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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Richtlinien
über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk
(überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU)

Vom 1. Dezember 2020

1 Zuwendungszweck

1.1 Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks hängen in hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Es liegt deshalb im Interesse von Unternehmen und Arbeit­nehmern, die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen.

Ausbildungsbetriebe des Handwerks verfügen nicht immer über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte, qualifizierte Ausbildung. Da der beruflichen Qualifizierung auch nach der Handwerksordnung besondere Bedeutung zukommt, gewährt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse zu den Kosten von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.

Die Zuschüsse werden zur Entlastung der Ausbildungsbetriebe des Handwerks von Kosten der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung gewährt und dürfen bis zu einem Drittel der Lehrgangskosten und bis zur Hälfte der Unterbringungskosten betragen.

1.2 Mit der Förderung werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

Stärkung beziehungsweise Erhaltung der Ausbildungsbereitschaft und -fähigkeit der Handwerksbetriebe durch

Systematische Vertiefung der beruflichen Fachbildung in produktionsunabhängigen Werkstätten;
Anpassung der Berufsausbildung an technologische und wirtschaftliche Entwicklungen;
Sicherung eines einheitlich hohen Ausbildungsniveaus unabhängig von der Ausbildungsfähigkeit oder Spezialisierung des einzelnen Handwerksbetriebs

als Ergänzung zur betrieblichen Ausbildung.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung für Auszubildende der Fachstufe (zweites bis viertes Ausbildungsjahr). Nur bei nachgewiesener oder von der Handwerkskammer bestätigter Fachstufenreife sind im Einzelfall Ausnahmen zulässig.

Den Lehrgängen sind die vom BMWi anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen. Die Unterweisungspläne werden vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik an der Leibniz Universität Hannover im Einvernehmen mit den zuständigen Fachverbänden des Handwerks erarbeitet. Den fachlich zuständigen Gewerkschaften ist die Mitwirkung anzubieten. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) legt dem BMWi die Unterweisungspläne einschließlich der Durchschnittskostenpläne zur Anerkennung vor.

Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist (Bauberufe), sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) herausgegebenen Übungsreihen und handlungsorientierten Aufgabensammlungen maßgebend.

2.2 Die Lehrgänge sind in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks als Ganztageslehrgänge durchzuführen. Sofern die Maßnahmen nicht in Berufsbildungsstätten durchgeführt werden können, ist die Durchführung auch in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der zuständigen Handwerkskammer möglich.

2.3 Die Ausbildenden müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Näheres ist im Leitfaden (siehe Abschnitt 7) geregelt.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Erstzuwendungsempfänger ist der ZDH. Dieser ist nach Abschnitt 5 Nummer 7 verpflichtet, die Zuwendung in voller Höhe an die Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger weiterzureichen. Diese können die Zuwendungsmittel nach Abschnitt 5 Nummer 7 an die Veranstalter von Lehrgängen der überbetrieblichen Unterweisung weiterleiten.

3.2 Letztzuwendungsempfänger sind die Veranstalter der Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung. Mit den erhaltenen Zuwendungsmitteln entlasten sie die Ausbildungsbetriebe des Handwerks (mittelbar Begünstigte) von den Kosten der überbetrieblichen Unterweisung. Veranstalter können sowohl Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger als auch als Drittzuwendungsempfänger Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen (übrige Veranstalter) sein.

3.3 Der Veranstalter hat die Ausbildungsbetriebe, deren Auszubildende an Lehrgängen der überbetrieblichen Unterweisung teilnehmen, über die Förderung durch das BMWi zu unterrichten.

3.4 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine ­Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, für die ihr gesetzlicher Vertreter eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben hat oder zu deren Abgabe verpflichtet ist.

3.5 Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (siehe Abschnitt 5) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.

4 Art und Umfang der Förderung

4.1 Zu den vom BMWi mit den Unterweisungsplänen anerkannten Lehrgangskosten und den notwendigen Unterbringungskosten werden im Wege der Projektförderung nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten werden als Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgang – in den Bauberufen je Teilnehmer und Lehrgangswoche – und die Zuschüsse zu den Unterbringungskosten als Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgangswoche gezahlt (Festbetragsfinanzierung).

4.1.1 Die Zuschüsse werden nur für Auszubildende in der Fachstufe gewährt, deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.

4.2 Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die Lehrgangswoche. Eine Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. Ein Lehrgang soll in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden.

4.2.1 Ausgefallene Unterweisungstage eines Lehrgangs sind zeitnah nachzuholen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungstages unschädlich, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit nachweislich vermittelt wird.

