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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
Aufruf
zur Einreichung von Interessenbekundungen
zur Einrichtung von Forschungsprojekten im Kontext der Corona-Pandemie
im Rahmen der Förderrichtlinie zur
„Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“

Vom 12. Mai 2020

1.
Grundlage der Förderung
2.
Sozialpolitischer Hintergrund und Ziele
3.
Wer wird gefördert?
4.
Was wird gefördert?
5.
Wie wird gefördert?
6.
Interessenbekundungs- und Antragsverfahren
7.
Förderverfahren
8.
Evaluation

Zu 1. Grundlage der Förderung

Das Interessenbekundungs- und Antragsverfahren wird auf der Grundlage der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ vom 3. Mai 2016 (BAnz AT 10.05.2016 B3), der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt.

Die in der Richtlinie getroffenen Regelungen sind maßgeblich. Dieser Aufruf enthält ergänzende Förderkriterien. Er richtet sich an Institutionen und Personen, die im „Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung − FIS“ ein Forschungsprojekt im Kontext der Corona-Pandemie im Bereich der Sozialpolitikforschung umsetzen wollen. In diesem Zusammenhang sind die Querschnittsziele Chancengleichheit und Nachhaltigkeit zu beachten.

Mit diesem Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen wird keine Förderung in Aussicht gestellt. Über die Förderfähigkeit der einzelnen Anträge entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Zu 2. Sozialpolitischer Hintergrund und Ziele der Bekanntmachung

Die Corona-Pandemie stellt unser Land in allen Politikbereichen vor erhebliche Herausforderungen – so auch im Bereich der Sozialpolitik. Im Rahmen der Erarbeitung kurz-, mittel- und langfristiger Strategien zur Bewältigung der gegenwärtigen Krise ist die Schaffung belastbarer wissenschaftlicher Grundlagen unabdingbar. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt das BMAS im Rahmen der oben genannten Richtlinie im Kontext der Corona-Pandemie Forschungsprojekte zu fördern, die die wissenschaftlichen Grundlagen für künftige politische Entscheidungen im Aufgabenbereich des BMAS schaffen und darüber hinaus Impulse für weitergehende sozialpolitische Forschungsansätze geben können.

Hintergrund des Fördernetzwerks Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung − FIS

Um Fortbestand und Leistungsfähigkeit der unabhängigen Sozialpolitikforschung zu unterstützen, hat das BMAS im Jahr 2016 das Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung (FIS) ins Leben gerufen. Das BMAS leistet damit einen Beitrag zur Stärkung von Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik an deutschen Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und darüber hinaus. Dies betrifft die relevanten Disziplinen Soziologie, Politikwissenschaft, Volkswirtschaftslehre, Rechtswissenschaft, Sozialethik und Geschichtswissenschaft.

Ziel des Netzwerks ist es, durch die Förderung von innovativen und interdisziplinär arbeitenden Forschungsprojekten, Nachwuchsgruppen und Stiftungsprofessuren die unabhängige Sozialpolitikforschung durch einen breiten förder­politischen Ansatz zu stärken.

Diese Förderinstrumente werden sukzessive durch verschiedene Dialogformate ergänzt, welche den Austausch der Akteure der sozialpolitisch forschenden Disziplinen untereinander, aber auch zwischen den wissenschaftlichen Akteuren, der Politik und der Verwaltung fördern sollen. Hierzu zählen etwa Tagungen, Workshops oder Vortragsreihen.

Bisher fördert(e) das BMAS im Rahmen des FIS insgesamt fünfzehn Forschungsprojekte, acht wissenschaftliche Nachwuchsgruppen und acht Stiftungsprofessuren. Diese bilden zusammen mit dem BMAS und dem unabhängigen wissenschaftlichen Beirat des BMAS-Fördernetzwerks Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung (FIS-Beirat) das FIS-Netzwerk. Darüber hinaus beabsichtigt das BMAS ab dem Jahr 2021 die Förderung eines FIS-Zentrums (vgl. Förder­bekanntmachung vom 10. Februar 2020).

Zu 3. Wer wird gefördert?

