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Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie über die Früherkennung
von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie):
Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
betreffend die Untersuchungszeiträume der U6 bis U9
Vom 14. Mai 2020
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 14. Mai 2020 beschlossen,
die Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie)
in der Fassung vom 18. Juni 2015 (BAnz AT 18.08.2016 B1), zuletzt geändert am 14. November
2019 (BAnz AT 18.12.2019 B4), wie folgt zu ändern:
I.
Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
Dem § 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Wenn der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine
epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, können bis zum Ablauf
von drei Monaten nach deren Beendigung abweichend von Satz 2 die Untersuchungen U6,
U7, U7a, U8 und U9 auch bei einer Überschreitung der für sie jeweils festgelegten
Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten in Anspruch genommen werden. Soweit durch
das Infektionsgeschehen darüber hinaus eine Abweichung, Änderung oder Aussetzung von
Vorgaben dieser Richtlinie betreffend die Qualitätssicherung erforderlich wird, können
die Vertragspartner der Bundesmantelverträge diese für den Zeitraum bis zur Beendigung
der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vereinbaren, soweit dies im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte Versorgung der Kinder
vertretbar ist; eine über die nach Satz 5 ermöglichte Abweichung hinausgehende Anpassung
der Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten nach Satz 2 ist ausgeschlossen.“
II.
Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 25. März 2020 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
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