4.3 Die Höhe der Zuschusspauschalen zu den Lehrgangskosten und zu den Unterbringungskosten wird durch das BMWi festgelegt.

4.4 Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten wird nur gewährt, wenn der oder die Auszubildende regelmäßig am Lehrgang teilgenommen hat.

4.5 Der Zuschuss zu den Unterbringungskosten wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für einen Lehrgangszuschuss vorliegen, die Unterbringung am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst wurde und für den Auszubildenden oder die Auszubildende während der gesamten Lehrgangsdauer Kosten für die Unterbringung entstanden sind.

5 Antrags- und Bewilligungsverfahren

5.1 Bewilligungsbehörde ist das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 411
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Internet: www.bafa.de

5.2 Die Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen sowie die von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen legen der zuständigen Handwerkskammer bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr nach Anlage 1 vor.

5.3 Die Handwerkskammer fasst die von ihr geprüften Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag nach Anlage 1 zusammen und legt diesen dem ZDH bis zum 1. November eines jeden Jahres vor.

5.4 Der ZDH fasst die von ihm geprüften Anträge aller Handwerkskammern zusammen und beantragt beim BAFA die Gesamtsumme bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr.

5.5 Für Änderungsanträge gilt – von den vorstehenden Fristen abgesehen – das gleiche Verfahren.

5.6 Die Zuschüsse werden dem ZDH als Erstzuwendungsempfänger aufgrund seines Gesamtantrags vom BAFA ­bewilligt. Die Zuschüsse dürfen dem ZDH nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

5.7 Der ZDH leitet die Zuschüsse an die im Gesamtantrag aufgeführten Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO durch Vertrag weiter. Das BAFA regelt im Zuwendungsbescheid Einzelheiten für die Ausgestaltung dieser Verträge, insbesondere gemäß Verwaltungs­vorschrift Nummer 12.5 und 12.6 zu § 44 BHO. Soweit die jeweilige Handwerkskammer die Lehrgänge nicht selbst durchführt, schließt sie mit den Veranstaltern Verträge als Drittzuwendungsempfänger ab. Im Zuwendungsbescheid sind auch für die Verträge zwischen Handwerkskammern und Veranstaltern die insbesondere in Verwaltungsvorschrift Nummer 12.5 und 12.6 zu § 44 BHO bezeichneten Regelungen zu treffen.

6 Nachweis der Verwendung

6.1 Der Veranstalter hat für jeden Lehrgang eine Lehrgangsliste sowie eine tagesaktuelle Anwesenheitsliste in der Ausbildungswerkstatt zu führen und eine Lehrgangsbescheinigung auszufüllen. Die Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen sowie die von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen haben die Lehrgangsbescheinigung, die Lehrgangsliste sowie die Anwesenheitsliste der zuständigen Handwerkskammer vorzulegen.

6.2 Aufwendungen für die Unterbringung von Auszubildenden sind durch Rechnungen und Belegungslisten nachzuweisen.

6.3 Sämtliche Belege sowie die Lehrgangsbescheinigungen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises bei der Handwerkskammer oder anderen Orts aufzubewahren und dem BMWi bzw. BAFA auf Anforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften. Die jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen sind zu beachten.

6.4 Die Handwerkskammer hat spätestens nach Eingang der Verwendungsnachweise ihres Kammerbezirks oder ihrer Vertragspartner zu prüfen, ob die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet wurden und nach den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind. Die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.

6.5 Die Handwerkskammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum in ihrem ­Bezirk bzw. Auftrag durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und über den ZDH bis zum 30. Juni des Folgejahres dem BAFA vorzulegen.

6.6 Der ZDH leitet die Gesamtverwendungsnachweise mit einer geprüften Zusammenstellung aller durchgeführten Lehrgänge an das BAFA weiter. Das BMWi erhält eine Zweitausfertigung des Gesamtverwendungsnachweises des ZDH.

6.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, die Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden, sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.8 Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

7 Durchführungs- und Anwendungsbestimmungen

Weitere Einzelheiten für die Durchführung und Abrechnung von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunter­weisung regelt der mit dem BMWi abgestimmte Leitfaden des ZDH in seiner jeweiligen aktuellen Fassung.

8 Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) sind im Zuschussantrag bezeichnet. Eine entsprechende Auflistung ist diesen Richtlinien als Anlage 2 beigefügt.

9 Auskunft

Die Zuwendungsempfänger (vom Erst- bis zum Letztzuwendungsempfänger) haben dem BMWi, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten zur Überprüfung der Mittelverwendung auf Verlangen Einsicht in die die Förderung betreffenden Unterlagen zu gestatten.

