnis in Kenntnis setzen. Das Netzwerk kann daraufhin zu der vom BfJ ermittelten Nutzeranzahl Stellung nehmen. Die Stellungnahme des sozialen Netzwerkes ist vom BfJ bei der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen. Anhand von aussagekräftigen Daten (zum Beispiel der Stellungnahme des Netzwerkes, belastbaren Angaben der Netzwerke zur eigenen Reichweite sowie zu registrierten Nutzern – etwa gegenüber Werbekunden – und ähnliche Angaben) kann das BfJ die Mindestzahl (registrierter Nutzer im Inland) auch schätzen. Dabei sind hinreichende Sicherheits­abschläge zugunsten der Netzwerke vorzunehmen. In Zweifelsfällen kann das BfJ die Zahl der registrierten Nutzer im Inland auch durch ein Sachverständigengutachten weiter klären lassen.

III. Auslandsgeltung

Ordnungswidrigkeiten nach dem NetzDG werden unabhängig davon geahndet, ob diese im Inland oder im Ausland begangen werden (§ 4 Absatz 3 NetzDG).

Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des NetzDG gilt für den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 4 Absatz 1 Nummer 2 NetzDG. Die Nichterfüllung der aus § 3 Absatz 1 Satz 1 NetzDG folgenden Pflicht zum Vorhalten eines Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden von Beschwerdestellen oder von Nutzern ist danach nur insoweit bußgeldbewehrt, als dass es um Beschwerdestellen oder Nutzer geht, die ihren Sitz im Inland haben oder im Inland wohnhaft sind. Es ist jedoch unbeachtlich, ob der Inhalt der Beschwerde deutschsprachig ist. Auch Inhalte, die nicht auf Deutsch verfasst worden sind, können Gegenstand einer inländischen Beschwerde sein.

Wenn jedoch keinerlei Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder inländischen Nutzern vorliegt, beispielsweise im Falle einer Kommunikation innerhalb geschlossener Gruppen gänzlich ohne inländische Mitglieder oder ohne inländische Beteiligung, so können diese Inhalte kein Gegenstand einer Beschwerde nach dem NetzDG sein.

IV. Persönliche Verantwortlichkeit

1.
Normadressaten
Die bußgeldbewehrten Tatbestände des NetzDG richten sich überwiegend an die Anbieter sozialer Netzwerke als Normadressaten. Da diese aber als juristische Personen selbst nicht handlungsfähig sind und damit nicht Täter einer Ordnungswidrigkeit sein können, bedarf es innerhalb der Unternehmensorganisation einer Zurechnung des ordnungswidrigen Handelns.
Folgende Pflichten richten sich an die Anbieter sozialer Netzwerke:
Die Berichtspflicht aus § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 1 NetzDG
Die Pflicht aus § 3 Absatz 1 Satz 1 NetzDG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 NetzDG
Die Pflicht aus § 3 Absatz 1 Satz 2 NetzDG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 3 NetzDG
Die Pflicht aus § 5 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 7 NetzDG
Folgende Pflichten richten sich an die Leitungen sozialer Netzwerke:
Die Pflicht aus § 3 Absatz 4 Satz 1 NetzDG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 4 NetzDG
Die Pflicht aus § 3 Absatz 4 Satz 2 NetzDG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 5 NetzDG
Die Pflicht aus § 3 Absatz 4 Satz 3 NetzDG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 6 NetzDG
Die Pflicht aus § 5 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 8 NetzDG richtet sich an die in § 5 Absatz 2 Satz 2 NetzDG aufgeführte empfangsberechtigte Person. Die Vorschriften über das Handeln für einen anderen gemäß § 9 OWiG sind ausgeschlossen. Alleiniger Adressat eines Bußgeldbescheides kann daher nur die in § 5 Absatz 2 Satz 2 NetzDG aufgeführte empfangsberechtigte Person sein. Dies kann eine natürliche oder juristische Person sein.
2.
Übertragung der Pflichten nach § 2 oder § 3 NetzDG durch Beauftragung
Die Pflichten nach § 2 oder § 3 NetzDG kann der Anbieter eines sozialen Netzwerkes (Betriebsinhaber im Sinne von § 9 OWiG) jedoch auch auf gewillkürte Vertreter übertragen. Unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 OWiG können sich Bußgelder dann auch gegen den Vertreter richten. Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 OWiG setzt dies voraus, dass jemand vom Inhaber eines Betriebs oder sonst dazu Befugten beauftragt ist, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen. Handelt die Person aufgrund dieses Auftrages, so ist auch eine bußgeldrechtliche Verfolgung des Beauftragten möglich (beispielsweise bei Auslagerung des Beschwerdemanagements durch Beauftragung eines externen Dienstleisters), soweit auch die weiteren Tatbestandsmerkmale vorliegen. Eine Beauftragung, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, liegt auch dann vor, wenn sich die Übertragung der Pflichten aus den Umständen ergibt; einer ausdrücklichen Betrauung mit den bußgeldbewehrten Pflichten bedarf es nicht. Eine wirksame Delegation setzt dabei stets die Übertragung der Aufgabe an sachgerecht ausgewählte, fachlich ausreichend qualifizierte Mitarbeiter voraus, denen im Rahmen ihrer Tätigkeit ausreichend Kapazitäten zur Verfügung stehen müssen, damit sie die übertragene Aufgabe auch tatsächlich erfüllen können. Nur dann dürfen delegierende Unternehmensleiter auf eine sorgfältige und rechtmäßige Aufgabenerfüllung vertrauen.
Sonstige Beauftragte gelten nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 OWiG nur dann als Normadressaten der den Betriebsinhaber treffenden Pflichten, wenn sie ausdrücklich beauftragt sind, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen. Eine besondere Form ist für die Beauftragung nicht vorgeschrieben. Der Beauftragte muss autonom handeln können und eine echte Entscheidungskompetenz besitzen. So tritt er aufgrund der Delegation der Betriebsaufgaben in den Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers ein, jedoch nur soweit der Aufgabenbereich hinreichend klar umrissen ist.
Die Verantwortlichkeit des Inhabers entfällt jedoch mit der Bestellung von Beauftragten nicht gänzlich. Vielmehr hat er alle organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen zu treffen. Erkennt der Inhaber, dass der Beauftragte bestimmte Pflichten missachtet oder möglicherweise verletzt oder kann er dies erkennen, so muss er selbst wieder eingreifen. Unterlässt er dies, trifft den Inhaber wieder die volle Verantwortlichkeit als Normadressat.

