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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
der Richtlinie
für die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen
in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten

Vom 13. Oktober 2020

1 Präambel

Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Daher kommt neben dem Abstandsgebot und den allgemeinen Kontaktbeschränkungen auch der Innenraumlufthygiene eine große Bedeutung beim Infektionsschutz zu. Intensives, fachgerechtes Lüften von Gebäudeinnenräumen bewirkt eine wirksame Abfuhr bzw. Verringerung der Konzentration ausgeschiedener Viren und senkt damit das Infektionsrisiko in Räumen, die von mehreren Personen genutzt werden.

Je nach Partikelgröße unterscheidet man zwischen Tröpfchen (größer als 5 µm) und Aerosolen (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne, kleiner als 5 µm), wobei der Übergang zwischen beiden Formen fließend ist. Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, u. a. der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig.

Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel bzw. Aerosole ausstößt. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstands zur Infektionsprävention gegebenenfalls nicht mehr ausreichend.

Beim Atmen und Sprechen, aber noch stärker beim Schreien und Singen, werden Aerosole ausgeschieden; beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich mehr Tröpfchen. Neben steigender Lautstärke können auch individuelle Unterschiede zur verstärkten Freisetzung beitragen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis innerhalb von 1,5 m um eine infizierte Person herum erhöht.

Ein effektiver Luftaustausch mit Frischluft oder entsprechend gefilterter Luft kann die Aerosolkonzentration in einem Raum enorm vermindern. Der Einsatz von adäquat ausgestatteten raumlufttechnischen Anlagen kann daher grundsätzlich zur Reduzierung von infektiösen Aerosolen beitragen, sofern sie sachgerecht unter Berücksichtigung aller Hygiene- und Sicherheitsaspekte eingesetzt werden.

Gemäß Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 sollen deshalb auf Grundlage dieser Richtlinie Zuschüsse für Investitionen – auch in innovative Technologien – gewährt werden, mit denen vorhandene Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten um- und aufgerüstet werden, um das Corona Infektionsrisiko über Aerosole in Räumen, die von einer größeren Anzahl von Personen genutzt werden, wirksam zu senken.

2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt Zuwendungen für die Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:

§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind;
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (ANBest-P);
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk);
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (Abl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-VO).

3 Begriffsbestimmung Raumlufttechnische Anlagen

Der Begriff Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) wird im Sinne dieser Richtlinie als der übergeordnete Sammelbegriff für alle förderfähigen Anlagen verwendet. Unter den Begriff fallen ausschließlich zentrale, das ganze Gebäude oder einzelne Etagen mit Luft versorgende Anlagen einschließlich Klimaanlagen.

Nicht unter den Begriff RLT-Anlagen fallen dezentrale stationäre und mobile Geräte sowie passive Lüftungsmaßnahmen und -techniken wie Schachtlüftungen oder Klappenlüftung in Fensterelementen.

4 Förderziel

Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, Anreize für Investitionen in die möglichst kurzfristige Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen in Gebäuden und Versammlungsstätten von Ländern, Kommunen und Trägern, welche die Kriterien für Antragsberechtigte nach Nummer 6 dieser Richtlinie erfüllen, zu setzen, um das Infektionsrisiko ausgehend von ­potenziell virusbeladenen Aerosolen durch unzureichende Lüftung in geschlossenen Räumen zu senken.

Insgesamt soll mit dem Förderprogramm die Um- und Aufrüstung von bis zu 10 000 RLT-Anlagen gefördert werden.

5 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen

in die Um- oder Aufrüstung bestehender RLT-Anlagen,
mit konstantem Volumenstrom oder variablem Volumenstrom, sowohl mit als auch ohne Raumkühlsystemen (z. B. Kühldecken, Kühlsegel, Bauteilaktivierung),
für Räume, in denen regelmäßig größere Personenansammlungen, d. h. Versammlungen mit entsprechender Belegungsdichte und Nutzungsdauer des Raumes, stattfinden und die bei Antragstellung in geeigneter Weise nachgewiesen werden.