Adressaten dieser Förderbekanntmachung sind juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, z. B. Universitäten, Fachhochschulen, Forschungseinrichtungen, Bildungsträger, Verbände, Körperschaften, die ein Projekt im Sinne der Nummern 2 und 4 einrichten oder ergänzen und ihre Eignung zur Durchführung dieser Maßnahme durch die Vorlage von Referenzprojekten und einer (wirtschaftlichen) Eignungserklärung nachweisen. In diesem Zusammenhang ist auch der Zusammenschluss mehrerer Institutionen zu Forschungskonsortien möglich.

Zu 4. Was wird gefördert?

Ab Juli/August 2020 sollen auf Basis dieser Förderbekanntmachung Forschungsprojekte im Bereich der Sozialpolitikforschung auf Basis der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ vom 3. Mai 2016 gefördert werden.

Gefördert werden Projekte, die geeignet sind, wissenschaftlich fundierte Grundlagen zur Bewältigung der sozial­politischen Herausforderungen im Kontext der Corona-Pandemie zu schaffen. Die inhaltliche Ausrichtung sollte sich an den folgenden Themenbereichen orientieren:

a)
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die soziale Sicherung
Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme bzw. der Maßnahmen zum sozialen Schutz während und nach der Corona-Pandemie
Auswirkungen der Pandemie auf besondere Personengruppen (z. B. Menschen mit Behinderung, Wohnungslose, Erwerbslose, Künstlerinnen/Künstler und Publizistinnen/Publizisten, Solo-Selbständige, Alleinerziehende, EU-Ausländerinnen/EU-Ausländer, Migrantinnen/Migranten, etc.)
Analyse der Auswirkung der Pandemie auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen
Auswirkungen auf familiäre, zivilgesellschaftliche und freiwillige soziale Unterstützungsangebote und Leistungen
Auswirkungen der Pandemie auf die sozialstaatlichen Verwaltungsverfahren und die Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit
Rolle der Sozialpartnerschaft bei der Bewältigung der Krise
b)
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Erwerbstätigkeit, Arbeitsverhalten, Arbeitsbedingungen und Arbeitsorganisation
Auswirkungen auf das Erwerbseinkommen
Wirkung der Pandemie auf Ausbildungs- und berufliche Übergänge
Veränderungen in der Einstellung gegenüber Arbeit
Entwicklung und Umgang mit dem Fachkräftebedarf
Ausmaß der Etablierung von Formen ortsflexiblen Arbeitens in direktem Zusammenhang mit der Pandemie und Folgen für die künftige Nutzung
Psychosoziale und gesundheitliche Auswirkungen der Nutzung von ortsflexiblem Arbeiten in direktem Zusammenhang mit der Pandemie (z. B. auf Arbeitszufriedenheit, Vereinbarkeit, Well-being, Fragen der Effektivität von Teamzusammenarbeit und der Arbeitsleistung, etc.)
Umsetzung, Akzeptanz und Compliance von Infektionsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz (u. a. Arbeitsschutz)
c)
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf soziale und gesellschaftliche Teilhabe und den gesellschaftlichen Zusammenhalt
Analyse der ungleichen Betroffenheit durch die Pandemie und der Bewältigung im Hinblick auf soziale und gesellschaftliche Teilhabe
Analyse der Situation von Frauen, Alleinerziehenden und Kindern in der Pandemie im Hinblick auf soziale und gesellschaftliche Teilhabe
Auswirkungen auf soziale Isolation und Lebenszufriedenheit
Berücksichtigung der Kontextsituation des Wohnumfelds
Beiträge zur Pandemiebewältigung von vulnerablen Personengruppen
d)
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf soziale Sicherungssysteme im internationalen Vergleich
Europäischer und internationaler Vergleich der Sozialsysteme verschiedener Staaten hinsichtlich der Vorbereitung auf die, der Belastung durch die und den Umgang mit der Pandemie und ihrer Folgen
Analyse des Ausmaßes und der Effektivität von europäischen sozial- und arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen der Pandemie/Analyse der Zusammenarbeit der EU-Staaten
Einstellungen zur europäischen Sozialpolitik/Akzeptanz von Umverteilungsmaßnahmen auf europäischer Ebene
Analyse der EU-Binnenmigration während und nach der Corona-Pandemie
e)
Zukunft des Sozialstaates und der sozialen Marktwirtschaft im Lichte der Erfahrungen mit der Pandemie
Analyse der Anpassungen der sozialen Sicherung; der besseren Absicherung (systemrelevanter) Berufe sowie Auswirkungen auf Arbeitsverträge und Arbeitsorganisation; der Erhaltung und Schaffung von (zukunftsfähigen) Arbeitsplätzen
Verstetigungspotential von ergriffenen ad-hoc-Maßnahmen
Auswirkungen auf soziale Aspekte der Klimapolitik
Veränderungen in der Akzeptanz von Berufen (z. B. Care-Arbeit)
Auswirkungen auf Geschlechterungleichheiten
Entwicklung neuer Strategien zur Pandemie-Prävention im Kontext der Arbeitsbedingungen
Die Bedeutung digitaler Medien für die Arbeit und die Sozialverwaltung
Auswirkungen auf Einkommens- und Vermögensentwicklung
Neue Unsicherheiten − Balance von staatlicher und individueller Risikovorsorge