V. Verfahren zum Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 NetzDG

1.
Berücksichtigungsfähige Beschwerden
Zunächst ist zu beachten, dass eine Prüfpflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerkes zum richtigen Umgang mit Beschwerden im Sinne von § 3 Absatz 1 NetzDG erst dann ausgelöst wird, wenn der Nutzer eine substantiierte Beschwerde beim sozialen Netzwerk einlegt. Die Beanstandung des Betroffenen muss so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptungen des Betroffenen qualifiziert geprüft werden kann.
2.
Systemisches Versagen
Das NetzDG enthält in § 3 Absatz 1 Satz 1 eine organisatorische Vorgabe, ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorzuhalten. Diese Organisationspflicht ist bußgeldbewehrt (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 NetzDG); die einzelnen Fristvorgaben bei der Handhabung von Beschwerden (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG) sind lediglich Indikatoren für die Erfüllung dieser Organisationspflicht und nicht selbständig bußgeldbewehrt. Mit der Fokussierung des Bußgeldtatbestandes auf organisatorische Pflichten wird das Ziel des Gesetzes betont, wirksame Beschwerdeverfahren zu etablieren, die dem sozialen Netzwerk die unvoreingenommene und zügige Prüfung des Einzelfalls ermöglichen. Dem sozialen Netzwerk droht bei einer Fehlentscheidung im Einzelfall kein Bußgeld. Diese gebotene systemische Betrachtungsweise verhindert, dass es zur vorsorglichen Löschung oder Sperrung von Inhalten aufgrund der Befürchtung vor einer möglichen Bußgeld­androhung kommt („Overblocking“). Grundsätzlich folgt somit eine Nichterfüllung der aus § 3 Absatz 1 NetzDG folgenden Pflichten nicht bereits aus einem einzelnen Verstoß gegen die Vorgaben aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG (Entfernung/Sperrung offensichtlich rechtswidriger Inhalte binnen 24 Stunden; im Übrigen in der Regel innerhalb von sieben Tagen beziehungsweise Übertragung der Entscheidung an eine anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung innerhalb dieser Frist). Dies gilt auch bei einzelnen Verstößen gegen die übrigen Vorgaben des § 3 Absatz 2 NetzDG.
Denn bei einem einmaligen Verstoß gegen einzelne Vorgaben nach § 3 Absatz 2 NetzDG kann regelmäßig noch nicht davon ausgegangen werden, dass kein wirksames Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorgehalten wird. Eine Verletzung der Pflicht, offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde oder andere rechtswidrige Inhalte unverzüglich, in der Regel innerhalb von sieben Tagen zu löschen oder zu sperren, kann dementsprechend nur zur Verhängung eines Bußgelds führen, wenn es sich nicht um einen Einzelfall handelt, sondern um systemisches Versagen, welches sich aus beharrlichen Verstößen, das heißt zeit- und sachnah wiederholt auftretenden Verfehlungen gegen die Vorgaben aus § 3 Absatz 2 NetzDG, ergibt.
Macht ein soziales Netzwerk hingegen organisatorische Vorgaben für die Bewertung von Sachverhalten bei der Einzelfallprüfung, die regelmäßig dazu führen, dass bestimmte rechtswidrige Inhalte nicht gesperrt oder nicht gelöscht werden, ist der Anwendungsbereich des § 4 Absatz 1 Nummer 2 NetzDG wegen des systemischen Versagens eröffnet. Daneben kann auch dann ein systemisches Versagen vorliegen, wenn in einem bestimmten Themen­bereich, der sich durch ein zusammenhängendes Merkmal (zum Beispiel gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe gerichtete rechtswidrige Inhalte) auszeichnet, systematisch keine rechtswidrigen Inhalte gelöscht oder gesperrt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob entsprechende Vorgaben des sozialen Netzwerkes hierzu feststellbar sind.
Zudem kann sich aus einer Häufung von Fehlentscheidungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Indizwirkung dahin ergeben, dass die Vorgaben des § 3 Absatz 2 NetzDG nicht richtig umgesetzt werden und der Tatbestand des § 4 Absatz 1 Nummer 2 NetzDG erfüllt sein könnte.
Verschiedene Überschreitungen der Fristen zum Entfernen oder Sperren (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG) können allerdings von vornherein nicht zu einer solchen Indizwirkung beitragen:
So kann in Fällen, in denen die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines Inhaltes von der Wahrheit oder ­Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung in der Beschwerde abhängt, die Sieben-Tages-Frist gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a NetzDG überschritten werden. In allen Fällen nicht-offensichtlicher Rechtswidrigkeit von Inhalten ist es zudem so, dass das soziale Netzwerk die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit innerhalb von sieben Tagen an eine anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung übertragen und sich deren Entscheidung unterwerfen kann. Kommt es dann dort zu einer Fehlentscheidung, so geht dies nicht zu Lasten des sozialen Netzwerkes.
Außerdem können nur schuldhafte Verstöße gegen die organisatorische Vorgabe, ein Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 NetzDG (Umgang mit Beschwerden) vorzuhalten, zu einem Bußgeld führen (§ 4 Absatz 1 NetzDG). Bleibt die rechtliche Bewertung bezüglich eines bestimmten Inhalts trotz zumutbarer Anstrengungen des Beschwerdemanagements im Einzelfall zweifelhaft, kann dem Netzwerk wegen der fehlerhaften Behandlung entsprechender Inhalte nachträglich kein Schuldvorwurf gemacht werden. Hierzu gehören Fälle, in welchen widersprechende Entscheidungen von Instanzgerichten vorliegen und es somit an einer höchstrichterlichen Klärung fehlt. Hierzu gehören auch Fälle, in welchen die Einschätzung der Rechtslage aus anderen Gründen rechtlich schwierig ist, etwa bei scharfen Äußerungen im politischen Meinungskampf oder satirischen Beiträgen, die sich auf der Grenze der Strafbarkeit bewegen.