Die RLT-Anlage muss für diese Räume einen Regelvolumenstrom von mindestens 1 500 Kubikmeter pro Stunde aufweisen.

5.1 Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden, unter Einhaltung der technischen Mindestanforderungen in der Anlage „Technisches Merkblatt“ dieser Richtlinie, alle für die nachfolgend genannten Maßnahmen unmittelbar notwendigen Investitionen.

5.1.1 Filtermaßnahmen

Filterumbau oder Filterwechsel, z. B. durch Austausch von Feinstaubfiltern der Klasse F7 mit Filtern der Klassen ISO ePM1 70 % oder ISO ePM1 80 %;
Aufrüstung mit Schwebstofffiltern (HEPA - H 13 oder H 14) in Umluft- oder Sekundärluftsystemen, sofern dies technisch in bestehenden Anlagen möglich ist.

5.1.2 Maßnahmen zur Erhöhung des Frischluftanteils

Maßnahmen zur Umluftvermeidung bzw. -reduzierung und zur Erhöhung des Außen- bzw. Frischluftanteils (Außenluftzufuhr), inklusive Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Nutzungsanforderungen an den Raum (z. B. Innenraumtemperatur) bei Erhöhung des Außen- bzw. Frischluftanteils.

5.1.3 Umbauten an der RLT-Anlage

Umbauten an der RLT-Anlage durch Zubau infektionsschutzgerechter Filterstufen;
Einbau von Steuerung und Regelung für den bedarfsgerechten Betrieb der RLT-Anlage insbesondere mit CO2-Sensoren;
Erstellung eines Konzepts für die infektionsschutzgerechte Lüftung mittels der umzubauenden RLT-Anlage.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in der Anlage „Technisches Merkblatt“ andere geeignete Maßnahmen festzulegen.

5.2 Förderfähige Begleitmaßnahmen

Begleitmaßnahmen sind nur im Zusammenhang mit einer förderfähigen Maßnahme nach Nummer 5.1 förderfähig. Als Begleitmaßnahmen sind unter Einhaltung der technischen Mindestanforderungen in der Anlage „Technisches Merkblatt“ förderfähig:

bauliche Maßnahmen, wie Decken- und Wanddurchbrüche;
Ergänzung von Lüftungskanalstücken;
Ergänzung von Reinigungs- und Revisionsöffnungen;
Anpassungen an der vorhandenen Steuerung und Regelung der RLT-Anlage;
Anpassungen der Motoren- und Ventilatorleistungen;
Ergänzung technischer Anlagen zur Luftentfeuchtung;
thermische Dämmung, insbesondere zur Vermeidung von Kondensat- oder Tauwasserbildung;
Schalldämpfer;
Wetterschutzgitter;
Beratungs- und Planungsleistungen;
Baubegleitung und Bauleitung;
Ersatz von RLT-Zentralgeräten im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Luftvolumenstroms, sofern für die Umsetzung notwendiger Begleitmaßnahmen erforderlich;
Hygienemanagement nach Nummer 8.2;
Erstellung der geforderten Nachweise nach Nummer 9 dieser Richtlinie.

Das BAFA wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem BMWi in der Anlage „Technisches Merkblatt“ weitere förderfähige Maßnahmen festzulegen.

5.3 Nicht Gegenstand der Förderung

Nicht gefördert werden:

Neuanschaffung kompletter RLT-Anlagen;
Erweiterung bestehender RLT-Anlagen um nicht infektionsschutzrelevante Komponenten oder um bislang nicht in vorhandene RLT-Anlagen eingebundene Räume;
Maßnahmen zur Instandhaltung oder -setzung bestehender RLT-Anlagen;
instationäre, tragbare und mobile RLT-Anlagen;
Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt werden;
Umbauten an Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern sie nicht zwingend zur Umsetzung von Maßnahmen nach Nummer 5.1 notwendig sind.

