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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)
Vom 1. Juni 2017
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes und § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) erlässt die Bundesregierung
zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
vom 28. August 1998 (GMBl 1998 S. 503) nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende
Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
1.
In Nummer 6.1 Satz 1 wird hinter Buchstabe b folgender Buchstabe c neu eingefügt:
„c)
in urbanen Gebieten
tags
63 dB (A)
nachts
45 dB (A).“
2.
In Nummer 6.1 Satz 1 erhalten die bisherigen Buchstaben c, d, e und f die Bezeichnung
d, e, f und g.
3.
In Nummer 6.2 Satz 1 wird die Angabe „Buchstaben a bis f“ durch die Angabe „Buchstaben a bis g“ ersetzt.
4.
In Nummer 6.3 Satz 1 wird die Angabe „Buchstaben b bis f“ durch die Angabe „Buchstaben b bis g“ ersetzt.
5.
In Nummer 6.3 Satz 2 wird die Angabe „Buchstaben c bis f“ durch die Angabe „Buchstaben c bis g“ ersetzt.
6.
Die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
1. Juni 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
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