VI. Zustellungsbevollmächtigter und empfangsberechtigte Person

1.
Zustellungsbevollmächtigter
Nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 Variante 1 NetzDG ist bußgeldbewehrt, wenn entgegen § 5 Absatz 1 NetzDG ein Zustellbevollmächtigter nicht benannt wird. Hierzu gehört nach § 5 Absatz 1 Satz 1 NetzDG, dass die Benennung veröffentlicht wird. Die Vorschrift dient dazu, Verzögerungen von Verfahren beziehungsweise der Verfahrenseinleitung in den in § 5 Absatz 1 NetzDG genannten Verfahren, die sich daraus ergeben, dass der Anbieter seinen Sitz im Ausland hat, zu vermeiden. Aus diesem Grund ist die Vorgabe nach § 5 Absatz 1 NetzDG für Anbieter mit Sitz im Inland schon dann erfüllt, wenn diese ihre zustellfähige inländische Anschrift entsprechend veröffentlichen. Aus­reichend ist dann zum Beispiel eine Impressumsangabe gemäß § 5 des Telemediengesetzes. Anbieter ohne zustellfähige Anschrift im Inland müssen eine Person im Inland benennen. Dabei kann es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln. Nur so ist sichergestellt, dass die Zustellungswirkungen gegenüber dem Anbieter bereits mit Zustellung an den Bevollmächtigten als Zustellungsadressaten eintreten (vergleiche etwa § 171 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
2.
Empfangsberechtigte Person
§ 5 Absatz 2 NetzDG enthält unterschiedliche Bußgeldtatbestände.
Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 7 Variante 2 NetzDG ist bußgeldbewehrt, wenn entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 NetzDG ein inländischer Empfangsberechtigter nicht benannt wird. Nicht ausdrücklich geregelt ist, gegenüber wem beziehungsweise welcher Stelle die empfangsberechtigte Person zu benennen ist. Anders als beim Zustellungsbevollmächtigten besteht keine Pflicht zur allgemeinen Veröffentlichung, weil die unter § 5 Absatz 2 NetzDG fallenden Kommunikationskanäle nur durch legitimierte Stellen in Anspruch genommen werden sollen, damit ihre Funktionstüchtigkeit nicht etwa durch Spam-Nachrichten beeinträchtigt wird. Ausreichend ist es daher, wenn die empfangsberechtigte Person gegenüber der einzelnen Strafverfolgungsbehörde oder der betreffenden Justizverwaltung benannt wird.
Als Empfangsberechtigter kann eine natürliche oder eine juristische Person benannt werden. Der Anbieter eines sozialen Netzwerkes mit Sitz im Inland kann auch sich selbst als empfangsberechtigte Person benennen, da der Zweck des § 5 Absatz 2 NetzDG die Benennung einer weiteren Person dann nicht erfordert. Anbieter mit Sitz im Ausland müssen eine (natürliche oder juristische) Person im Inland benennen.
Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, wie die Entgegennahme von Auskunftsersuchen durch diese Person konkret ausgestaltet sein muss. Sinn und Zweck des § 5 Absatz 2 NetzDG ist es, Strafverfolgungsbehörden einen zuverlässigen und effektiven Kommunikationskanal zu den Netzwerken zu eröffnen (vergleiche insofern die Begründung zur Regelung des Empfangsberechtigten im Fraktionsentwurf zum NetzDG, Bundestagsdrucksache 18/12356, Seite 27). Hierfür ist es nicht notwendig, dass die benannte empfangsberechtigte Person die Ersuchen eigenhändig oder in einer bestimmten Form entgegennimmt. Ausreichend ist es, wenn hinreichend klar ein einfach zu hand­habender effektiver Kommunikationskanal benannt wird. Insofern kann die Entgegennahme von Auskunftsersuchen auch dahin ausgestaltet sein, dass die Strafverfolgungsbehörden ihre Ersuchen über sichere Online-Formulare oder spezielle Portale für Strafverfolgungsbehörden, welche von den Netzwerken ausreichend transparent zur Verfügung gestellt werden, stellen können. Der Empfangsberechtigte dient hingegen nicht dazu, eine etwa notwendige förm­liche Zustellung zu ersetzen oder (wie § 5 Absatz 1 NetzDG) zu vereinfachen, da es sich beim Empfangsberechtigten nicht um einen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von § 132 der Strafprozessordnung (StPO) handelt (Bundestagsdrucksache 18/12356, Seite 27).
Die Regelung lässt im Übrigen materielle Vorgaben zur Auskunftspflicht unberührt (zum Beispiel die Notwendigkeit von Rechtshilfeersuchen); zusätzliche Auskunftspflichten werden nicht begründet (vergleiche Bundestagsdruck­sache 18/12356, Seite 27).
Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 8 NetzDG ist zudem bußgeldbewehrt, wenn der Empfangsberechtigte entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 NetzDG nicht reagiert. Der Bußgeldtatbestand ist erfüllt, wenn nicht binnen 48 Stunden nach Zugang des Auskunftsersuchens hierauf geantwortet wird oder bei nicht erschöpfender Antwort nicht begründet wird, weshalb keine erschöpfende Antwort gegeben wurde.