6 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Länder und Kommunen sowie solche durch Beteiligung oder sonstige Weise zu mindestens 50 % vom Bund, von Ländern oder Kommunen finanzierte Unternehmen, institutionelle Zuwendungsempfänger, Hochschulen und Träger von öffentlichen Einrichtungen.

Nicht antragsberechtigt ist der Bund.

7 Fördervoraussetzungen

Gefördert werden Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.

Der Zuwendungsempfänger muss schriftlich bestätigen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben der geförderten Investition zu tragen. Die Nichteinhaltung der genannten Voraussetzungen kann zum Widerruf der Zuwendung führen.

Der Zeitraum, innerhalb dessen die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen betriebsbereit umgesetzt werden sollen (Bewilligungszeitraum), beträgt für Maßnahmen nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 vier Monate nach Erlass des Zuwendungsbescheids. Für Maßnahmen nach Nummer 5.1.3 beträgt der Bewilligungszeitraum zwölf Monate. Der Zeitraum kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist auf Antrag verlängert werden. Die Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen.

8 Gesundheitsschutz und Hygienemanagement

8.1 Gesundheitstechnische Anforderungen

Generell gilt, dass bei Planungen von Um- und Aufrüstung die rechtlichen, normativen und nutzungsspezifischen Anforderungen an die Raumluft berücksichtigt werden müssen. RLT-Anlagen sollen eine gesundheitlich unbedenkliche Raumluftqualität sicherstellen und gleichermaßen zum behaglichen Raumklima beitragen. Bei der Umsetzung der nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahme sind u. a. die Anforderungen an Arbeitsstätten (Arbeitsschutzgesetz und darauf basierend Arbeitsstättenverordnung bzw. Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR) sowie die hygienischen Anforderungen der VDI 6022 einzuhalten.

8.2 Hygienemanagement und Wartungsarbeiten

Zur Sicherstellung der Hygiene in RLT-Anlagen wird ein Hygienemanagement bereits während der Umsetzung der Um- oder Aufrüstung empfohlen. Dieses begünstigt das Gelingen der Hygieneerstinspektion gemäß VDI 6022 zur Abnahme nach Fertigstellung. Unter Hygienemanagement ist die Überwachung und Kontrolle wesentlicher Ausführungsschritte im Rahmen der Installation von RLT-Anlagen und deren Komponenten zu verstehen. Dabei werden u. a. Sichtkontrollen, z. B. in Luftleitungen oder luftführenden Doppelböden durchgeführt. Ebenso werden die Anforderungen an Transport, Lagerung und Montage raumlufttechnischer Komponenten überprüft.

Über die Installation von Raumlufttechnik hinaus wird empfohlen, bei Um- oder Aufrüstung von RLT-Anlagen einen Qualitätssicherungsprozess (Planung, Installation, Betrieb) zu durchlaufen, um die beabsichtigte Funktionalität im Praxisbetrieb sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang wird auf die unverzichtbare Notwendigkeit einer qualifizierten Wartung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Einhaltung der Hygienevorschriften hingewiesen.

9 Fachunternehmererklärung

Für eine Förderung nach Nummer 5.1 ist die jeweilige Um- und Aufrüstung der RLT-Anlage von einem Fachunternehmen auszuführen und durch eine nach vorgeschriebenem Muster des BAFA erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachzuweisen.

10 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

11 Art und Höhe der Förderung, spezielle Fördervoraussetzungen

11.1 Art und Umfang der Förderung

Die Förderung für den Erwerb von Anlagenteilen und Komponenten erfolgt auf Ausgabenbasis in Form der Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Förderfähig sind alle erforderlichen Investitionskosten (einschließlich Nebenkosten und Kosten für Begleitmaßnahmen nach Nummer 5.2) zur zweckentsprechenden Umsetzung von Maßnahmen nach Nummer 5.

Nicht gefördert werden investive Maßnahmen, die von anderen Stellen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union bereits gefördert wurden.