Die Antragsteller (Abschnitt 5 Nummer 2 bis 4) müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BAFA und dem BMWi zur ­Verfügung stehen;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom BAFA, dem BMWi oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls Evaluation des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes;
sie auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, weitergehende Auskünfte bis fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises geben;
das BMWi den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

10 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

11 Befristung

Diese Richtlinien gelten längstens für Lehrgänge, die bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden.

Berlin, den 1. Dezember 2020

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. S. Hepperle
Anlage 1

Antragsteller:
(Ort, Datum)

Anschrift:

Telefon:

(Vorwahl, Ruf-Nummer, Durchwahl)

Bearbeiter:

Bankverbindung:
(Bank, IBAN, BIC)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle*
Referat 411
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

über den
Zentralverband des Deutschen Handwerks
Mohrenstraße 20 – 21
10117 Berlin

An die
Handwerkskammer

*
Nichtzutreffendes streichen

Überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk
hier: Gewährung einer Zuwendung

Wir beantragen die Gewährung einer Zuwendung von

………………………………………………………………………………… Euro

zur Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen im Jahr 20.., durch die Leistungsstand und ­Fertigkeiten der Auszubildenden in der Fachstufe (zweites bis viertes Ausbildungsjahr) an die technische und wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden sollen.

Den Lehrgängen werden die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) anerkannten überbetrieb­lichen Unterweisungspläne bzw. die vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) herausgegebenen Übungsreihen zugrunde gelegt.

Die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen ist gesichert.

   
(Rechtsverbindliche Unterschrift)  

Anträge auf Förderung sind von den in Abschnitt 3 der Richtlinien des BMWi über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk vom …………………………………………… 2020 genannten Veranstaltern bis zum

Oktober

eines jeden Jahres an die zuständige Handwerkskammer zu richten.

Anlage 2

Mitteilung
gemäß § 2 SubvG

Die beantragte Zuwendung ist eine Subvention im Sinne von § 264 StGB; auf die Strafbarkeit im Fall des Subventionsbetrugs wird daher ausdrücklich hingewiesen.

Gemäß § 2 SubvG sind diejenigen Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen, die

1.
nach dem Subventionszweck,
2.
den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
3.
den sonstigen Vergabevoraussetzungen

für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention (Zuwendung) oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.

Für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU) sind dies die nachfolgend aufgeführten Tatsachen, zu denen in Ihrem Antrag auf Zuwendung und im Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung konkrete Angaben enthalten sein müssen.