Die für jeden Bereich aufgelisteten Fragestellungen haben Beispiel-Charakter und sind nicht abschließend. Gefördert werden sowohl die Analyse der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Veränderungen als auch die Entwicklung neuer sozialpolitischer Konzepte.

Es besteht die Möglichkeit, bereits laufende Forschungsprojekte um Fragestellungen im Sinne dieser Förderbekanntmachung zu erweitern und dafür eine Förderung zu beantragen.

Gefördert werden grundsätzlich alle zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlichen und durch die Bewilligungsbehörde anerkannten, förderfähigen Ausgaben. Hierzu zählen nach Nummer 4.3 der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ vom 3. Mai 2016 (zuwendungsfähige Ausgaben für Projekte):

Ausgaben für (wissenschaftliches) Personal und (studentische) Hilfskräfte;
Sach- und Reisemittel, die ursächlich in der Durchführung des Projekts begründet sein müssen;
Ausgaben für gegebenenfalls anfallende Gebühren zur Nutzung von Sekundärdaten;
Investitionen, die ursächlich in der Durchführung des Vorhabens begründet sein müssen;
Verwaltungsausgaben* (Sachausgaben für Verbrauchsmaterial, Miet- und Mietnebenkosten, Geschäftsbedarf, Telefon- und Internetkosten).

Zu 5. Wie wird gefördert? (Förderhöhe, Dauer, Zeitpunkt)

Zuwendungen für Forschungsprojekte werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Projektfinanzierung an Projektträger in der Regel als Anteilfinanzierung für einen Zeitraum von drei bis zu zwölf Monaten gewährt. Kurze inhaltliche Zwischenberichte sind dem Zuwendungsgeber im Drei-Monats-Rhythmus vorzulegen.

Die zu fördernden Projekte sollen im Juli/August des Jahres 2020 starten. Für ein Einzelprojekt können maximal bis zu 100 000 Euro beantragt werden. Das BMAS behält sich in Abhängigkeit der Haushaltslage vor, die Bewilligung der Fördermittel kalenderjährlich oder überjährlich auszusprechen.

Die konkrete Förderhöhe wird im Rahmen der Antragsbewilligung festgelegt. Es gilt das Besserstellungsverbot (im Rahmen der Zuwendung finanziertes Personal darf nicht bessergestellt werden als vergleichbare Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst). Weitere Details zu den zuwendungsfähigen Ausgaben können der Förderrichtlinie „zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ vom 3. Mai 2016 entnommen werden.

Eine Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich möglich, sofern dies nach dem für förderfähig bewerteten Konzept erforderlich ist und bewilligt wird (beispielsweise bei Forschungskonsortien).

Es ist vorgesehen, dass sich die antragstellende/n Institution/en selbst und/oder weitere relevante und für das Themenfeld der Sozialpolitikforschung verantwortliche Akteure an der Finanzierung beteiligen. Sofern in diesem Zusammenhang Drittmittel eingeworben werden, ist ein entsprechender Nachweis spätestens im Rahmen der Antragstellung erforderlich.

Zu 6. Interessenbekundungs- und Antragsverfahren

Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst erhalten alle interessierten Institutionen die Möglichkeit, ihr Interesse an einer Förderung zu bekunden. Auf Basis dieser Interessenbekundungen wird dann in einem zweiten Schritt eine begrenzte Anzahl von Institutionen zur Antragstellung aufgefordert.