Maßnahmen nach Nummer 5 können nach den Regelungen der De-minimis-VO gefördert werden. Förderfähige Ausgaben sind bei einer Förderung nach De-minimis-VO die Netto-Investitionskosten. Insbesondere dürfen De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-VO nicht den Schwellenwert von 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens überschreiten.

11.2 Höhe der Förderung

Die Förderung nach dieser Richtlinie beträgt 40 % der förderfähigen Ausgaben. Die Förderung ist auf 100 000 Euro pro RLT-Anlage begrenzt.

Als Bagatellgrenze, ab der eine Förderung für Maßnahmen nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 gewährt werden kann, gelten förderfähige Ausgaben in Höhe von 2 000 Euro. Für Maßnahmen nach Nummer 5.1.3 erhöht sich die Bagatellgrenze auf förderfähige Ausgaben von 15 000 Euro.

11.3 Kumulierungsverbot

Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Richtlinie mit anderen Investitionsbeihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist ausgeschlossen. Bei Beihilfen, die auf der Grundlage der De-minimis-VO gewährt worden sind, ist eine Kumulierung möglich, sofern die (Kumulierungs-)Regeln dieser Verordnung eingehalten werden.

Im Fall eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung ist die nach dieser Richtlinie erfolgte Zuwendung einschließlich erlangter Zinsvorteile vollständig zurückzuzahlen.

12 Verfahren

12.1 Bewilligungsstelle

Mit der Durchführung dieses Förderprogramms hat das BMWi das BAFA beauftragt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 515
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

12.2 Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt durch die antragsberechtige Einrichtung ausschließlich über die auf der Internetseite des BAFA zur Verfügung gestellten Formulare.

Das BAFA ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

12.3 Zeitpunkt der Antragstellung/Maßnahmenbeginn

Die Antragstellung kann bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen.

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags.

12.4 Förderverfahren, Zuwendungsbescheid, Zusage

Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge erteilt. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuwendung besteht nicht.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung finden die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anwendung soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bzw. in der Zusage bewilligten Maßnahme sind dem BAFA unverzüglich anzuzeigen.

12.5 Auszahlung/Verwendungsnachweis

Bei Zuschüssen ist der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beim BAFA einzureichen.

Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach dieser Frist eingereicht, kann dies die Rücknahme des Bewilligungsbescheids zur Folge haben.

Folgende Unterlagen sind für die Verwendungsnachweisprüfung erforderlich:

Bestätigung des antragsgemäßen Einsatzes und der Betriebsbereitschaft der technischen Anlage gemäß Zuwendungsbescheid;
Nachweis der für die Umsetzung der Maßnahme in Rechnung gestellten Ausgaben;
Erklärung des Antragstellers über die Nicht-Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel zur Förderung der Maßnahme;
Fachunternehmererklärung nach Nummer 9.

Das BAFA ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

12.6 Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen, sowie entsprechend der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, die im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste benennt.

12.7 Auskunftsprüfungsrechte, Erfolgskontrolle, Monitoring

Den Beauftragten des BMWi, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BAFA und dem BMWi zur Verfügung stehen;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO bzw. der analogen Anwendung dieser Vorschriften Daten zu einzelnen Fördermaßnahmen in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom BAFA, dem BMWi oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluierung, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, weitergehende Auskünfte gibt;
das BMWi den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

Zur Qualitätssicherung werden die geförderten um- oder aufgerüsteten RLT-Anlagen im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft.

12.8 Belegaufbewahrung

Alle Belege sind zu Prüfzwecken im Original fünf Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab dem 31. Dezember eines Jahres, in dem die Zuwendung ausgezahlt wurde, sofern nicht aus steuerlichen oder weiteren nationalen oder EU-Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.

13 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und endet spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021. Bei vorzeitiger Ausschöpfung der im Bundeshaushalt verfügbaren Haushaltsmittel ist eine frühere Beendigung der Laufzeit möglich.

Berlin, den 13. Oktober 2020

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Hermes