C. Bestimmung des einschlägigen Bußgeldrahmens

Die Regelungen in § 4 Absatz 2 NetzDG in Verbindung mit § 30 OWiG sehen zwei Höchstbeträge für Bußgelder bei natürlichen Personen sowie zwei Höchstbeträge für Bußgelder bei juristischen Personen vor.

Zu differenzieren ist zwischen einem Verstoß gegen die Pflichten aus § 5 NetzDG und einem Verstoß gegen die übrigen Pflichten aus den §§ 2 und 3 NetzDG.

I. Juristische Personen

§ 4 Absatz 2 NetzDG verweist auf § 30 Absatz 2 Satz 3 OWiG, weshalb sich das Höchstmaß der Geldbuße für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände verzehnfacht, wenn die Geldbuße gegen eine juristische Person oder gegen eine Personenvereinigung verhängt wird.

Ein Verstoß gegen § 2 oder § 3 NetzDG eröffnet daher gegenüber juristischen Personen einen Bußgeldrahmen von fünf Euro bis zu fünfzig Millionen Euro, § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 NetzDG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 NetzDG.

Bei Verstößen gegen § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 NetzDG ergibt sich für juristische Personen ein Bußgeldrahmen von fünf Euro bis zu fünf Millionen Euro, § 4 Absatz 1 Nummer 7 und 8 NetzDG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 NetzDG.

II. Natürliche Personen

Ein Verstoß gegen § 2 oder § 3 NetzDG eröffnet gegenüber natürlichen Personen einen Bußgeldrahmen von fünf Euro bis fünf Millionen Euro, § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 NetzDG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 NetzDG.

Bei Verstößen gegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 NetzDG ergibt sich für natürliche Personen ein Bußgeldrahmen von fünf Euro bis fünfhunderttausend Euro, § 4 Absatz 1 Nummer 7 und 8 NetzDG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 NetzDG.

III. Fahrlässige Verstöße (§ 17 Absatz 2 OWiG)

Hat der Betroffene fahrlässig gegen eine der im NetzDG normierten bußgeldbewehrten Pflichten verstoßen, so kann das fahrlässige Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrags der Geldbuße geahndet werden.

D. Bußgeldzumessung gemäß § 17 OWiG

Nach der Ermittlung des im Einzelfall maßgeblichen Bußgeldrahmens wird die konkrete Bußgeldzumessung vorge­nommen. Ausgehend von dem gesetzlichen Höchstbetrag nach § 4 Absatz 2 NetzDG ist für die konkrete Bußgeldzumessung die Vorschrift des § 17 OWiG maßgebend.

Bei der Zumessung der Geldbuße geht das BfJ in einem auf vier Schritten basierenden Verfahren vor: Im ersten Schritt wird der Grundbetrag mittels tatbezogener Zumessungskriterien ermittelt (Ziffer I), im zweiten Schritt wird der Grundbetrag mit Hilfe von weiteren tat- und vor allem täterbezogenen Zumessungskriterien an die konkrete Schuld des Betroffenen angepasst (Ziffer II) und in einem dritten Schritt finden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen Berücksichtigung (Ziffer III). In einem vierten Schritt kann das BfJ den wirtschaftlichen Vorteil, den der Betroffene aus der Tat erlangt hat, abschöpfen (Ziffer IV) (vergleiche § 17 Absatz 4 OWiG).

Der Grundbetrag spiegelt die Bedeutung der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit innerhalb des jeweils anzuwendenden Bußgeldrahmens wider (vergleiche § 17 Absatz 3 Satz 1 OWiG). Durch die Anpassung des Grundbetrags (Erhöhung oder Reduzierung) wird vor allem dem Vorwurf, der den Täter trifft, Rechnung getragen (vergleiche § 17 Absatz 3 Satz 1 OWiG). Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, außer bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (§ 17 Absatz 3 Satz 2 OWiG), sowie die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde (§ 17 Absatz 4 OWiG), sind ebenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen.

I. Schritt 1 – Ermittlung des Grundbetrags

Der Grundbetrag bewertet die Schwere des Verstoßes innerhalb des jeweils anzuwendenden Bußgeldrahmens. Der Grundbetrag ist den Tabellen in Buchstabe E zu entnehmen.

Ermittelt wird der Grundbetrag aus der Kombination der tatbezogenen Zumessungskriterien „Größe des sozialen Netzwerkes“ (Nummer 1) und „Schwere der Tatumstände und Tatfolgen“ (Nummer 2). Die Kriterien berücksichtigen zum einen die Bedeutung des sozialen Netzwerkes aufgrund seiner Reichweite und der damit verbundenen Meinungsmacht, zum anderen die Umstände, die tatspezifisch für die zu ahndende Ordnungswidrigkeit sind.

Die Grundbeträge in den Tabellen in Buchstabe E gelten für vorsätzliches Handeln. Für den Fall, dass der Täter fahrlässig handelt, ist die jeweilige Bußgeldobergrenze zu halbieren (§ 17 Absatz 2 OWiG).