Interessenbekundungsverfahren:

Zunächst haben alle interessierten Institutionen die Möglichkeit, bis zum 18. Juni 2020 eine detaillierte Interessen­bekundung im Sinne dieser Förderbekanntmachung und auf Basis der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ vom 3. Mai 2016 einzureichen.

Es können nur Interessenbekundungen berücksichtigt werden, die eingescannt elektronisch spätestens bis zum 18. Juni 2020 (23.59 Uhr) unter der Mailadresse fis@gsub.de eingegangen sind. Für die Interessenbekundung ist das vorgegebene, unter bekanntmachung.fis-netzwerk.de abzurufende, Formular zwingend zu verwenden. Interessenbekundungen, die nicht in dieser Form eingereicht werden oder den Umfang des vorgegebenen Formulars überschreiten, können nicht berücksichtigt werden. Dem Formular ist der ebenfalls abrufbare Finanzierungsplan inklusive etwaiger Erläuterungen beizulegen. Darüber hinaus können der Interessenbekundung relevante Informationen zu ­Personen und Institutionen beigelegt werden. Finanzierungspläne von evtl. Weiterleitungspartnerinnen/Weiterleitungspartnern sind gesondert beizulegen.

Die Struktur der ausführlichen Interessenbekundung ist durch die unter bekanntmachung.fis-netzwerk.de abzurufenden Formulare vorgegeben.

Nach den folgenden Kriterien werden die eingereichten Interessenbekundungen für Forschungsprojekte bewertet und die zur Antragstellung berechtigten Institutionen ermittelt:

Inhaltliche Relevanz bzw. Bezugnahme auf die in der Förderbekanntmachung genannten Themen (siehe Nummer 4), Innovationsgehalt und Originalität der Fragestellung
Stimmigkeit der geplanten Operationalisierung der Forschungsfrage
Vorliegen von stimmigen Planungen in Bezug auf die Bündelung von Kompetenzen sowie Wissenschaft-Praxis-Transfer, Qualität des wissenschaftlichen Umfeldes
Qualität der Projektskizze
Erfüllung der formalen Anforderungen

Im Übrigen wird für alle Interessenbekundungen auf die Nummern 4 und 6 der Förderrichtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik vom 3. Mai 2016 verwiesen.

Antragsverfahren

Es ist geplant, auf Basis der Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahrens voraussichtlich zehn potentielle Projektträger bzw. Projektträgerkonsortien zur Antragstellung zuzulassen. Die damit verbundene Aufforderung zur Antragstellung ergeht voraussichtlich bis zum 9. Juli 2020. Die aufgeforderten Institutionen haben dann die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen einen Förderantrag, der an die zuvor eingereichte Interessenbekundung anknüpft, einzureichen. Signalisiert eine Institution frühzeitig, dass sie keinen Antrag einreichen wird, behält sich das BMAS vor, auf Basis der Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahrens eine andere Institution zur Antragstellung aufzufordern.

Beteiligen sich Institutionen am Antragsverfahren, die bereits thematisch verwandte öffentlich geförderte Projekte durchführen, muss eine organisatorische und finanzielle Trennung der Projekte gewährleistet sein. Entsprechende Abgrenzungsnachweise sind vorzulegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Aufforderung zur Antragstellung weder eine Förderentscheidung getroffen, noch eine Förderung in Aussicht gestellt wird.

Die Anträge sind elektronisch über die webbasierte Datenbank des vom BMAS mit der Administration beauftragten Projektträgers, der Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung (gsub) mbH, über die Internetadresse
https://prodaba2020.gsub-intern.de/anmelden zu stellen.

Für die Nutzung der Fördermitteldatenbank haben sich Antragstellerinnen/Antragsteller vorab zu registrieren. Die Handlungsanleitungen für die Registrierung und die Antragstellung sind unter
https://www.gsub.de/projekte/foerdermittelmanagement/foerderrichtlinie-zur-foerderung-der-forschung-und-lehre-im-bereich-der-sozialpolitik/ abrufbar. Nach der Registrierung erfolgt eine Freischaltung für das Antragsmodul durch die gsub mbH.