1.
Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich sind.
Dies sind die folgenden Tatsachen:
a)
zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung:
Höhe der beantragten Fördersumme
beantragter Förderzeitraum
Höhe der dargestellten Gesamtkosten/Gesamtausgaben
Projektbeschreibung
die vom BMWi genehmigten Durchschnittskostenpläne
Angaben, dass die Finanzierung durch die Förderung des Bundes, der Länder sowie der Eigenmittel des Handwerks sichergestellt ist
Angabe, dass die Landesförderung (Komplementärförderung) durch die jeweiligen Handwerkskammern bei den Länderministerien beantragt wird
Angabe über die Höhe der Zuwendungen, die dem Antragsteller bereits früher aus Bundesmitteln für vergleichbare Projekte gewährt worden sind
Angabe des Zeitpunkts der Bewilligung vergleichbarer früherer Projekte
Angabe über die bewilligende Stelle vergleichbarer früherer Projekte
Angaben über abgelehnte vergleichbare frühere Projekte sowie die Ablehnungsgründe
Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes
Angaben zum Beginn und der Dauer der Arbeiten, die durch die Zuwendung gefördert werden sollen (Zeitplan)
Angaben darüber, in welcher Weise die Mittel beim Antragsteller verwaltet werden
Angaben über die Regelung der Verantwortlichkeiten
Angaben darüber, welches Buchführungssystem vorhanden ist
Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist
Erklärung, ob und ggf. in welchem Umfang für das Projekt bei einer anderen Stelle ein Zuschuss aus öffentlichen Mitteln beantragt wurde oder noch beantragt wird
Angaben zur Identität und Funktion derjenigen Person oder Personen, die den Antrag unterzeichnen
Benennung der beantragenden Handwerkskammern
Angaben zur Antragssumme der jeweiligen Handwerkskammer
Angaben zur Kalkulation der Lehrgangsteilnehmer
Angaben zu den Beschlüssen der Vollversammlungen der Handwerkskammern
Angaben zu vorgesehenen Veranstaltern nach Abschnitt 3 der Förderrichtlinien
Angaben über Zuwendungsempfänger, Zweit- und Drittzuwendungsempfänger nach Abschnitt 3 der Förderrichtlinien.
b)
zu den Rechtsverhältnissen der Antragsteller (Angaben im Antragsformular):
Name des Antragstellers
Rechtsform des Antragstellers
Angaben zur beabsichtigten Zusammenarbeit mit anderen Stellen bei Durchführung des geförderten Vor­habens.
c)
die in den mit dem Antrag vorgelegten Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Anhängen zum Jahresabschluss, den Lageberichten sowie Geschäftsberichten enthaltenen tatsächlichen Angaben sowie diejenigen ­tatsächlichen Angaben, soweit vom Zuwendungsgeber ausdrücklich angefordert, zu Investitionen oder in ­Übersichten über die Finanzierung des Vorhabens.
2.
Tatsachen, die für die Weitergewährung, Inanspruchnahme, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind:
Dies sind die folgenden Tatsachen:
Angaben, dass nur Auszubildende der Fachstufe (zweites bis viertes Ausbildungsjahr) abgerechnet werden
Angaben zur nachgewiesenen und von der Handwerkskammer bestätigten Fachstufenreife im Einzelfall
Angaben, dass die Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer Handwerksrolle eingetragen sind
Angaben, dass die Ausbildung in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb stattfindet
Angaben zu den vom BMWi anerkannten Unterweisungsplänen
bei Lehrgängen für Ausbildung in Bauberufen Angaben über die vom BIBB herausgegebenen Übungsreihen und handlungsorientierten Aufgabensammlungen
Angaben zur Durchführung als Ganztageslehrgänge
Angaben zur Durchführung in überbetrieblichen Bildungsstätten
Angaben zur Durchführung in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der Handwerkskammer
Angaben zur fachlichen Qualifikation der Lehrkräfte
Angaben zur Lehrgangswoche nach Abschnitt 4 Nummer 2 der Förderrichtlinien
Angaben zu nachgeholten Unterweisungstagen nach Abschnitt 4 Nummer 2.1 der Förderrichtlinien
Angaben in der vom Veranstalter für jeden Lehrgang zu führenden Lehrgangsliste
Angaben in der vom Veranstalter für jeden Lehrgang in der Ausbildungswerkstatt zu führenden tagesaktuellen Anwesenheitsliste
Angaben in der vom Veranstalter auszufüllenden Lehrgangsbescheinigung
Angaben in den Rechnungen für die Unterbringung von Auszubildenden
Angaben in den Belegungslisten für die Unterbringung von Auszubildenden
Angaben der Drittzuwendungsempfänger im Verwendungsnachweis
Angaben in der Prüfbescheinigung und im Prüfergebnis, ob die Zuwendung vom Drittzuwendungsempfänger zweckentsprechend verwendet wurde und Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind, Abschnitt 6 Nummer 4 der Förderrichtlinien
Angaben im Gesamtverwendungsnachweis über die in Ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge, Abschnitt 6 Nummer 5 der Förderrichtlinien
Angaben in der Zusammenstellung aller durchgeführten Lehrgänge, Abschnitt 6 Nummer 6 der Förderrichtlinien
Angaben im Sachbericht des Verwendungsnachweises über das erzielte Ergebnis im Einzelnen und in der ­Gegenüberstellung zu den vorgegebenen Zielen
Angaben im zahlenmäßigen Nachweis über Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben getrennt voneinander
Angaben in der Belegliste (tabellarische Auflistung der Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt)
Angaben in der Belegliste über Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung
Angaben in der Bestätigung im Verwendungsnachweis, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen
Angaben in den Ausgabebelegen über Zahlungsempfänger, über Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck
Angaben über Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Lehrgangsbezeichnung).

Erklärung
über die Kenntnis der im Rahmen der Förderung
der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk
(überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU)
subventionserheblichen Tatsachen und rechtlichen Pflichten

Mir/Uns ist die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB bekannt.

Ich/Wir habe(n) davon Kenntnis genommen, dass die in der Anlage 2 der Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU) aufgeführten Tatsachen subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB sind.

Mir/Uns ist insbesondere auch die Verpflichtung bekannt, unverzüglich alle etwaigen Änderungen zu diesen subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen; die hierzu bestehenden besonderen Offenbarungspflichten nach § 3 SubvG sind mir/uns bekannt.

     
Ort und Datum, gegebenenfalls Firmenstempel   Name(n), Funktion(en) und rechtsverbindliche Unterschrift(en)