1.
Kategorisierung des sozialen Netzwerkes
Das soziale Netzwerk wird zunächst mit Hilfe von vier definierten Größengruppen kategorisiert, die seiner Bedeutung für die Öffentlichkeit entsprechen. Maßgebend ist hierfür insbesondere die Anzahl der registrierten Nutzer im Inland zum Tatzeitpunkt.
Soziale Netzwerke mit weniger als zwei Millionen registrierten Nutzern im Inland bleiben bei der Festlegung der Grundbeträge in den Tabellen in Buchstabe E außer Betracht. Lediglich bei der Festlegung von Grundbeträgen für Verstöße gegen § 5 NetzDG sind soziale Netzwerke mit weniger als zwei Millionen registrierten Nutzern im Inland zu berücksichtigen, vergleiche § 1 Absatz 2 NetzDG.
Kategorisierung des sozialen Netzwerkes anhand der registrierten Nutzerzahlen im Inland
Soziales Netzwerk A B C D
Registrierte Nutzer
im Inland
über 20 Millionen über 4 Millionen
bis 20 Millionen
über 2 Millionen
bis 4 Millionen
bis 2 Millionen
2.
Kategorisierung der Tatumstände und Tatfolgen
Die Schwere des Verstoßes wird anhand der vorliegenden spezifischen Tatumstände und Tatfolgen des Einzelfalls bewertet. Die Kriterien werden hierzu in „außerordentlich schwer“, „sehr schwer“, „schwer“, „mittel“ oder „leicht“ eingestuft. Tatumstände und Tatfolgen, die regelmäßig auftreten und welche die typischen Umstände der zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten beschreiben, sind bei den Grundbetragstabellen in Buchstabe E beispielhaft zusammengestellt. Diese Auflistung ist nicht abschließend. Dazu gehören vor allem die Art der Zuwiderhandlung, die Dauer der Zuwiderhandlung sowie die Auswirkungen auf den Rechtsverkehr.
Die Kategorien „außerordentlich schwer“ und „sehr schwer“ werden nur in Ausnahmefällen erfüllt sein. Hierfür müssen die Art der Zuwiderhandlung, Dauer und Auswirkung auf den Rechtsverkehr erheblich sein. Zudem können entsprechende Verstöße nur dann angenommen werden, wenn fast keine oder keinerlei Bemühungen um die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben des NetzDG erkennbar sind und auch keine Besserungen zu erwarten sind.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich im Laufe der Zeit und in Anschauung durchgeführter Verfahren eine weitere Orientierung ergibt, wie welche Verstöße einzuordnen sind. Die Differenzierung in fünf Kategorien zwingt dabei die Verfolgungsbehörde langfristig, genau zu begründen und abzugrenzen, weshalb ein Verstoß in eine bestimmte Kategorie fällt. Damit erhöht sich für die sozialen Netzwerke die Vorhersehbarkeit und Transparenz der zu erwartenden Entscheidungen und die Überprüfbarkeit entsprechender Entscheidungen wird erleichtert.
Die Grundbeträge gelten jeweils für einen Tatverstoß.

II. Schritt 2 – Anpassung des Grundbetrags

Im zweiten Schritt der Bußgeldzumessung sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, zu beachten (§ 17 Absatz 3 Satz 1 OWiG). Dies kann sich auf die Bußgeldhöhe erschwerend oder mildernd auswirken. Das Vorliegen von Milderungsgründen und/oder erschwerenden Umständen kann dazu führen, dass der ermittelte Grundbetrag unter- oder überschritten wird. Liegen sowohl mildernde als auch erschwerende Anpassungskriterien vor, ist dies bei der Kategorisierung der Tatumstände und Tatfolgen zu berücksichtigen.

Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die allgemeinen Strafzumessungskriterien nicht in jedem Fall heranzuziehen sind. Den Vorwurf, der den Betroffenen trifft, nennt § 17 Absatz 3 Satz 1 OWiG zwar selbständig neben der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit als solcher. Daraus ist auch grundsätzlich abzuleiten, dass hiermit der individuelle Schuldvorwurf gemeint ist und die in § 46 Absatz 1 und 2 StGB zusammengefassten Zumessungskriterien herangezogen werden können. Das Ordnungswidrigkeitenrecht weist jedoch gegenüber dem Strafrecht eine andere Ausgangslage auf: Im Ordnungswidrigkeitenrecht sieht das Gesetz als Ahndung eines Verstoßes in der Regel eine bereits festgelegte Geldbuße vor, wohingegen im Strafrecht die für und gegen den Täter sprechenden Tatumstände und Tatfolgen zunächst gegeneinander abgewogen werden müssen, um den Strafrahmen ausfüllen und das Strafmaß festsetzen zu können. Insoweit kann die Rechtsprechung zur Strafzumessung nicht unverändert in das Ordnungswidrigkeitenrecht übernommen werden. § 17 Absatz 3 Satz 1 OWiG stellt schwerpunktmäßig auf objektive Kriterien ab. Das entspricht auch dem Wesen von Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung mehr dem Schutz eines bestehenden Ordnungsgefüges als der Ahndung einer persönlichen Schuld dient.