Eine von der (den) zeichnungsberechtigten Person(en) unterzeichnete unveränderte Fassung des in der webbasierten Datenbank elektronisch abgesendeten Antrags ist anschließend unverzüglich im Original einzureichen bei der

Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH
Förderprogramm FIS im Kontext der Corona-Pandemie
Kronenstraße 6
10117 Berlin

Die konkrete Einreichungsfrist wird mit der Aufforderung zur Antragsstellung mitgeteilt.

Antragsumfang

Voraussetzung für die Bewilligung eines FIS-Forschungsprojekts ist neben der (wirtschaftlichen und wissenschaftlichen) Eignung der Antragstellerin/des Antragstellers ein überzeugendes Projektkonzept, aus dem hervorgeht, wie die sozialpolitischen Herausforderungen der Corona-Krise inhaltlich und methodisch bearbeitet werden sollen. Weiterhin soll deutlich werden, wie in diesem Kontext wissenschaftliche Grundlagen erarbeitet und Impulse für die Sozialpolitikforschung gegeben werden. Inhaltlicher Bezugspunkt sind dabei insbesondere die in Nummer 4 dieser Förderbekanntmachung genannten Themenbereiche.

Die Struktur und der Umfang des Antrags wird durch die Struktur der unter
https://www.gsub.de/projekte/foerdermittelmanagement/foerderrichtlinie-zur-foerderung-der-forschung-und-lehre-im-bereich-der-sozialpolitik/ bereitstehenden und zwingend zu verwendenden Antragsformulare vorgegeben.

Antragsbewertung und Auswahl

Die eingereichten Anträge werden jeweils sowohl administrativ als auch inhaltlich von mindestens zwei internen Gutachtern geprüft. Zusätzlich wird der wissenschaftliche FIS-Beirat zu jedem Förderantrag angehört. Auf dieser Basis erfolgt die Bewilligung durch das BMAS im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel voraussichtlich im Juli/August 2020, die Ablehnungen ergehen anschließend. Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht dabei nicht.

Folgende Kriterien werden bei der Begutachtung angelegt:

1.
Inhaltliche Relevanz der ausgearbeiteten Fragestellung bzw. Bezugnahme auf die in der Förderbekanntmachung genannten Themen (siehe Nummer 4), Innovationsgehalt und Originalität
2.
Qualität der Operationalisierung der Forschungsfrage unter Berücksichtigung von möglichen Risiken, Stimmigkeit des Zeitplans und der Wirtschaftlichkeit des geplanten Ressourceneinsatzes
3.
Aufzeigen der Bündelung von Kompetenzen, der Qualität des wissenschaftlichen Umfeldes und des Wissenschaft-Praxis-Transfers
4.
Qualität des Antrags

Zu 7. Förderverfahren

Die Bewilligung der beantragten Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Mit der Administration des Auswahl- sowie des Förderverfahrens hat das BMAS die Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH (gsub) beauftragt.

Zu 8. Evaluation

Das BMAS behält sich vor, die im Rahmen der „Förderrichtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ geförderten Maßnahmen evaluieren zu lassen. In diesem Zusammenhang sind die geförderten Projekte dazu verpflichtet, mit der mit der Evaluierung des Programms bzw. der Richtlinie beauftragten Stelle zusammenzu­arbeiten.

Für inhaltliche Rückfragen steht Ihnen seitens des BMAS Herr Christian Dippe (Telefon: 0 30/1 85 27-40 10; E-Mail: sozialpolitikforschung@bmas.bund.de) gern zur Verfügung.

Für formale und administrative Fragen zum Interessenbekundungs- und Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an die gsub mbH, E-Mail: fis@gsub.de, Telefon 0 30/2 84 09-5 06. Servicezeiten sind Montag, Mittwoch, Freitag von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr (Servicehotline).

Berlin, den 12. Mai 2020

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
V. Rüsche
*
Verwaltungsausgaben können spitz veranschlagt und abgerechnet oder im Rahmen einer Verwaltungsausgabenpauschale beantragt und abgerechnet werden. Die Verwaltungsausgabenpauschale kann mit maximal 15 % der Personalausgaben veranschlagt werden. Sie ist im Rahmen der Antragstellung herzuleiten. Hierzu können beispielsweise die von einem Wirtschaftsprüfer festgestellten, regelmäßigen Verwaltungsausgaben der Antragstellerin/des Antragstellers herangezogen werden.