1.
Mildernde Anpassungskriterien
a)
Geständnis
Als milderndes Anpassungskriterium gilt das Geständnis, durch das der Betroffene die Verwirklichung des ­objektiven und subjektiven Tatbestands gesteht. Hierbei ist die Qualität des Geständnisses (zum Beispiel vollumfängliches Geständnis oder nur Teil-Geständnis) zu berücksichtigen. Eine Selbstanzeige des Betroffenen ist wie ein Geständnis zu werten.
b)
Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung
Weiterhin ist mildernd zu berücksichtigen, inwiefern der Betroffene bei der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt hat, indem er die Rekonstruktion des Tathergangs unterstützt hat.
c)
Besserungsversprechen und -maßnahmen
Auch glaubhafte Besserungsversprechen oder konkrete Maßnahmen, um weitere Verstöße in der Zukunft zu verhindern, wirken sich mildernd aus. Diese müssen ausführlich und substantiiert dargestellt und gegenüber dem BfJ belegt werden.
d)
Lange Verfahrensdauer
Eine lange Verfahrensdauer ist bußgeldmildernd zu werten. Dabei darf die zeitliche Verzögerung nicht auf offensichtlicher Prozessverschleppung des Betroffenen beruhen.
2.
Erschwerende Anpassungskriterien
a)
Wiederholungstat
Erschwerend ist zu berücksichtigen, wenn es sich bei der Tat um eine Wiederholungstat handelt. Es handelt sich um eine Wiederholungstat, wenn vor einem Verstoß bereits ein anderer, gleichartiger Verstoß gegen das NetzDG durch einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung geahndet ­wurde. Eine Wiederholungstat liegt folglich nicht vor, solange zur ersten Tat noch kein rechtskräftiger Bußgeldbescheid erlassen worden oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen ist.
b)
Spezialprävention wegen Uneinsichtigkeit
Erschwerend wirkt weiterhin, wenn der Betroffene in einer rechtsfeindlichen Gesinnung zum Ausdruck bringt, dass er die Rechtsordnung auch in Zukunft nicht einhalten will und die Verpflichtung ablehnt, künftig die Vorschriften des NetzDG einzuhalten. Der Betroffene muss der Ansicht sein, er brauche sich um gesetzliche Bestimmungen nicht zu kümmern. Ein bloßes Schweigen in einer Anhörung oder das Bestreiten des Tatvorwurfs darf jedoch nicht als Uneinsichtigkeit gewertet werden. Es darf ebenfalls nicht als Uneinsichtigkeit ausgelegt werden, wenn das betroffene soziale Netzwerk nach ordnungsgemäßer Prüfung eines Inhaltes eine andere Auffassung als das BfJ vertritt und über diesen oder einen gleichartigen Inhalt gegenüber diesem Netzwerk noch kein rechtskräftiger Bußgeldbescheid erlassen worden oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen ist.

III. Schritt 3 – Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Im dritten Schritt kann die Höhe der Geldbuße auf Grundlage der (gegebenenfalls auch geschätzten) wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen angepasst werden (§ 17 Absatz 3 Satz 2 OWiG). Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen (§ 18 OWiG).

IV. Schritt 4 – Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils

Im letzten Schritt soll der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, abgeschöpft werden (§ 17 Absatz 4 Satz 1 OWiG). Hierfür darf das gesetzliche Höchstmaß, das der jeweilige Bußgeldrahmen vorsieht, überschritten werden (§ 17 Absatz 4 Satz 2 OWiG).

Innerhalb dieses Bußgeldrahmens bildet der abzuschöpfende wirtschaftliche Vorteil grundsätzlich die Untergrenze der zu verhängenden Geldbuße.

Für die Bestimmung des wirtschaftlichen Vorteils ist das sogenannte Nettoprinzip anzuwenden. Von dem durch die Ordnungswidrigkeit Erlangten sind die insoweit beim Täter angefallenen Kosten und sonstige Aufwendungen abzu­ziehen. Die verbleibende Differenz stellt den wirtschaftlichen Vorteil dar, der abgeschöpft werden soll.

E. Grundbeträge

I. Berichtspflicht

Grundbeträge für juristische Personen

Berichtspflicht zum Umgang mit rechtswidrigen Inhalten auf den Plattformen nach § 2 Absatz 1 NetzDG
Bußgeldobergrenze: 50 Millionen Euro
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 NetzDG
Beträge in Euro Soziales Netzwerk
(siehe Buchstabe D Ziffer I Nummer 1)
A B C
Tatumstände
und
Tatfolgen
Außerordentlich schwer 20 000 000 10 000 000 7 500 000
Sehr schwer 10 000 000  5 000 000 4 000 000
Schwer  5 000 000  2 500 000 2 000 000
Mittel  2 500 000  1 250 000 1 000 000
Leicht    500 000    250 000   200 000

Abbildung 1

Grundbeträge für natürliche Personen

Berichtspflicht zum Umgang mit rechtswidrigen Inhalten auf den Plattformen nach § 2 Absatz 1 NetzDG
Bußgeldobergrenze: 5 Millionen Euro
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 NetzDG
Beträge in Euro Soziales Netzwerk
A B C
Tatumstände
und
Tatfolgen
Außerordentlich schwer 200 000 100 000 750 000
Sehr schwer 100 000  50 000  40 000
Schwer  50 000  25 000  20 000
Mittel  25 000  12 500  10 000
Leicht   5 000   2 500   2 000

Abbildung 2

Spezifische Tatumstände und Tatfolgen

Ausmaß der Verspätung bei der Erstellung oder Veröffentlichung des Berichts
Ausmaß der Unrichtigkeit und der Unvollständigkeit des Berichts
Auswirkung auf die Nachvollziehbarkeit hinsichtlich des Umgangs der sozialen Netzwerke mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte (Transparenz)

II. Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

1.
Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
Grundbeträge für juristische Personen
Wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, § 3 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
Bußgeldobergrenze: 50 Millionen Euro
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 NetzDG
Beträge in Euro Soziales Netzwerk
A B C
Tatumstände
und
Tatfolgen
Außerordentlich schwer 40 000 000 25 000 000 15 000 000
Sehr schwer 20 000 000 15 000 000 10 000 000
Schwer 10 000 000  8 500 000  5 000 000
Mittel  5 000 000  2 500 000  1 000 000
Leicht  1 000 000    750 000    500 000
Abbildung 3
Grundbeträge für natürliche Personen
Wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, § 3 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
Bußgeldobergrenze: 5 Millionen Euro
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 NetzDG
Beträge in Euro Soziales Netzwerk
A B C
Tatumstände
und
Tatfolgen
Außerordentlich schwer 400 000 250 000 150 000
Sehr schwer 200 000 150 000 100 000
Schwer 100 000  85 000  50 000
Mittel  50 000  25 000  10 000
Leicht  10 000   7 500   5 000
Abbildung 4
Spezifische Tatumstände und Tatfolgen
Dauer des nicht ordnungsgemäßen Bestehens eines Verfahrens zum Umgang mit Beschwerden
Ausmaß der Unrichtigkeit des Verfahrens zum Umgang mit Beschwerden
Ausmaß der Unvollständigkeit des Verfahrens zum Umgang mit Beschwerden
Schwere der mit nicht ordnungsgemäß gesperrten oder entfernten rechtswidrigen Inhalten einhergehenden Rechtsverletzung (zum Beispiel begrenzte oder unbegrenzte Reichweite des rechtswidrigen Inhaltes)
Auswirkung der nicht erfolgten, nicht richtig erfolgten oder nicht vollständig erfolgten Einrichtung eines Beschwerdemanagements (Perpetuierung des rechtswidrigen Inhaltes)
2.
Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
Grundbeträge für juristische Personen
Leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, § 3 Absatz 1 Satz 2 NetzDG
Bußgeldobergrenze: 50 Millionen Euro
§ 4 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 NetzDG
Beträge in Euro Soziales Netzwerk
A B C
Tatumstände
und
Tatfolgen
Außerordentlich schwer 40 000 000 25 000 000 15 000 000
Sehr schwer 20 000 000 15 000 000 10 000 000
Schwer 10 000 000  8 500 000  5 000 000
Mittel  5 000 000  2 500 000  1 000 000
Leicht  1 000 000    750 000    500 000
Abbildung 5
Grundbeträge für natürliche Personen
Leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, § 3 Absatz 1 Satz 2 NetzDG
Bußgeldobergrenze: 5 Millionen Euro
§ 4 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 NetzDG
Beträge in Euro Soziales Netzwerk
A B C
Tatumstände
und
Tatfolgen
Außerordentlich schwer 400 000 250 000 150 000
Sehr schwer 200 000 150 000 100 000
Schwer 100 000  85 000  50 000
Mittel  50 000  25 000  10 000
Leicht  10 000   7 500   5 000
Abbildung 6
Spezifische Tatumstände und Tatfolgen
Dauer des nicht ordnungsgemäßen Bestehens eines Verfahrens zum Umgang mit Beschwerden
Auswirkungen der fehlenden oder nicht vorschriftsmäßigen Zurverfügungstellung eines Übermittlungsverfahrens auf die Meldemöglichkeiten der Nutzer

III. Kontrolle

1.
Überwachung des Umgangs mit Beschwerden
Grundbeträge für juristische Personen
Überwachung des Umgangs mit Beschwerden durch die Leitung des sozialen Netzwerkes durch monatliche Kontrollen, § 3 Absatz 4 Satz 1 NetzDG
Bußgeldobergrenze: 50 Millionen Euro
§ 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 NetzDG
Beträge in Euro Soziales Netzwerk
A B C
Tatumstände
und
Tatfolgen
Außerordentlich schwer 40 000 000 25 000 000 15 000 000
Sehr schwer 20 000 000 15 000 000 10 000 000
Schwer 10 000 000  8 500 000  5 000 000
Mittel  5 000 000  2 500 000  1 000 000
Leicht  1 000 000    750 000    500 000
Abbildung 7
Grundbeträge für natürliche Personen
Überwachung des Umgangs mit Beschwerden durch die Leitung des sozialen Netzwerkes durch monatliche Kontrollen, § 3 Absatz 4 Satz 1 NetzDG
Bußgeldobergrenze: 5 Millionen Euro
§ 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 NetzDG
Beträge in Euro Soziales Netzwerk
A B C
Tatumstände
und
Tatfolgen
Außerordentlich schwer 400 000 250 000 150 000
Sehr schwer 200 000 150 000 100 000
Schwer 100 000  85 000  50 000
Mittel  50 000  25 000  10 000
Leicht  10 000   7 500   5 000
Abbildung 8
Spezifische Tatumstände und Tatfolgen
Abweichung von der gesetzlich normierten Häufigkeit der Kontrolle
Ausmaß des Kontrolldefizits
2.
Beseitigung organisatorischer Unzulänglichkeiten
Grundbeträge für juristische Personen
Unverzügliche Beseitigung der organisatorischen Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden, § 3 Absatz 4 Satz 2 NetzDG
Bußgeldobergrenze: 50 Millionen Euro
§ 4 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 NetzDG
Beträge in Euro Soziales Netzwerk
A B C
Tatumstände
und
Tatfolgen
Außerordentlich schwer 40 000 000 25 000 000 15 000 000
Sehr schwer 20 000 000 15 000 000 10 000 000
Schwer 10 000 000  8 500 000  5 000 000
Mittel  5 000 000  2 500 000  1 000 000
Leicht  1 000 000    750 000    500 000
Abbildung 9
Grundbeträge für natürliche Personen
Unverzügliche Beseitigung der organisatorischen Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden, § 3 Absatz 4 Satz 2 NetzDG
Bußgeldobergrenze: 5 Millionen Euro
§ 4 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 NetzDG
Beträge in Euro Soziales Netzwerk
A B C
Tatumstände
und
Tatfolgen
Außerordentlich schwer 400 000 250 000 150 000
Sehr schwer 200 000 150 000 100 000
Schwer 100 000  85 000  50 000
Mittel  50 000  25 000  10 000
Leicht  10 000   7 500   5 000
Abbildung 10
Spezifische Tatumstände und Tatfolgen
Dauer des Bestehens organisatorischer Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden
Auswirkungen der Nichtbeseitigung organisatorischer Unzulänglichkeiten auf den Umgang mit eingegangenen Beschwerden
3.
Schulungs- und Betreuungsangebote
Grundbeträge für juristische Personen
Regelmäßige, mindestens halbjährliche deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote, § 3 Absatz 4 Satz 3 NetzDG
Bußgeldobergrenze: 50 Millionen Euro
§ 4 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 2 NetzDG
Beträge in Euro Soziales Netzwerk
A B C
Tatumstände
und
Tatfolgen
Außerordentlich schwer 25 000 000 15 000 000 7 500 000
Sehr schwer 15 000 000 10 000 000 5 000 000
Schwer  8 500 000  5 000 000 3 500 000
Mittel  2 500 000  1 000 000   750 000
Leicht    750 000    500 000   300 000
Abbildung 11
Grundbeträge für natürliche Personen
Regelmäßige, mindestens halbjährliche deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote, § 3 Absatz 4 Satz 3 NetzDG
Bußgeldobergrenze: 5 Millionen Euro
§ 4 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 2 NetzDG
Beträge in Euro Soziales Netzwerk
A B C
Tatumstände
und
Tatfolgen
Außerordentlich schwer 250 000 150 000 75 000
Sehr schwer 150 000 100 000 50 000
Schwer  85 000  50 000 25 000
Mittel  25 000  15 000  7 500
Leicht   7 500   5 000  3 000
Abbildung 12
Spezifische Tatumstände und Tatfolgen
Dauer des Fehlens vorschriftsmäßiger Schulungs- und Betreuungsangebote
Abweichung vom gesetzlich normierten Turnus der vorgeschriebenen Angebote
Auswirkungen auf Beschäftigte

IV. Zustellungsbevollmächtigter und Empfangsberechtigter

1.
Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten und eines inländischen Empfangsberechtigten
Grundbeträge für juristische Personen
Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten und eines inländischen Empfangsberechtigten, § 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 NetzDG
Bußgeldobergrenze: 5 Millionen Euro
§ 4 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 2 NetzDG
Beträge in Euro Soziales Netzwerk
A B C D
Tatumstände
und
Tatfolgen
Außerordentlich schwer 3 500 000 3 000 000 2 000 000 1 000 000
Sehr schwer 3 000 000 2 500 000 1 500 000   500 000
Schwer 2 000 000 1 750 000 1 000 000   250 000
Mittel 1 000 000   500 000   250 000   125 000
Leicht   500 000   250 000    50 000    10 000
Abbildung 13
Grundbeträge für natürliche Personen
Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten und eines inländischen Empfangsberechtigten, § 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 NetzDG
Bußgeldobergrenze: 500 000 Euro
§ 4 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 2 NetzDG
Beträge in Euro Soziales Netzwerk
A B C D
Tatumstände
und
Tatfolgen
Außerordentlich schwer 35 000 30 000 20 000 10 000
Sehr schwer 30 000 25 000 15 000  5 000
Schwer 20 000 17 500 10 000  2 500
Mittel 10 000  5 000  2 500  1 250
Leicht  5 000  2 500    500    100
Abbildung 14
Spezifische Tatumstände und Tatfolgen
Dauer der pflichtwidrigen Nichtbenennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten und eines inländischen Empfangsberechtigten
Ausmaß der fehlenden oder unzureichenden Erkennbarkeit oder Erreichbarkeit eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten auf den Plattformen der sozialen Netzwerke
Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Rechtsverkehr
2.
Antwortpflicht
Grundbeträge für juristische Personen
Nichtreagieren auf Auskunftsersuchen als Empfangsberechtigter, § 5 Absatz 2 Satz 2 NetzDG
Bußgeldobergrenze: 5 Millionen Euro
§ 4 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 2 NetzDG
Beträge in Euro Soziales Netzwerk
A B C D
Tatumstände
und
Tatfolgen
Außerordentlich schwer 3 500 000 3 000 000 2.000 000 1 000 000
Sehr schwer 3 000 000 2 500 000 1 500 000   500 000
Schwer 2 000 000 1 750 000 1 000 000   250 000
Mittel 1 000 000   500 000   250 000   125 000
Leicht   500 000   250 000    50 000    10 000
Abbildung 15
Grundbeträge für natürliche Personen
Nichtreagieren auf Auskunftsersuchen als Empfangsberechtigter, § 5 Absatz 2 Satz 2 NetzDG
Bußgeldobergrenze: 500 000 Euro
§ 4 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 2 NetzDG
Beträge in Euro Soziales Netzwerk
A B C D
Tatumstände
und
Tatfolgen
Außerordentlich schwer 35 000 30 000 20 000 10 000
Sehr schwer 30 000 25 000 15 000  5 000
Schwer 20 000 17 500 10 000  2 500
Mittel 10 000  5 000  2 500  1 250
Leicht  5 000  2 500    500    100
Abbildung 16
Spezifische Tatumstände und Tatfolgen
Abweichung von der gesetzlich normierten Reaktionsfrist
Auswirkung auf die Arbeit der inländischen Strafverfolgungsbehörden